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Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. März 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, sofern nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e :
2Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
3A.
4Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH (Schuldnerin), welche sich mit Straßen- und Tiefbau befasste und die durch die Geschäftsführerin Frau F geleitet wurde. Der Kläger beansprucht von der Beklagten auf der Grundlage einer Insolvenzanfechtung 43.856,03 €.
5Die Beklagte und die Schuldnerin standen seit Jahren in Geschäftsbeziehung, in der regelmäßig Forderungen der Beklagten in Höhe von mindestens 30.000 €- Ende September 2003 ca. 45.000 € - offen standen und in der mehrfach von der Schuldnerin gegebene Wechsel nicht eingelöst werden konnten. Unter dem 16. September 2003 datiert eine Vertragsurkunde mit folgendem Wortlaut:
6„Abtretung der Forderung an G J
7Hiermit trete ich die Forderung von der A GmbH bis zur Höhe von ca. 45.000 € an Frau G J ab.
8Für diese Forderung werden wir den Auftrag zur Errichtung einer Waschhalle erhalten.“
9Diese Erklärung wurde von dem Ehemann der Geschäftsführerin der Schuldnerin sowie vom Geschäftsführer der Beklagten unterschrieben und auf den 18. September 2003 datiert.
10Streitig ist, ob diese Erklärung später rückdatiert wurde und ob dieser Erklärung am 17. September 2003 ein mündlicher, zwischen der Beklagten und der Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten abgeschlossener Kaufvertrag über die Forderung gegen die Schuldnerin vorausgegangen ist, wobei vereinbart worden sein soll, dass künftige Werklohnforderungen der Schuldnerin gegenüber der Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten mit den abgetretenen Ansprüchen verrechnet werden sollten.
11Jedenfalls beauftragte die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten die Schuldnerin am 18. September 2003 mit Erd-, Kanal-, Planier- und Pflasterarbeiten im Umfang von ursprünglich 24.000 € netto. Im Rahmen dieses Bauvertrages erbrachte die Schuldnerin Werkleistungen, für die sie mit Rechnungen vom 8. Ja-nuar 2004 und 27. Januar 2004 Vergütungen im Gesamtbetrage von 77.064,84 € abrechnete.
12Die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten zahlte „zum Ausgleich der Rechnungsbeträge“ an die Beklagte am 16. Dezember 2003 42.678,70 € und im Januar 2004 weitere 1.177,33 €. Weitere 16.817,53 € zahlte die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten zum Rechnungsausgleich an das Finanzamt H , an das die Schuldnerin ihren Werklohnanspruch aus dem Bauvertrag mit der Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten im Oktober 2003 in dieser Höhe abgetreten hatte.
13Am 16. Januar 2004 stellte das Finanzamt H Insolvenzantrag gegen die spätere Insolvenzschuldnerin, der am 1. April 2003 zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte.
14Der Kläger hat sich auf Gläubigerbenachteiligung berufen, weil die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten an die Schuldnerin hätte leisten müssen. Die Abtretung der Forderung der Beklagten gegen die Schuldnerin sei nicht – jedenfalls nicht zu den angegebenen Zeitpunkten – wirksam zustande gekommen. Jedenfalls hätte die Beklagte mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt. DerEhemann der Geschäftsführerin der Schuldnerin habe der Beklagten offen gelegt, dass erhebliche Forderungen anderer Gläubiger gegen die Schuldnerin bestünden, die nicht befriedigt werden könnten und dass die Schuldnerin „um jeden Auftrag verlegen“ sei.
15Die Beklagte hat die Klage abgewiesen sehen wollen und widerklagend die Zahlung von 633,10 € (Verfahrenskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit ihres Anwalts) beansprucht. Sie hat gemeint, nach dem Klagevortrag habe die Ehefrau des Geschäftsführers „freigiebig“ die streitige Zahlung an sie erbracht. Im übrigen habe der Abtretung ein „Kaufvertrag“ vom 17. September 2003 zugrunde gelegen, wonach sich die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten verpflichtet habe, bis zur Höhe der streitigen Zahlungen einen „Kaufpreis“ an die Beklagte zu zahlen. Die Geschäftsführerin der Schuldnerin habe die Beklagte nicht über Zahlungsschwierigkeiten oder eine unbefriedigende Auftragslage informiert.
16Das Landgericht hat der Klage in dem hier streitigen Urteil gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO und auch gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO stattgegeben.
17Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die erneut geltend macht, die Ehefrau ihres Geschäftsführers habe die Zahlungen als „Kaufpreis“ für die abgetretene Forderung geleistet. Die Verrechnung könne nicht als „versteckte Leistung“ der Schuldnerin an die Beklagte bewertet werden. Im übrigen habe der Kläger zu einer im September 2003 drohenden Zahlungsunfähigkeit, zu einer Benachteiligung anderer Gläubiger, zu einem Benachteiligungsvorsatz und zu ihrer Kenntnis davon nicht bzw. nicht ausreichend vorgetragen.
18Während die Beklagte ihre ursprünglichen Rechtsziele weiter verfolgt, möchte der Kläger die Berufung der Beklagten zurückgewiesen sehen. Er beruft sich unter Ergänzung seines Sachvortrages im Wesentlichen auf die nach seiner Meinung zutreffenden Erwägungen in dem landgerichtlichen Urteil.
19B.
20I.
21Die Beklagte hat im ersten Rechtszug (Bl. 33) und auch in der Berufungsbegründung darzustellen versucht, dass sie ihre Forderung gegen die spätere Gemeinschuldnerin an Frau J am 17. September 2003 nach mündlicher Absprache verkauft habe und die späteren Zahlungen der Frau J an die Beklagte deren „freigiebige Leistungen“ gewesen seien. Sie versucht damit einen Zusammenhang zwischen den Vereinbarungen vom September 2003 und den Zahlungen vom Dezember 2003/Januar 2004 zu verneinen. Das kann aber nur Erfolg haben, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass der Verkauf der Forderung bereits im September 2003 abgewickelt worden ist, insbesondere Frau J der Beklagten eine Gegenleistung erbracht hätte und damit tatsächlich – wie behauptet – das volle Risiko der Uneinbringbarkeit der übertragenen Forderung gegen die spätere Gemeinschuldnerin übernommen hätte. Dies kann aber nicht angenommen werden, denn die Beklagte stellt selbst einen Zusammenhang zwischen Kaufpreis und den „tatsächlich erbrachten Zahlungen“ = verrechneten Beträgen her (Bl. 33 d.A.). Nur wenn der Kaufvertrag zwischen Frau J und der Beklagten beidseitig bereits erfüllt gewesen wäre und danach Frau J freigiebig Zahlungen an die Beklagte geleistet hätte, könnte der Einwand der Beklagten erfolgreich sein. Diese Voraussetzung ist aber ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. Im hier vorliegenden Fall war Frau J nur berechtigt aber nicht verpflichtet, ihre Werklohnschuld durch Verrechnung zu bezahlen. Sie wäre nicht gehindert gewesen, den geschuldeten Werklohn an die spätere Insolvenzschuldnerin zur Auszahlung zu bringen. Insofern ist der vorliegende Sachverhalt mit dem vergleichbar, auf den sich die Kammer berufen hat (vgl. BGH, ZIP 1999, 1764 ff. (1766)).
22Die Beklagte wird im Ergebnis nicht anders behandelt, als wenn sie selbst die spätere Gemeinschuldnerin mit Werklohnarbeiten beauftragt hätte und auf diese Weise – in Kenntnis drohender Zahlungsunfähigkeit – eine Aufrechnungslage geschaffen hätte. Hier wäre eine Verrechnung/Aufrechnung des Werklohnanspruchs der späteren Gemeinschuldnerin mit ausstehenden Forderungen nicht gestattet worden, weil die Aufrechnungslage dann inkongruent und anfechtbar entstanden wäre (vgl. BGH, ZIP 2001, 885 ff.).
23II.
24Die Beklagte trägt vor, dass die später durchgeführte Vertragskonstruktion am 17. September 2003 zwischen ihr, Frau J und der späteren Gemeinschuldnerin mündlich abgesprochen worden sei, d.h., die spätere Gemeinschuldnerin habe daran mitgewirkt (gehandelt), dass sie Werkleistungen erbringen sollte, für die jedenfalls bis zur Höhe von 45.000 € keine zusätzliche Liquidität für die Gemeinschuldnerin entstehen würde. Dadurch war eine Gläubigerbenachteiligung bewirkt und auch beabsichtigt. Ohne die vereinbarte Aufrechnungslage hätte Frau J den geschuldeten Werklohn an die spätere Insolvenzschuldnerin bzw. zur Masse zahlen müssen und die übrigen Gläubiger hätten aus diesen Zahlungen eine quotenmäßige Befriedigung erlangen können.
25III.
26Gerade wegen der am 17. September 2003 mündlich getroffenen Absprachen ist auch von der Kenntnis aller Beteiligten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin auszugehen.
27Zudem sprechen die hier vorgenommenen Vertragskonstruktionen deutlich dafür, dass sich die Beteiligten der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der späteren Gemeinschuldnerin bewusst waren, denn sonst hätte es dieser „Umgehungsgeschäfte“ nicht bedurft. Das vertieft auch der Kläger in der Berufungserwiderung (Bl. 148). Die Beklagte hat nicht zu erklären vermocht, weshalb denn die Konstruktion des „Forderungskaufs“ durch die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten gewählt worden sein könnte, wenn nicht deshalb, dass die Schuldnerin die fälligen Forderungen der Beklagten nicht bezahlen konnte und die Schuldnerin ihre Schulden bei der Beklagten „abarbeiten“ wollte, um die Beklagte auf diese Weise gegenüber anderen Gläubigern zu bevorzugen.
28IV.
29Das Landgericht hat neben den Voraussetzungen des § 133 InsO auch die Anfechtungsvoraussetzungen aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO bejaht. Aus den vorstehenden Erwägungen hat das angegriffene Urteil auch insoweit Bestand. Die Beklagte hat sich in ihrer Berufung auch nicht gegen die Feststellungen des Landgerichts gewehrt, dass in Bezug auf die Zahlungen die Monatsfrist gewahrt ist. Im Rahmen dieser Vorschrift kommt es zunächst auch auf die Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin nicht an. Maßgeblich ist allein, ob die Beklagte auf die Weise Befriedigung erlangen durfte, die hier konstruiert worden ist. Diese Frage ist zu verneinen.
30V.
31Aus den vorstehenden Erwägungen ist auch die Widerklage abzuweisen.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
33Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10,711 ZPO.
34Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Sache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich.