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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-4 Ws 401/07

Datum:
26.07.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-4 Ws 401/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0726.III4WS401.07.00
 
Leitsätze:

Leitsatz

StPO § 268 a

Der bei Urteilsverkündung unterlassene Bewährungsbeschluss gemäß § 268 a StPO kann nicht später nachgeholt werden.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 4. Strafsenat

Beschluss vom 26. Juli 2007 – III-4 Ws 401/07

 
Tenor:

1. Der mit dem Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 22. Februar 2006 (4 Ds 703 Js 637/05 – 901/05) verbundene Bewährungsbeschluss ist entfallen.

2. Der Erlass eines nachträglichen Bewährungsbeschlusses ist unzuläs-sig.

3. Der Verurteilte ist hinsichtlich des Eintritts der gesetzlichen Mindestbe-währungszeit von zwei Jahren und des Erfordernisses straffreier Füh-rung zu belehren.

4. Für diese Belehrung ist gemäß § 268a Abs. 3 StPO das Amtsgericht Erkelenz zuständig.

 
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