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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-17 U 39/06

Datum:
09.02.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-17 U 39/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0209.I17U39.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 5 O 292/04
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. Januar 2006 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld insoweit abgeändert, als die Be-klagte zur Zahlung an den Kläger B. verurteilt wurde. In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten ers-ter Instanz hat der Kläger 98 % zu tragen. Die übrigen erstinstanzlichen Kosten entfallen auf das Verfahren 17 U 256/06. Der Kläger hat seine eigenen Kosten und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung der Be-klagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Be-trages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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