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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-3 Ws 574/06

Datum:
05.01.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 Ws 574/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0105.III3WS574.06.00
 
Leitsätze:

Leitsatz

JVEG §§ 4 Abs. 7 Satz 1, 9 Abs. 3 Satz 2

1. Über eine Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG, die sich gegen einen Beschluss der kleinen Strafkammer richtet, den der Vorsitzende außerhalb der Hauptverhandlung ohne Mitwirkung der Schöffen

erlassen hat, entscheidet der Strafsenat in der Besetzung mit drei Richtern.

2. Ein Dolmetscher, der auch als Übersetzer tätig ist, kann eine

Ausfallentschädigung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG nicht bean-spruchen.

OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat

Beschluss vom 5. Januar 2007, III-3 Ws 574/06

 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

 
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