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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 W 30/07

Datum:
25.06.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Senat für Zivilsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-18 W 30/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0625.I18W30.07.00
 
Leitsätze:

1.

§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO setzt Rechtshängigkeit der Klage voraus. Die Zustellung eines Gerichtsstandsbestimmungsgesuchs an den vorgesehenen Beklagten genügt nicht.

2.

Es ist kein Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn die Klage lediglich infolge rechtlicher Hinweise des Gerichts zurückgenommen wird.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 13.04.2007 wird der Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 29.03.2007 abgeändert und der Antrag der frü-heren Beklagten zu 1. vom 15.11.2006 und 14.02.2007, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, soweit sie die Klage gegen die frühere Beklagte zu 1. zu-rückgenommen hat, zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die frühere Beklagte zu 1.

 
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