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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-10 WF 25/06

Datum:
13.02.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-10 WF 25/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0213.II10WF25.06.00
 
Leitsätze:

GKG §§ 22 Abs. 1, 29 Nr. 1, 31 Abs. 2, 66 Abs. 2

KostenVfg NRW § 8 Satz 4

1. Eine Vollstreckung ist i.S. des § 31 GKG als aussichtslos anzusehen, wenn sie in dem jeweiligen Staat erfahrungsgemäß lange Zeit in Anspruch neh-men würde oder wenn die Vollsteckung mit unverhältnismäßig hohen Kos-ten verbunden wäre.

2. Die Vollstreckung von Gerichtskostenrechnungen wird nicht von in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Vollstreckungserleichterungen erfasst.

3. Die Beitreibung der in der Kostenrechnung angesetzten Gerichtskosten im Ausland richtet sich nach § 43 ZRHO.

4. Vor Heranziehung des Zweitschuldners ist es der Gerichtskasse zuzumu-ten, die Kostenrechnung an den im Ausland wohnenden Erstschuldner zu übersenden und ihn zur Zahlung in angemessener, ausreichend großzügig bemessener Frist aufzufordern.

5. Hierfür ist die Gerichtskasse im Bestreitensfalle dem Zweitschuldner ge-genüber darlegungs- und nachweispflichtig.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Zweitschuldnerin vom 02.10.2006 wird der Be-schluss des Amtsgerichts Viersen vom 22.09.2002 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Zweitschuldnerin vom 24.05.2006 wird die auf dem Kostenansatz vom 28.12.2004/27.04.2005 (Bl. III, IV GA) beruhende Zweit-schuldnerrechnung vom 10.05.2005 (Kassenzeichen 253471 266 8, IVa GA) aufgehoben.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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