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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 255/07

Datum:
17.12.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 255/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:1217.II8UF255.07.00
 
Leitsätze:

1.

Der Ausgleichspflichtige darf zur Begründung von Anrechten durch Beitragseinzah-lung (gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) nur verpflichtet werden, wenn die wirtschaft-liche Zumutbarkeit der Beitragseinzahlung, die von Amts wegen zu prüfen ist, positiv festgestellt wurde.

2.

Die Durchführung des erweiterten Ausgleichs nach § 3 b Abs. 1 VAHRG steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Ermessensausübung ist der Wille der ausgleichsbe-rechtigten Partei maßgeblich zu berücksichtigen; wenn diese die Verweisung eines nach § 3 b Abs. 1 VAHRG ausgleichsfähigen Anrechts auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wünscht, steht dies der Durchführung des erweiterten Aus-gleichs regelmäßig entgegen.

 
Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das am 24.09.2007 ver-kündete Urteil des Amtsgerichts Wesel im Ausspruch zum Versor-gungsausgleich dahin abgeändert, dass die vom Amtsgericht angeord-nete Verpflichtung des Antragsgegners, Rentenanwartschaften für die Antragstellerin durch Beitragseinzahlung zu begründen, entfällt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens und bleiben die Kosten des Verfahrens in erster Instanz gegeneinander aufgehoben.

Geschäftswert in der Beschwerdeinstanz: 2.000 €.

 
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