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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 2/07

Datum:
25.01.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 2/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0125.I10W2.07.00
 
Leitsätze:

§§ 29, 30 GKG

Treffen die Parteien zweitinstanzlich in einem gerichtlichen Vergleich eine Kostenre-gelung, die von der erstinstanzlichen gerichtlichen Kostenentscheidung abweicht, so führt dies nicht zum Erlöschen der erstinstanzlich begründeten Entscheidungs-schuldnerhaftung nach § 29 Nr. 1 GKG. Die Haftung für die Gerichtskosten nach dem GKG ist von der Kostenhaftung nach §§ 91 ff ZPO zu unterscheiden.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 08.01.2007 gegen den Be-schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 19.12.2006 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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