Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 14/07

Datum:
09.05.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Senat für Zivilsachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 14/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0509.I18U14.07.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. August 2006

verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Land-

gerichts Wuppertal (11 O 30/06) teilweise abgeändert und wie

folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61.120,74 € nebst

Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 1. Juni 2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage der Beklagten wird festgestellt, dass die

Klägerin die Beklagte von allen Ansprüchen Dritter, insbeson-

dere der B. GmbH & Co. KG aus K. freistellen muss,

soweit die Ansprüche der Dritten Teil des Schadens sind, der

der Beklagten dadurch entstanden ist, dass die Klägerin für

den Gebäudekomplex K. Q. Bauteil 3 in B. einen

Teppichboden Nordpfeil Penta EVA smart back geliefert hat,

der nicht das Polschichtgewicht von ca. 430 g/m² und auch

nicht die Polschichtdicke von ca. 3,5 mm aufgewiesen hat.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückge-

wiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen

die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen

die Klägerin zu 41 % und die Beklagte zu 59 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Be-

rufungsverfahren trägt die Beklagte zu 64 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Be-

rufungsverfahren trägt die Klägerin zu 36 %.

Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen

Kosten im Berufungsverfahren selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages

abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-

heit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden

Betrages leistet.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages

Abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher-

heit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden

Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank