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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-5 Ss 130/07 - 61/07 I

Datum:
09.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-5 Ss 130/07 - 61/07 I
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0809.III5SS130.07.61.0.00
 
Leitsätze:

§ 240 StGB - keine Nötigung durch "bloß" rücksichtsloses Überholen

Der "bloß" rücksichtslose Überholer macht sich in aller Regel nicht nach § 240 StGB wegen Nötigung strafbar, denn die Einwirkung seines Fahrverhaltens auf andere Verkehrsteilnehmer ist im Zweifel nicht der Zweck, sondern nur die in Kauf genom-mene Folge seiner Fahrweise.

OLG Düsseldorf, III-5 Ss 130/07 - 61/07 I vom 9. August 2007, rkr.

 
Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der XXIII. kleinen Strafkam-mer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. März 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-ten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Düs-seldorf zurückverwiesen.

 
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