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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 145/06

Datum:
22.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 145/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0322.I10U145.06.00
 
Leitsätze:

BGB § 254

Zur Frage, wann sich der einen Mietausfallschaden geltend machende Kläger we-gen verzögerter Weitervermietung ein überwiegendes Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen muss.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. Oktober 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf un-ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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