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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 43/06

Datum:
27.06.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Senat für Zivilsachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 43/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0627.I18U43.06.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.02.2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts D. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 133.667,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte 71 % und der Kläger 29 %, von den Kosten der Berufung die Beklagte 73 % und der Kläger

27 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.

 
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