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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 145/06

Datum:
15.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 145/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0315.I10W145.06.00
 
Leitsätze:

1.

Auch ein gewerbliches Unternehmen, das über eine Rechtsabteilung verfügt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Reisekosten eines zum Termin vor dem Pro-zessgericht anreisenden Prozessbevollmächtigten ihres Vertrauens („Hausanwalt“), der an ihrem Geschäftssitz ansässig ist, erstattet verlangen. Dies gilt etwa dann, wenn Angelegenheiten der fraglichen Art auf diesen „Hausanwalt“ übertragen sind, weil der Rechtsabteilung ausschließlich andere Aufgaben obliegen.

2.

Etwaige Mehrkosten, die daraus resultieren, dass der „Hausanwalt“ nicht am Ort des Geschäftssitzes der Partei ansässig ist, können jedenfalls dann nicht zu Lasten des Prozessgegners gehen, wenn auch am Geschäftssitz der Partei ein gleichwertiger „Hausanwalt“ hätte gefunden werden können. Eine Überbürdung der Mehrkosten auf den kostenpflichtigen Prozessgegner kann – wenn überhaupt - nur unter ganz be-sonderen Umständen gerechtfertigt sein.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Kostenfestsetzungsbeschluss des Land-gerichts Duisburg - Rechtspflegerin – vom 01.09.2006 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 08.06.2006 sind von dem Beklagten an Kosten 2.589,50 EUR (zweitausendfünfhundertneun-undachtzig 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.07.2006 an die Klä-gerin zu erstatten. In dem Betrag sind EUR 726,- Gerichtskosten enthalten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 22 % und der Beklagte zu 78 %.

 
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