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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 31/07

Datum:
20.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 31/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0820.I1U31.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 1 O 639/04
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 16. Januar 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Februar 2007 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1.3.570,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2005 zu zahlen.

2.Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin zu 1. allen künftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr als Hinterbliebene aus dem Unfall vom 20. Dezember 2002, XXX, BAB XXX in Fahrtrichtung XXX, km XXX noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergeht.

3.Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 2. sowie an den Kläger zu 3. jeweils 672,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2005 zu zahlen.

4.Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 2. eine monatlich zu zahlende Rente als Unterhaltsschadensersatz in Höhe von jeweils 19,20 €, beginnend mit dem 01.10.2005, bis zur Volljährigkeit des Klägers zu 2. zu zahlen.

5.Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger zu 2. und dem Kläger zu 3. allen künftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihnen als Hinterbliebenen aus dem Unfall vom 20.12.2002, XXX, BAB XXX in Fahrtrichtung XXX, km 41,022 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergeht.

6.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

7.Die in erster Instanz angefallenen Kosten werden wie folgt verteilt:

a)Die Gerichtskosten fallen zu 18 % der Klägerin zu 1., zu 24 % dem Kläger zu 2., zu 9 % dem Kläger zu 3. und zu 49 % den Beklagten zu 1. und 2., insoweit beiden als Gesamtschuldnern, zur Last.

b)Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. haben diese zu 47 % selbst und zu 53 % die Beklagten zu 1. und 2., insoweit gesamtschuldnerisch, zu tragen.

c)Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. werden diesem zu 60 % selbst und zu 40 % den Beklagten zu 1. und 2., insoweit gesamtschuldnerisch, auferlegt.

d)Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3. fallen diesem zu 42 % selbst und zu 58 % den Beklagten zu 1. und 2., insoweit gesamtschuldnerisch, zur Last.

e)Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. haben diese zu 49 % selbst, zu 18 % die Klägerin zu 1., zu 24 % der Kläger zu 2. und zu 9 % der Kläger zu 3. zu tragen.

8.Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten gilt folgende Verteilung:

a)Die Gerichtskosten fallen zu 29 % dem Kläger zu 2., zu 11 % dem Kläger zu 3. und zu 60 % den Beklagten zu 1. und 2., insoweit beiden als Gesamtschuldnern, zur Last.

b)Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. haben beide Beklagte als Gesamtschuldner zu tragen.

c)Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. werden diesem zu 60 % selbst und zu 40 % den Beklagten zu 1. und 2., insoweit gesamtschuldnerisch, auferlegt.

d)Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3. fallen diesem zu 42 % selbst und zu 58 % den Beklagten zu 1. und 2., insoweit gesamtschuldnerisch, zur Last.

e)Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. haben diese zu 60 % selbst, zu 29 % der Kläger zu 2. und zu 11 % der Kläger zu 3. zu tragen.

9.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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