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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-7 UF 87/07

Datum:
03.09.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-7 UF 87/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0903.II7UF87.07.00
 
Leitsätze:

Leitsatz:

Bei der Berechnung des Wohnvorteils sind verbrauchsunabhängige Nebenkosten nicht abzugsfähig.

Hinweis: Die Berufung ist zurückgenommen.

 
Tenor:

I.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.872 € festgesetzt.

II.

Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

III.

Der Antragstellerin wird zur Verteidigung gegen die gegnerische Berufung gemäß § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin L. in E. beigeordnet.

IV.

Zur Vorbereitung des Senatstermins werden die Parteien auf Folgendes hingewiesen:

 
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