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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 109/06

Datum:
03.05.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 109/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0503.I10W109.06.00
 
Leitsätze:

§§ § 2 Nr.1, 3 Nr. 2, 156 Abs. 2, 157a KostO

Zur Frage wann der Grundstücksverkäufer die Notarkosten für die Einholung der Lö-schungsunterlagen zu tragen hat.

 
Tenor:

Unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen wird auf die weitere Be-schwerde der Kostenschuldner der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 09.08.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde der Kostenschuldner wird die Kostenrechnung der No-tare Dr. F. und Dr. B., M., zu UR-Nr. 1791/2005 F vom 23.03.2006 in Bezug auf die nach § 146 Abs. 1 KostO abgerechnete Gebühr in Höhe von EUR 118,50 sowie EUR 2,20 Postentgelte, jeweils zuzüglich 16 % Umsatzsteuer - insgesamt EUR 140,01 - aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren vor dem Landgericht ist gerichtsgebührenfrei. Die Gerichts-kosten für das Verfahren über die weitere Beschwerde und die außerge-richtlichen Kosten der Beschwerden tragen zu 85 % die Kostenschuldner und zu 15 % die Kostengläubiger.

 
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