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Oberlandesgericht Düsseldorf, 6 U 124/07

Datum:
08.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 124/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:1108.6U124.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 38 O 54/07
 
Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin zu 1) wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 25. Mai 2007 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Den Verfügungsbeklagten wird es einstweilen (bis zur Entscheidung in der Hauptsache), längstens bis zum 31. Dezember 2008, untersagt, selbst oder durch die A., mit nachstehend genannten Unternehmen Kontakt aufzunehmen oder zu pflegen mit der Absicht, als Verkäufer und/oder Auftragnehmer Verträge über Warenlieferungen und/oder Leistungen im Bereich „Handel- und Projektgeschäfte mit Stahlerzeugnissen aller Art“ anzubahnen, abzuschließen, zu vermitteln, zu erfüllen oder sonstwie weiter zu bearbeiten:

1) – 250) pp.

Den Verfügungsbeklagten wird es einstweilen (bis zur Entscheidung in der Hauptsache), längstens bis zum 31. Dezember 2008, weiter untersagt, mit Mitarbeitern der Verfügungsklägerin zu 1) oder ihrer nachfolgend aufgeführten Tochtergesellschaften Kontakt aufzunehmen, um diese zur Beendigung ihres Anstellungsvertrages zu bewegen:

1) – 13) pp.

Die Vollziehung dieser Verfügungen ist von einer Sicherheitsleistung der Verfügungsklägerin zu 1) in Höhe von 200.000,00 € abhängig.

Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird – soweit er nicht schon zurückgenommen worden ist – zurückgewiesen.

Den Verfügungsbeklagten wird für jeden Verstoß gegen diese Unterlassungsverfügung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Die Androhung der Ersatzordnungshaft und der Ordnungshaft gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 1) erfolgt mit der Maßgabe, dass sie an einem ihrer Geschäftsführer zu vollziehen ist.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden den Parteien wie folgt auferlegt:

die Gerichtskosten der Verfügungsklägerin zu 1) zu 2/9, den Verfügungsklägerinnen zu 2) und 3) zu jeweils 1/3 und den Verfügungsbeklagten zu jeweils 1/18;

die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin zu 1) den Verfügungsbeklagten zu jeweils 1/6;

die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten der Verfügungsklägerin zu 1) zu 2/9 und den Verfügungsklägerinnen zu 2) und 3) zu jeweils 1/3;

ihre übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien jeweils selbst.

 
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