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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 254/06

Datum:
05.12.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-8 UF 254/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:1205.II8UF254.06.00
 
Leitsätze:

Die Berufung auf eine auf einem offenkundigen redaktionellen Versehen beruhende Protokollierung eines gerichtlichen Vegleichs ist als unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB zu bewerten, die eine Vollstreckungsgegenklage nicht zu begründen vermag, wenn der protokollierten Erklärung erkennbar jeder Rechtsgrund fehlt.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 21.09.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.462 €.

 
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