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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 247/07

Datum:
14.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 247/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:1114.II8UF247.07.00
 
Leitsätze:

Zur Wiedereinsetzung bei fehlender Unterzeichnung der Berufungsschrift

 
Tenor:

wird der Antrag des Klägers vom 31. Oktober 2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 34.325,56 EUR festgesetzt.

 
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