Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, III-3 Ws 357/07

Datum:
29.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 Ws 357/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:1029.III3WS357.07.00
 
Leitsätze:

Leitsatz

StPO §§ 126 a Abs. 2, Satz 2, 121 Abs. 1, 122 Abs. 1

In die Berechnung der Sechsmonatsfrist nach §§ 126 a Abs. 2 Satz 2, 121 Abs. 1 StPO ist die zuvor vollzogene Untersuchungshaft einzubeziehen.

Die besonderen Haftvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO sind bei der Prüfung der einstweiligen Unterbringung über sechs Monate hinaus nicht zu berücksichtigen.

OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat

Beschluss vom 29. Oktober 2007, III – 3 Ws 357/07 .

 
Tenor:

1. Die einstweilige Unterbringung des Angeschuldigten in einem psy-chiatrischen Krankenhaus aus dem Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 5. Juli 2007 (8 Gs 524/07) dauert fort.

2. Eine etwa erforderliche weitere Prüfung der einstweiligen Unterbrin-gung durch das Oberlandesgericht erfolgt, wenn von dieser weitere drei Monate vollzogen sein werden.

3. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die weitere Prüfung der einstweiligen Unterbringung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank