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Oberlandesgericht Düsseldorf, IV-2 Ss (OWi) 83/07 - (OWi) 64/07 III

Datum:
21.12.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
IV-2 Ss (OWi) 83/07 - (OWi) 64/07 III
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:1221.IV2SS.OWI83.07OWI.00
 
Leitsätze:

Leitsatz

OWiG § 4 Abs. 3

FPersG § 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § 8 Abs. 3

FPersV § 22 Abs. 1 Nr. 2

Verordnung (EWG) Nr. 3820/85

1. Die Meistbegünstigungsvorschrift des § 4 Abs. 3 OWiG ist durch § 8 Abs. 3 FPersG wirksam ausgeschlossen worden, so dass Ordnungswidrigkeiten nach § 8 FPersG, die bis zum 10. April 2007 unter Geltung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen wurden, weiterhin geahndet werden können.

2. Gegenüber Fahrern, die trotz eindringlicher Belehrungen die Lenk- und Ruhe-zeiten nicht einhalten, muss der Unternehmer rechtzeitig angemessene

arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung und nötigenfalls Kündigung

ergreifen, um seine Verpflichtung, für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu sorgen, zu erfüllen.

OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 21. Dezember 2007 - IV - 2 Ss (OWi) 83/07 - (OWi) 64/07 III

 
Tenor:

1.

Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern.

2.

Das angefochtene Urteil wird

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Betroffene des fahrlässi-gen Verstoßes gegen das Gebot, als Unternehmer für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu sorgen, schuldig ist;

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

4.

Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Angewendete Vorschriften:

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 FPersG, § 22 Abs. 1 Nr. 2 FPersV

 
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