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Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird gemäß § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 OWiG als unbegründet auf Kosten des Betroffenen
(§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Wird - wie im Entscheidungsfall - gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt, ist die Rechtsbeschwerde auf Antrag gemäß § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Keine dieser Voraussetzungen ist gegeben.
2Die Fortbildung des Rechts besteht darin, bei der Auslegung von Rechtsätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen. In Anlehnung an die Zielsetzung kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nur bei einer entscheidungserheblichen klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfrage von praktischer Bedeutung in Betracht (vgl. KK-Senge, OWiG, 3. Aufl., § 80 Rdn. 36 ff; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 Rdn. 3 – jew. m. w. Nachw.).
3Die Frage der Unterbrechung der Verjährung bei Ermittlungen gegen mehrere Beschuldigte (um einen solchen Fall handelte es sich hier, nicht um Ermittlungen gegen "Unbekannt") ist höchstrichterlich geklärt.
4Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird nicht geltend gemacht.