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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-10 WF 10/07

Datum:
19.06.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-10 WF 10/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0619.II10WF10.07.00
 
Leitsätze:

RVG §§ 33 Abs.3, 56 Abs. 2 RVG

1. Die Terminsgebühr nach RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3, kann auch im Ver-fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entstehen.

2. Die gebührenauslösenden Tatsachen müssen sich entweder den Verfahrensak-ten entnehmen lassen oder zwischen den Parteien unstreitig. Es genügt nicht dass der Vortrag des Antragstellers zum Entstehen der Terminsgebühr nicht wi-derlegt worden ist.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 27.03.2007 wird der Beschluss des Amtsgericht Erkelenz – Familiengericht – vom 20.02.2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Landeskasse vom 10.08.2006 wird der Beschluss des Amtsgericht Erkelenz – Rechtspfleger – vom 21.06.2006 teilweise ab-geändert und wie folgt neu gefasst:

Die dem Rechtsanwalt K. aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages auf

EUR 308,21 (dreihundertachtund21/100 EUR) festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 
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