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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 78/06

Datum:
26.01.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 78/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0126.I16U78.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 4 O 362/05
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 15. Februar 2006 ver-kündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 25.564,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins-satz seit dem 18. November 2005 Zug um Zug gegen Herausgabe von 2560 Aktien im Nennwert von insgesamt EUR 25.600 in der Stückelung

- fünf Aktien mit der Seriennummer 12497,

- fünf Aktien mit der Seriennummer 12498,

- fünfzig Aktien mit der Seriennummer 103221,

- fünfhundert Aktien mit der Seriennummer 124814,

- eintausend Aktien mit der Seriennummer 132283,

- und eintausend Aktien mit der Seriennummer 132284

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden den Parteien wie folgt auferlegt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 5/8 und die Beklagte zu 1) 3/8. Die außerge-richtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 1) zu 3/4 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Be-klagten zu 2) werden dem Kläger auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien wie folgt zu tra-gen: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtli-chen Kosten der Beklagten zu 1) haben der Kläger zu 1/4 und die Beklag-te zu 1) zu 3/4 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Par-tei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Auf-sicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

 
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