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Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 53/07

Datum:
19.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 U 53/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:1019.23U53.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 1 O 7/06
 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt die Berufung des Beklagten gegen das am 19.3.2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO unter gleichzeitiger Berichtigung des Urteilstenors zurückzuweisen.

Der Termin vom 20.11.2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.11.2007.

I.

Der Tenor des Urteils des Landgerichts ist gemäß § 319 ZPO zu Ziffer 1 insoweit zu berichtigen, dass im Anschluss an den Satz:

„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.018,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2006 zu zahlen.“

eingefügt wird:

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 
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