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Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.8.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.586,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen der Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 10 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
2Der Kläger montierte als Subunternehmer des Beklagten Küchenzeilen im Rahmen des Umbaus einer Wohnsiedlung in A.-Stadt. Er verlangte in erster Instanz zuletzt eine Vergütung nach Stundenlohn für 33 montierte Küchen in Höhe von 10.609,09 € und eine Entschädigung wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung in Höhe von 9.711,25 €. Der Beklagte hat eine Festpreisabrede je Küche behauptet, den Umfang der berechneten Montageleistungen bestritten und Mängel der ausgeführten Arbeiten geltend gemacht.
3Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung der weitergehenden Forderung in Höhe von 4.110 € stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der von dem Beklagten behauptete Festpreis vereinbart. Die Anzahl der montierten und noch nicht bezahlten Küche habe der Beklagte nicht substantiiert bestritten, so dass gemäß dem Vortrag des Klägers 33 Küchenmontagen zugrunde zulegen seien. Auf Mängel könne sich der Beklagte nicht berufen, da er mit dem Kläger bei Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Gewährleistungsausschluss vereinbart habe.
4Der Beklagte greift die Entscheidung an, soweit er zu mehr als 977,80 € verurteilt worden ist, und trägt dazu vor, dass eine Akontozahlung von 1.290 € nicht berücksichtigt worden sei und das Landgericht sein Bestreiten zur Anzahl der Montageleistungen zu Unrecht als unsubstantiiert bezeichnet habe.
5II.
6Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Der Beklagte schuldet als restlichen Werklohn die Zahlung von 1.586,80 €.
7Der Vergütungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich aus §§ 631, 632, 640, 641 BGB.
81.
9Der Werkvertrag über die Montagearbeiten der Küchen ist außer Streit. Das Landgericht hat die vom Beklagten behauptete Pauschalpreisabrede von netto 175 € je große Küche und netto 130 € je kleine Küche nach der Beweisaufnahme zugrunde gelegt, weil der Kläger eine Stundenlohnabrede nicht bewiesen habe. Dagegen wendet sich die Berufung des Beklagten nicht. Der Senat hat im Übrigen in dem Beschluss, mit dem dem Kläger die beantragte Prozesskostenhilfe für ein eigenes Berufungsverfahren verweigert wurde, dargelegt, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden ist. Auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 23.1.2007 wird Bezug genommen.
102.
11Der Kläger kann eine Vergütung für die Montage von 6 großen und 11 kleinen Küchen verlangen.
12Unstreitig hat der Kläger 3 große Küchen im Block 1, jeweils 5 kleine Küchen im Block 2 und Block 3 und 1 große sowie 1 kleine Küche im Block 19 montiert. Der Kläger kann zudem eine Vergütung für 2 große Küchen in Block 7 verlangen. Soweit der Beklagte bestreitet, dass der Kläger 2 große Küchen im Block 7 montierte, ist sein Vortrag widersprüchlich und deshalb unbeachtlich. Denn einerseits bestreitet er die Ausführung der Arbeiten durch den Kläger, macht aber andererseits Ansprüche wegen mangelhafter Ausführung der Arbeiten im Block 7 gegen den Kläger geltend.
13Darüber hinaus besteht ein Anspruch des Klägers nicht. Der Beklagte hat das Vorbringen des Klägers zur Montage weiterer Küchen ausreichend bestritten. Auch wenn der Kläger die Arbeiten im Einzelnen dargelegt hat, genügte der Beklagte seiner Darlegungslast dadurch, dass er die Richtigkeit der Angaben verneint hat. Der Kläger hat durch die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme die Ausführung weiterer Arbeiten in Blöcken 4, 5, 6 und 19 nicht bewiesen. Die Angaben der Zeugen sind zu vage, um darauf eine Verurteilung des Beklagten zu stützen. Die Zeugen B. und C. hatten zwar noch in Erinnerung, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte in den Objekten Küchen montierten, wobei der Zeuge B. den Kläger auch in den Blöcken 4 und 5 gesehen hat. Da aber auch der Beklagte in diesen Bereichen arbeitete, besteht die Möglichkeit, dass der Kläger sich zwar in den Blöcken - etwa zu Rücksprachen mit dem Beklagten - aufgehalten hat, die eigentlichen Arbeiten aber von dem Beklagten ausgeführt wurden. Die verbleibenden Zweifel an den Feststellungen zum Umfang der ausgeführten Arbeiten gehen zu Lasten des Klägers, der für die ausgeführten Montageleistungen darlegungs- und beweispflichtig ist.
14Es ergibt sich daher folgende Vergütungsberechnung:
156 große Küchen á 175 € 1.050,00 €
1611 kleine Küchen á 130 € 1.430,00 €
172.480,00 €
18zuzüglich 16 % MwSt 396,80 €
192.876,80 €
20In Abzug zu bringen ist die unstreitige Akontozahlung des Beklagten in Höhe von 1.290 €, so dass der restliche Vergütungsanspruch 1.586,80 € beträgt.
21III.
22Der Zinsanspruch ist aus Verzug begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
23Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.
24Streitwert der Berufung: 3.132,20 €