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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-7 UF 98/07

Datum:
20.09.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-7 UF 98/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0920.II7UF98.07.00
 
Leitsätze:

Leitsatz:

Zur Berücksichtigung der sog. latenten Steuerlast bei einer Bewertung einer Praxis im Zugewinnausgleich.

Hinweis: Die Parteien haben sich vergleichsweise geeinigt.

 
Tenor:

I.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 84.659,50 €,

davon 51.631,00 € Berufung der Antragsgegnerin, 33.028,50 € Berufung des Antragsgegners festgesetzt.

II.

Der Senat weist zur Vorbereitung des anstehenden Verhandlungstermins darauf hin, dass die Berufung der Antragsgegnerin nach dem derzeitigen Sach – und Streitstand insoweit erfolgversprechend ist, als sie – einschließlich des erstinstanzlich titulierten Betrages – einen Zugewinnausgleich auf 33.737,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem ... 2007 ( Rechtskraft der Scheidung ) geltend machen will, sowie die Berufung des Antragsstellers unbegründet ist.

 
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