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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 160/07

Datum:
11.12.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 160/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:1211.I10W160.07.00
 
Leitsätze:

BGB §§ 117, 566

ZPO § 731

ZVG §§ 57, 93

1. Zur Annahme eines Scheinmietvertrages i.S. des § 117 BGB, wenn ein im Haushalt seiner Eltern lebender, einkommensloser 18.-jähriger Sohn mit sei-nem Vater einen auf 10 Jahre befristeten Mietvertrag über ein im Elternhaus gelegenes Schlafzimmer mit Dusche + WC, sowie einen Arbeitsraum ab-schließt, der ihm zusätzlich ein Nutzungsrecht an sämtlichen Räumen des Hauses (einschließlich Garten und Keller) einräumt und mit dem zugleich sämtliches Inventar des Grundstücks zu einer bar zu zahlenden Gesamt-Bruttomiete von monatlich 90,00 € überlassen werden soll.

2. Es fehlt an der für den gesetzlichen Vermieterwechsel i. S. des § 566 BGB notwendigen Identität zwischen Vermieter und Veräußerer, wenn Vermieter lediglich einer von zwei Miteigentümern (hier: Eheleute) ist.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrich-ters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. August 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

 
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