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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-7 UF 320/06

Datum:
28.06.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-7 UF 320/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0628.II7UF320.06.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom

14. Dezember 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Nachscheidungsunter-halt wie folgt zu zahlen:

9. bis 31. Dezember 2005 323 €,

ab Januar 2006 332 €,

zzgl. Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

gemäß § 247 BGB von monatlich 323 € für den Zeitraum 9. bis 31. Dezember 2005 sowie von monatlich 332 € ab dem 5. Juli 2006 (Mittelzeitpunkt).

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Beklagte 74 % und die Klägerin 26 %;

von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Beklagte 94 % und die Klägerin 6 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Unterhaltsrückstands für den Zeitraum

9. Dezember 2005 bis 31. Mai 2007 durch Sicherheitsleistung in Höhe von

5.802 € und im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % der fälligen Beträge ab Juni 2007 abzuwenden, sofern nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit erbringt.

Die als Gegenvorstellung aufzufassende Streitwertbeschwerde des Prozessbe-vollmächtigten des Beklagten wird zurückgewiesen.

 
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