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I. Gegen den Betroffenen K. wird wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Aufsichtspflicht gegenüber Mitarbeitern, die sich über die Unwirksamkeit eines gemäß § 1 GWB i.d.F. vom 20.02.90 unwirksamen Vertrages hin-weggesetzt und dem Verbot des § 1 GWB i.d.F. vom 26.08.98 zuwider gehandelt haben, eine Geldbuße in Höhe von ... € festgesetzt.
II. Gegen die Betroffenen zu 2. bis 10. werden wegen vorsätzlichen Sich-Hinwegsetzens über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB i.d.F. vom 20.02.90 unwirksamen Vertrages (Betroffene zu 2., 5., 6., und 8. bis 10.) und vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen das Verbot des § 1 GWB i.d.F. vom 26.08.98 (Betroffene zu 2. bis 10.) folgende Geldbußen fest-gesetzt:
gegen den Betroffenen zu 2. A. in Höhe von ... €,
gegen den Betroffenen zu 3. K. in Höhe von ... €,
gegen den Betroffenen zu 4. B. in Höhe von ... €,
gegen den Betroffenen zu 5. K. in Höhe von ... €,
gegen den Betroffenen zu 6. S. in Höhe von ... € wegen des B. Kartells und ... € wegen des O. Kartells,
gegen den Betroffenen zu 7. S. in Höhe von ... €,
gegen den Betroffenen zu 8. H. in Höhe von ... € wegen des H. Kartells und ... € wegen des Kartells in den nördlichen neuen Bundesländern,
gegen den Betroffenen zu 9. S. in Höhe von ... € und
gegen den Betroffenen zu 10. S. in Höhe von ... €.
III. Gegen die S. & S. GmbH & Co. KG (Nebenbetroffene zu 1.) werden we-gen Kartellordnungswidrigkeiten gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Ver-bindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 20.02.90 und § 38 Abs. 1 Nr.1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 26.08.98, begangen durch die Be-troffenen zu 1. bis 10., durch die Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene zu 1. trafen, folgende Geldbußen festgesetzt:
a) wegen des Kartells in N.-W. in Höhe von ... €,
b) wegen des Kartells im S. in Höhe von ... €,
c) wegen des Kartells in H. in Höhe von ... €,
d) wegen des Kartells in O. in Höhe von ... €,
e) wegen des Kartells in N. in Höhe von ... €,
f) wegen des Kartells in H. in Höhe von ... €,
g) wegen des Kartells in B. in Höhe von ... €,
h) wegen des Kartells in den nördlichen neuen Bundesländern in Höhe von ... € und
i) wegen des Kartells in den südlichen neuen Bundesländern in Höhe von ... €,
- das sind insgesamt ... € -.
IV. Gegen die S. D. GmbH & Co. KG (Nebenbetroffene zu 2.) wird wegen einer Kartellordnungswidrigkeit gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Ver-bindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 20.02.90 und § 38 Abs. 1 Nr.1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 26.08.98, begangen durch ihren Geschäftsführer A., durch die Pflichten verletzt worden sind, die die Ne-benbetroffene zu 2. trafen, wegen des Kartells in B. eine Geldbuße in Höhe von ... € festgesetzt.
V. Die Betroffenen und Nebenbetroffenen haben die Kosten des Verfah-rens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und 1 GWB i.d.F. v. 20.02.90, §§ 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 1 GWB i.d.F. v. 26.08.98, §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 sowie § 130 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 OWiG.
G r ü n d e
2I.
3Die Nebenbetroffene zu 1. zählt zu den führenden deutschen Papiergroßhandlungen. Sie betreibt ihr Geschäft bundesweit über zahlreiche Niederlassungen. Von ihrem Vertriebsgebiet ausgenommen ist lediglich der Großraum B.. Dieser wird von der Nebenbetroffenen zu 2. beliefert.
4Die wirtschaftliche Situation der Nebenbetroffenen zu 1. hat sich im Zeitraum zwischen 1995 und 2005 wie folgt entwickelt:
5Jahr Umsatz in € Absatz in t Betriebsergebnis in €
61995 532.403.000 450.329 7.939.008,45
71996 501.254.000 501.929 6.167.415,47
81997 536.265.000 561.543 6.284.516,16
91998 608.574.000 607.701 3.101.899,11
101999 651.450.000 690.244 6.965.845,74
112000 769.175.000 714.676 7.171.620,54
122001 761.856.000 671.765 2.727.798,21
132002 710.522.000 645.704 2.080.559,97
142005 702.474.000 757.417 - 2.785.847,85
15Die Nebenbetroffene zu 2. betreibt für den B. Raum eine regionale Papiergroßhandlung. Sie ist - ebenso wie die Nebenbetroffene zu 1. und weitere zur Unternehmensgruppe "S. & S." gehörende Gesellschaften - inzwischen von dem skandinavischen "S. E. Konzern" übernommenen worden. Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Nebenbetroffenen zu 2. war von Juli 1991 bis April 2001 der Betroffene A.. Das gegen ihn geführte Verfahren ist zwischenzeitlich wegen Verhandlungsunfähigkeit eingestellt worden.
16Das Geschäft der Nebenbetroffenen zu 2. hat sich seit 1996 folgendermaßen entwickelt:
17Jahr Umsatz in DM/€ Betriebsergebnis in DM/€
181996 42.388.674,13 DM 1.162.361,12 DM
191997 35.930.731,66 DM - 561.922,40 DM
201998 40.555.312,40 DM - 806.405,01 DM
211999 47.155.814,27 DM 22.383,38 DM
222000 57.808.806,95 DM -85.794,72 DM
232001 28.487.046,13 € -384.989,22 €
242002 27.321.912,89 € -9.275,11 €
25Bis heute beläuft sich der jährliche Umsatz der Nebenbetroffenen zu 2. auf eine Größenordnung von 27 Mio. €.
26Der Betroffene zu 1. ist seit Januar 1994 Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Nebenbetroffenen zu 1. und ferner seit Juni 2005 Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Nebenbetroffenen zu 2. Nach Übernahme der beiden Nebenbetroffenen durch "S. E." ist der Betroffene zu 1. außerdem "Senior Vice President Region Central Europe" des Unternehmens P., in dem "S. E." seine Papierhandels-Aktivitäten gebündelt hat. Bis Oktober 2005 war der Betroffene zu 1. darüber hinaus Geschäftsführer der Kommanditistin der Nebenbetroffenen zu 2.
27Die Betroffenen zu 2. bis zu 10. waren in dem hier interessierenden Zeitraum von Mai 1995 bis April 2000 selbstständig für den Vertrieb der Nebenbetroffenen zu 1. in den jeweiligen Niederlassungen verantwortlich, und zwar
28sowie
37Der Betroffene zu 2. war ab Mitte 2000 Gesamtverkaufsleiter der Nebenbetroffenen zu 1. Vor kurzem ist er in die Geschäftsführung der "R. F." in F. - einer ebenfalls zur Unternehmensgruppe "S. & S." gehörenden Papiergroßhandlung - aufgestiegen.
39Die Betroffenen zu 8. und zu 10. verfügen derzeit über ein Jahresbruttoeinkommen von unter 100.000 €. Der Betroffene zu 10. wird zum Jahresende in den Ruhestand treten.
40II.
41A. Bereits Anfang der 90-er Jahre hatte es in N.-W. ein Preiskartell der Papiergroßhändler gegeben. An jenen Preisabsprachen waren die Nebenbetroffene zu 1. sowie die Unternehmen "P. U.", "C.", "F. & P." und "S." beteiligt. Nachdem das Kartell von der n.-w. Kartellbehörde entdeckt und gegen die beteiligten Firmen und ihre Verantwortlichen mit Bescheid vom 12. Februar 1993 bestandskräftig Bußgelder verhängt worden waren, wurden die Preisabsprachen zunächst eingestellt. Spätestens beginnend im Jahre 1995 kam es jedenfalls Regionen H., B., B., N., N. B. N., S., N.-W., O., H. und N. B. S. erneut zu Kontakten zwischen den Papiergroßhändlern. Anlass für diese Kontaktaufnahmen war regelmäßig, dass die aufgrund eines verschärften Wettbewerbs entstandenen Preise als unauskömmlich, zuweilen sogar als ruinös, empfunden wurden. Nach und nach wurden in diesen Regionalkreisen die Großhandelspreise für holzfreies Bilderdruckpapier und holzfreies Offsetpapier abgesprochen. Die Kartellabsprachen hatte folgende Gemeinsamkeiten:
421. Die Preisabsprachen bezogen sich auf das Lagergeschäft und dort auf Liefermengen bis zu 3 t. Festgelegt wurde ein Mindestverkaufspreis für Bilderdruck- und Offsetpapier, der nicht unterboten werden sollte. Kartellfrei war demgegenüber das Streckengeschäft. Es umfasst(e) in aller Regel große Abnehmengen und zeichnet(e) sich dadurch aus, dass die Druckerei das benötigte Papier zwar beim Großhändler ordert(e), die Lieferung selbst aber direkt durch die Papierindustrie erfolgt(e).
43a) Der verabredete Mindestverkaufspreis bezog sich beim Bilderdruckpapier auf die Grundgrammaturen 100 bis 200 g. Für höhere und niedrigere Grammaturen sollten die insoweit üblichen Zu- und Abschläge der Papierindustrie angewendet werden, so dass im Ergebnis das gesamte Bilderdrucksortiment kartellbefangen war. Der Mindestverkaufspreis galt allerdings nicht für die sog. freien Kunden. Bei jener (zahlenmäßig sehr geringen) Kundengruppe handelte es sich in aller Regel um Großabnehmer. Sie deckten ihren Bedarf grundsätzlich im Streckengeschäft und wickelten nur ihre Nachfragespitzen über das Lagergeschäft ab. Aus diesem Grund entfiel auf die freien Kunden höchstens ein Anteil von 5 bis 10 % des Lagerumsatzes einer Papiergroßhandlung in dem betreffenden Sortimentsbereich (holzfrei Bilderdruck oder holzfrei Offset). Da die freien Kunden aus dem Streckengeschäft die Preise der Papierindustrie kannten, bestand nach Einschätzung der am Kartell beteiligten Großhändler von vornherein keine Aussicht, ihnen gegenüber abgesprochene Verkaufspreise durchsetzen zu können. Aufgrund der beträchtlichen Abnahmemengen der freien Kunden waren die Papiergroßhändler im Gegenteil nicht selten gehalten, den freien Kunden auch im Lagergeschäft besonders günstige Preise einzuräumen, die nur im Rahmen einer Mischkalkulation von Strecken- und Lagerkauf des Kunden darstellbar waren. Eine Sonderstellung nahmen überdies die sog. geregelten Kunden ein. Diese (zahlenmäßig kleine) Kundengruppe zeichnete sich gegenüber den Basiskunden in erster Linie durch eine größere Abnahmemenge, daneben vereinzelt aber auch durch besondere persönliche Beziehungen zum Großhändler oder seinem Vertriebspersonal, eine besonders gute Liquidität, eine gute Zahlungsmoral oder kurze Zahlungsziele aus. Mit Rücksicht auf diese Besonderheiten wurde den geregelten Kunden ein niedrigerer Mindestverkaufspreis eingeräumt. Die Höhe dieser Vergünstigungen wurde dabei von den Kartellteilnehmern kundenabhängig abgesprochen.
44b) Bei den Preisabsprachen für holzfreies Offset-Papier wurde in der Regel zwischen dem 80 g-Papier und den anderen Grammaturen unterschieden. Die 80 g-Ware ist eine Massenware, die bis zu 80 % des Offsetumsatzes einer Papiergroßhandlung im Lagergeschäft ausmacht. Weil die Industriepreise für 80 g-Ware starken Schwankungen unterlagen und zudem immer wieder beträchtliche Mengen dieser Gewichtsklasse zu Niedrigstpreisen (sog. Spot Lots) auf den Markt "geworfen" wurden, bereitete die Verabredung und Durchsetzung von Mindestpreisen in diesem Bereich erhebliche Schwierigkeiten. Das 80 g-Papier war aus diesem Grund in einigen Kartellkreisen von den Preisabsprachen gänzlich ausgenommen. Soweit es in die Absprachen einbezogen war, wurde für das 80 g-Papier in der Regel ein separater Mindestverkaufspreis verabredet. Daneben war in einigen Regionalkartellen auch Preprint, eine höherwertige Offsetpapiersorte, von den Kartellabsprachen ausgenommen.
45c) Beim Selbstdurchschreibepapier (nachfolgend: SD-Papier) einigten sich die Kartellteilnehmer auf einen Nichtangriffspakt. Insoweit bestand Einvernehmen, den eigenen Marktanteil beim SD-Papier nicht mit den Mitteln des Preiswettbewerbs zu Lasten eines kartellbeteiligten Konkurrenten zu vergrößern.
46Die verschiedenen SD-Papiersorten werden - mit Ausnahme der Sorte IDEM - jeweils exklusiv von nur einem einzigen Großhändler vertrieben. Für den Drucker ist der Wechsel zu einem anderen Großhändler deshalb zugleich mit einem Wechsel der von ihm bislang verarbeiteten Papiersorte verbunden. Dies wiederum hat zur Folge, dass vorhandene Restbestände nicht verbraucht werden können. Aufgrund dieser Zusammenhänge besteht eine nur ganz geringe Neigung der Drucker, die Bezugsquelle für SD-Papier zu wechseln. Hinzu kommt, dass SD-Papier aus Sicht des Druckers im Allgemeinen nur eine Randsorte mit einem geringen Nachfrageanteil darstellt. Dies mindert die Wechselbereitschaft zusätzlich.
472. An den Kartellabsprachen waren vor allem die bundesweit tätigen Unternehmen der Papiergroßhandelsbranche beteiligt, nämlich die beiden Nebenbetroffenen, ferner die - mittlerweile zum portugiesischen "I.-Konzern" gehörende - "P. U.", die - im Jahre 1998 aus einer Verschmelzung der Unternehmen "H. & F." und "S." hervorgegangene und zwischenzeitlich vom australischen Konzern "P." übernommene - "D. P." sowie die - inzwischen insolvent gewordene - "C.-Gruppe" einschließlich der selbständig geführten "R.-M.-GmbH". In die Absprachen einbezogen waren ferner die Unternehmen der "I.-Gruppe". In dieser Unternehmensgruppe haben sich die regional tätigen Papiergroßhändler "F. & P.", "M.", "V. P.", "D.", "H.-P." und die ".I.-Q." zusammengeschlossen.
48Ungeachtet der bundesweiten Vertriebstätigkeit dieser Papiergroßhändler hat es - soweit feststellbar - weder bundesweit gültige Preisabsprachen noch eine überregionale Abstimmung und Koordinierung der einzelnen Kartellkreise gegeben. Vielmehr wurden die Kartellabsprachen auf regionaler Ebene durch die jeweils für den Vertrieb einer Niederlassung verantwortlichen Mitarbeiter der Großhändler getroffen. Dies waren im Allgemeinen die Niederlassungsleiter oder Verkaufsleiter. Reichte - was vereinzelt vorkam - das Vertriebsgebiet einer Niederlassung in mehrere Abspracheregionen hinein, nahm der betreffende Vertriebsverantwortliche an sämtlichen betroffenen Regionalkreisen teil. Demgemäß vertrat der Betroffene zu 6. als Leiter der Niederlassung B. die Nebenbetroffene zu 1. nicht nur im Kartellkreis B., sondern darüber hinaus auch im Kartellkreis O.. Ebenso war die Nebenbetroffene zu 1. durch den Betroffenen zu 8. als Vertriebsverantwortlichen ihrer Niederlassung N. sowohl im Kartellkreis H. als auch im Regionalkreis N. B. N. vertreten.
49Dass auch die Geschäftsleitungen der Papiergroßhändler in die Kartellabsprachen eingeschaltet waren oder die Geschäftsführer zumindest Kenntnis von den Absprachen hatten, steht nicht fest. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Nebenbetroffene zu 2. und die Firma "C.", die durch ihre damaligen Geschäftsführer A. und W. C. an einigen Absprachekreisen persönlich beteiligt waren.
503. Die Kartelltreffen fanden je nach Regionalkreis in unterschiedlichen Zeitabständen statt. Anlass für Zusammenkünfte des Kartellkreises waren zum einen Preis-änderungen seitens der Papierindustrie. Sie zogen - weil die Herstellerpreise im Bilderdruck- und Offsetbereich etwa 80 % der Gesamtkosten der Großhändler ausmachen - praktisch immer Kartelltreffen mit dem Ziel nach sich, die abgesprochenen Mindestverkaufspreise den geänderten Herstellerpreisen anzupassen. Ob erhöhte Industriepreise mit oder ohne einen Aufschlag des Großhandels weitergegeben wurden oder die Industriepreiserhöhung im Einzelfall sogar nur teilweise auf die Druckereien abgewälzt wurde, hing von den jeweiligen Gegebenheiten des Marktes ab. Daneben dienten die Kartelltreffen dazu, einzelnen Kartellteilnehmern Unterbietungen der Mindestverkaufspreise vorzuhalten und sie zur Einhaltung der Preisabsprachen aufzufordern. Zu diesem Zweck wurden darüber hinaus auch bilaterale Telefonate zwischen einzelnen Kartellteilnehmern geführt. Erfuhr ein am Kartell beteiligter Großhändler in der Zeit zwischen zwei Kartelltreffen von Preisunterbietungen, wurde dies in aller Regel zum Anlass genommen, dem betreffenden Wettbewerber telefonisch die Unterschreitung der abgesprochenen Preise vorzuwerfen und ihn zur Beachtung der Preisabsprachen anzuhalten.
514. In keinem der genannten Kartellkreise wurden die Preisabsprachen lückenlos eingehalten. In unterschiedlichem Ausmaß und mit unterschiedlichen Preisspannen gab es vielmehr während der gesamten Kartellzeit immer wieder Unterbietungen der abgesprochenen Mindestverkaufspreise. Ganz allgemein war die Kartelldisziplin unmittelbar nach einem Treffen hoch, bröckelte aber im Laufe der Zeit - manchmal schon nach wenigen Tagen oder einer Woche - ungeachtet der bilateralen Telefonate zur Einhaltung der abgesprochenen Mindestverkaufspreise ab. Ob und in welchem Umfang einzelne Kartellmitglieder die Kartellabsprachen besonders häufig missachtet haben, war nicht festzustellen. Tendenziell hatten allerdings die großen Papierhändler aufgrund ihres hohen Marktanteils ein größeres Interesse an der Einhaltung der Preisabsprachen als ihre kleineren Konkurrenten. Wollten diese ihren Marktanteil ausbauen, waren sie nämlich in der Regel auf eine Unterbietung der abgesprochenen Verkaufspreise angewiesen, um den betreffenden Kunden für sich gewinnen zu können.
52Neben diesen Preisunterbietungen kam es in einzelnen Fällen auch zu einem Überschreiten des Mindestverkaufspreises. Diese Geschäfte betrafen im Allgemeinen aber nur kleine Abnahmemengen. Außerdem lagen in aller Regel besondere Gründe für die Preisanhebung vor, etwa eine schlechte Liquidität oder Zahlungsmoral des Kunden, ein hoher logistischer Aufwand des Großhändlers (z.B. eine weite Auslieferungsstrecke), vom Großhändler zu erbringende zusätzliche Serviceleistungen (z.B. Zuschneiden des Papiers) oder ähnliche Faktoren. Auch in diesen Fällen diente der abgesprochene Mindestverkaufspreis allerdings als Orientierung für die Kalkulation des (erhöhten) Preises. Ganz vereinzelt wurde der Mindestverkaufspreis vom Vertriebspersonal auch als ein betriebsintern vorgegebener Höchstpreis praktiziert, so dass Kundenpreise auf das verabredete Preisniveau abgesenkt wurden.
53B. Dies vorausgeschickt, gilt zu den einzelnen Regionalkartellen ferner:
541. Im Laufe des Jahres 1996 nahm der Geschäftsführer der Firma "F. & P.", der bestandskräftig zu einer Geldbuße verurteilte Zeuge K., und der Betroffene zu 2. Kontakt zu Wettbewerbern mit dem Ziel auf, ein neues Preiskartell für N.-W. zu gründen. Im Laufe des Jahres 1996 kam es zu ersten telefonischen Verbindungen sowie anschließend zu zwei vorbereitenden Treffen in D. und K.. Spätestens im Januar 1997 fand sodann in V. die erste Zusammenkunft von Papiergroßhändlern statt, auf der konkrete Preisabsprachen getroffen wurden. Weitere Kartelltreffen folgten in unregelmäßigen Abständen von einigen Wochen, und zwar bis zur Aufdeckung des Kartells durch das Bundeskartellamt im April 2000. Regelmäßige Teilnehmer des n.-w. Kartellkreises waren zum einen die Betroffenen zu 2. und zu 3. als Vertriebsverantwortliche der Nebenbetroffenen zu 1., und zwar der Betroffene zu 2. jedenfalls im Zeitraum von Januar 1997 bis einschließlich Februar 2000 und der Betroffene zu 3. in den Monaten März und April 2000. Beiden Betroffenen war dabei bewusst, an verbotenen Kartellabsprachen mitzuwirken und sich durch die Teilnahme an den Treffen sowie die Weitergabe der abgesprochenen Preise an das Vertriebspersonal der Nebenbetroffenen zu 1. über unwirksame wettbewerbsbeschränkende Verabredungen hinwegzusetzen. Auf den Kartelltreffen waren darüber hinaus das Unternehmen "F. & P." durch ihren Geschäftsführer K., die "P. U." durch den anderweitig verfolgten Betroffenen G. und bisweilen auch durch den Zeugen B., die "D. P." durch die anderweitig verfolgten Betroffenen M. und S., die Firma "C." vereinzelt durch ihren Geschäftsführer W. C. sowie durch den Zeugen T., die Firma "R.-M.-P." durch den Zeugen R. sowie schließlich die Firma "B.", anfangs durch den Geschäftsführer B. und später durch den Verkaufsleiter T., vertreten. Vergeblich wurde im Regionalkreis N.-W. versucht, auch die Firma "K." in die Absprachen einzubeziehen. Deren Geschäftsführer H. nahm zwar an dem Vorbereitungstreffen in D. und an dem ersten Kartelltreffen in V. teil, verweigerte jedoch eine Teilnahme an den Absprachen.
55Gegenstand der Treffen war neben der Erörterung allgemeiner Probleme des Papiergroßhandels vor allem die Festlegung von Mindestverkaufspreisen für holzfreies Bilderdruck- und Offsetpapier einschließlich der 80g-Ware und des Preprint-Papiers. Die Zahl der geregelten Kunden lag im n.-w. Kartell zwischen 50 und 100, diejenige der freien Kunden zwischen 5 und 10. Bezüglich des SD-Papiers einigte man sich - wie im Übrigen auch in allen anderen erwähnten Kartellkreisen - auf einen Nichtangriffspakt. Die Kartelltreffen dienten darüber hinaus dazu, festgestellte Preisunterbietungen vorzuhalten und den betreffenden Großhändler zur Einhaltung der abgesprochenen Preise aufzufordern. Hierbei nahmen der Zeuge K. und der Betroffene zu 2. eine aktive Rolle ein. Während der Zeuge K. bemüht war, die Kartelldisziplin durch gutes Zureden zu verbessern, forderte der Betroffene zu 2. die betreffenden Kartellteilnehmer mit klaren Worten nachdrücklich zur Kartelldisziplin auf. Zumindest in einem Fall unterstrich er seine Forderung dabei mit der Drohung, dass die Nebenbetroffene zu 1. andernfalls aus dem n.-w. Kartellkreis ausscheiden werde.
56Räumlich umfasste der Kartellkreis das Bundesland N.-W. mit Ausnahme des - zum Kartellkreis O. gehörenden - nördlichen M. und des - dem Kartellkreis N. zugeordneten - Gebiets von O.-L., sowie ferner Teile von R.-P., nämlich den W. und das R. bis K.. In diesem Kartellgebiet hat die Nebenbetroffene zu 1. mit den kartellbefangenen Produkte im Zeitraum zwischen Januar 1997 und April 2000 die folgenden (gerundeten) Umsätze und Absätze getätigt:
57Jahr Umsatz BD Absatz BD Umsatz Offset Absatz Offset
581997 13.600.000 DM 6.384.977 kg 5.100.000 DM 2.487.805 kg
591998 13.400.000 DM 6.291.080 kg 5.000.000 DM 2.439.024 kg
601999 15.600.000 DM 7.323.944 kg 5.400.000 DM 2.571.428 kg
612000 6.000.000 DM 2.714.932 kg 2.400.000 DM 1.090.909 kg
62Der Erfolg der Preisabsprachen war unterschiedlich. Beim Bilderdruckpapier konnten die abgesprochenen Preise am Markt überwiegend durchgesetzt werden. Im Durchschnitt und über den gesamten in Rede stehenden Kartellzeitraum gerechnet wurden mindestens 60% des Lagerumsatzes beim Bilderdruckpapier zu den Mindestverkaufspreisen getätigt. Soweit die abgesprochenen Preise nicht eingehalten wurden, schwankte die Höhe der Unterbietungsbeträge sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch von Kunde zu Kunde. Die Preisunterbietung lag im gewichteten Durchschnitt und über die gesamte Dauer des Kartells bei 7,50 DM pro 100 kg. Beim Offset-Papier war die Kartelldisziplin deutlich geringer. Nur 10 % der 80 g-Ware und 20 % der anderen Grammaturen wurden zu den verabredeten Preisen verkauft. Im Ergebnis wurden damit 12 % des Offsetumsatzes im Lagergeschäft zu den Kartellpreisen veräußert. Die Preisunterbietung lag auch beim Offsetpapier im gewichteten Durchschnitt und über die gesamte Dauer des Kartells betrachtet bei 7,50 DM pro 100 kg. Insgesamt haben die im Kartellkreis N.-W. praktizierten Preisabsprachen beim Bilderdruck- und Offsetpapier zu einem Mehrerlös der Nebenbetroffenen zu 1. in Höhe von mindestens 534.044 € geführt.
63Wie sich der vereinbarte Nichtangriffspakt auf das Preisniveau beim SD-Papier ausgewirkt hat, ist demgegenüber nicht festzustellen.
642. Ende 1998/Anfang 1999 beschlossen die im Raum T. tätigen Papiergroßhändler auf Initiative des anderweitig verfolgten Betroffenen W. C., auch im S. einen Kartellkreis zu bilden. Ziel war es, die "aus dem Ruder gelaufenen" Preise nach dem Vorbild des n.-w. Regionalkreises zu stabilisieren. Am 22. Februar 1999 kam es in T. zu einem ersten Treffen. Die Folgetreffen fanden in mehrmonatigen Abständen statt. Beendet wurde der Kartellkreis durch die Durchsuchungsaktion des Bundeskartellamts im April 2000. Regelmäßiger Teilnehmer der Kartelltreffen war der Betroffene zu 4. als Vertriebsverantwortlicher der Nebenbetroffenen zu 1. für die Niederlassung S.. Ihm war bewusst, an verbotenen Kartellabsprachen mitzuwirken und sich durch die Teilnahme an den Treffen sowie die Weitergabe der abgesprochenen Preise an das ihm unterstellte Vertriebspersonal über unwirksame wettbewerbsbeschränkende Verabredungen hinwegzusetzen. Im Kartellkreis vertreten waren überdies die Firma "F. & P." durch ihren Geschäftsführer K. sowie - als dessen Vertreter - durch den anderweitig verfolgten Betroffenen L., die "D. P.", zumindest beim ersten Treffen durch den anderweitig verfolgten Betroffenen S., die Firma "C." beim ersten Treffen durch den anderweitig verfolgten Betroffenen C. und anschließend durch den Niederlassungsleiter M., die "R.-M.-P." durch ihren Niederlassungsleiter K. sowie die Firma "B." beim ersten Treffen durch ihren Geschäftsführer B. und sodann durch den Verkaufsleiter T..
65Auch im s. Kartellkreis wurden Mindestverkaufspreise für holzfreies Bilderdruck- und Offsetpapier einschließlich der 80g-Ware und des Preprint-Papiers abgesprochen. Die Preisabsprachen bezogen sich - wie in N.-W. und den anderen Regionalkartellen - auf die Grundgrammatur. Bei den abweichenden Grammaturen sollten die industrieüblichen Zu- und Abschläge angewendet werden. Auch im Kartellkreis S. wurde zwischen Basiskunden, geregelten Kunden und (ein oder zwei) freien Kunden unterschieden. Wie in allen anderen Regionalkartellen dienten die Treffen auch hier zusätzlich dem Zweck, zwischenzeitlich festgestellte Preisunterbietungen vorzuhalten und eine bessere Kartelldisziplin anzumahnen. Daneben fanden - wie im Übrigen auch in allen anderen Kartellkreisen - bilaterale Telefonate statt, in denen festgestellte Preisunterschreitungen beanstandet und zu mehr Kartelldisziplin aufgefordert wurde. Räumlich erstreckte sich das Kartellgebiet auf das S., die M.region und das E.gebiet. In diesem Gebiet hat die Nebenbetroffene zu 1. während des Kartellzeitraums von März 1999 bis April 2000 mit den in Rede stehenden Papieren die nachfolgenden (gerundeten) Umsätze und Absätze erzielt:
66Jahr Umsatz BD Absatz BD Umsatz Offset Absatz Offset
671999 3.000.000 DM 1.477.832 kg 1.640.000 DM 820.513 kg
682000 1.400.000 DM 689.655 kg 700.000 DM 358.974 kg
69Die Kartelldisziplin war im saarländischen Kreis vergleichsweise hoch. Im gewichteten Durchschnitt wurden beim holzfreien Bilderdruckpapier mindestens 65 % und beim holzfreien Offsetpapier mindestens 20 % des betreffenden Lagerumsatzes zu den vereinbarten Mindestverkaufspreisen getätigt. Soweit es zu Preisunterbietungen kam, lagen diese - bei Bilderdruck- und Offsetpapier gleichermaßen - durchschnittlich bei 10 DM pro 100 kg. Die im Kartellkreis S. praktizierten Preisabsprachen beim Bilderdruck- und Offsetpapier haben zu einem Mehrerlös der Nebenbetroffenen zu 1. in Höhe von mindestens 79.494 € geführt.
703. Auch in H. wurden zumindest in der Zeit zwischen Mai 1995 und April 2000 die Großhandelspreise für holzfreies Bilderdruck- und Offsetpapier abgesprochen. Dem Kartellkreis angeschlossen waren die Nebenbetroffene zu 1., vertreten durch den Betroffenen zu 10. als ihren Vertriebsverantwortlichen der Niederlassung K., die "P. U.", diese von Anfang 1996 bis Mitte/Ende 1998 vertreten durch ihren Niederlassungsleiter G., die "D. P." (zunächst noch als Firma "S."), vertreten durch den anderweitig verfolgten Betroffenen S., die Firma "C.", vertreten durch den Verkaufsleiter T., die "R.-M.-P.", vertreten durch den Niederlassungsleiter K. und die Firma "D.", vertreten durch ihren Geschäftsführer S.. Ob für die "P. U." auch der Leiter des Hauses S., der anderweitig verfolgte Betroffene W., an Kartelltreffen teilgenommen hat, konnte nicht sicher festgestellt werden. Der Betroffene zu 10. war sich darüber im Klaren, an verbotenen Kartellabsprachen mitzuwirken und sich durch die Teilnahme an den Treffen sowie die Weitergabe der abgesprochenen Preise an das ihm unterstellte Vertriebspersonal über unwirksame wettbewerbsbeschränkende Verabredungen hinwegzusetzen.
71Die Kartelltreffen fanden - im Allgemeinen initiiert durch den Betroffenen zu 10. und den anderweitig verfolgten Betroffenen S. - in unregelmäßigen mehrmonatigen Abständen statt. Sie dienten sowohl der Festlegung von Mindestverkaufspreisen für holzfreies Bilderdruck- und Offsetpapier einschließlich des 80g-Papiers und des Preprint-Papiers als auch dem Vorhalt von Preisunterbietungen. Die Struktur des Kartells entsprach derjenigen des n.-w. Kreises, allerdings gab es in H. keine geregelten oder freien Kunden. Auch in H. war für SD-Papier ein Nichtangriffspakt vereinbart worden. Räumlich umfasste das Kartellgebiet das Bundesland H., allerdings ohne den Raum K., sowie diejenigen Teile von R.-P., die nicht dem n.-w. oder dem s. Kartell zugeordnet waren. Im Kartellzeitraum von Mai 1995 bis April 2000 hat die Nebenbetroffene zu 1. in diesem Gebiet mit den abgesprochenen Papiersorten folgende (gerundete) Umsätze und Absätze getätigt:
72Jahr Umsatz BD Absatz BD Umsatz Offset Absatz Offset
731995 11.000.000 DM 5.164.319 kg 4.600.000 DM 2.243.902 kg
741996 16.000.000 DM 7.511.737 kg 6.600.000 DM 3.219.512 kg
751997 16.100.000 DM 7.558.685 kg 6.700.000 DM 3.268.293 kg
761998 16.600.000 DM 7.793.427 kg 6.900.000 DM 3.365.854 kg
771999 18.400.000 DM 8.638.498 kg 7.700.000 DM 3.666.666 kg
782000 6.800.000 DM 3.076.923 kg 2.800.000 DM 1.272.727 kg
79Die Preisdisziplin war im h. Regionalkreis schlechter als in N.-W.. Manche Preisvereinbarungen wurden einige Zeit eingehalten, manche überhaupt nicht. Die Einhaltungsquote lag - bezogen auf den gesamten Kartellzeitraum - im Bereich des holzfreien Bilderdruckpapiers bei mindestens 20 % und im Bereich des holzfreien Offsetpapiers bei mindestens 4 % des jeweiligen Lagerumsatzes. Die Preisunterschreitungen erfolgten in unterschiedlicher Höhe und betrugen im gewichteten Durchschnitt 15 DM pro 100 kg. Die Preisabsprachen haben zu einem Mehrerlös der Nebenbetroffenen zu 1. in Höhe von mindestens 628.789 € geführt.
804. Ein weiteres Regionalkartell bestand für den Raum O.. Jener Kartellkreis existierte von Mai 1995 bis April 2000. Ihm waren die Nebenbetroffene zu 1., vertreten durch den Betroffenen zu 6., die "P. U.", zunächst vertreten durch die anderweitig verfolgten Betroffenen F. und G. sowie ab 1999 durch den Verkaufsleiter B., die "D. P.", vertreten durch den anderweitig verfolgten Betroffenen L., die Firma "C.", vertreten durch ihren Verkaufsleiter T., die "R.-M.-P.", vertreten durch den Niederlassungsleiter R., die "V. P.", vertreten durch den anderweitig verfolgten Betroffenen U., die Firma "F. & P.", vertreten durch den anderweitig verfolgten Betroffenen K., und die Firma "L.", vertreten durch ihren gleichnamigen Geschäftsführer, angeschlossen. Die Kartelltreffen fanden in unregelmäßigen Abständen im O. Raum statt und wurden stets durch den ortsansässigen Zeugen L. organisiert. Der Betroffene zu 6. nahm nur selten an den Treffen dieses Kartellkreises teil, weil die von ihm geführte Niederlassung hauptsächlich in das Gebiet des B. Kartellkreises lieferte. Gleichwohl war er aber während der gesamten Kartellzeit der einzige Vertriebsverantwortliche der Nebenbetroffenen zu 1. im O. Kreis und deshalb über den gesamten Zeitraum hinweg Kartellmitglied. Dass er an verbotenen Kartellabsprachen mitwirkte und sich durch seine Teilnahme an den Treffen sowie die Weitergabe der abgesprochenen Preise an seine Vertriebsmitarbeiter über unwirksame wettbewerbsbeschränkende Verabredungen hinwegsetzte, war dem Betroffenen zu 6. bewusst.
81Auch im O. Kreis wurden die Preise für holzfreies Bilderdruck- und Offsetpapier einschließlich der 80g-Ware und des Preprint-Papiers nach der vorstehend bereits beschriebenen Methodik abgesprochen sowie ein Nichtangriffspakt für SD-Papier verabredet. Es gab etwa 20 oder 30 geregelte und 1 bis 3 freie Kunden. Die Kartellabsprachen bezogen sich räumlich auf das westliche N. und das nördliche M.. Die Umsätze und Absätze, die die Nebenbetroffene zu 1. während des Kartells in diesem Gebiet mit den kartellbefangenen Papieren getätigt hat, stellen sich folgendermaßen dar:
82Jahr Umsatz BD Absatz BD Umsatz Offset Absatz Offset
831995 3.400.000 DM 1.534.296 kg 930.000 DM 432.558 kg
841996 4.900.000 DM 2.211.191 kg 1.400.000 DM 651.163 kg
851997 5.000.000 DM 2.256.318 kg 1.400.000 DM 651.163 kg
861998 5.400.000 DM 2.436.823 kg 1.300.000 DM 604.651 kg
871999 5.700.000 DM 2.572.202 kg 1.700.000 DM 790.698 kg
882000 1.800.000 DM 812.274 kg 600.000 DM 279.070 kg
89Die Preisdisziplin war im O. Kartell ähnlich schlecht wie im h. Regionalkreis. Nur 20 % des Bilderdruckumsatzes und 4 % des Offsetumsatzes im Lagergeschäft wurden zu den abgesprochenen Preisen umgesetzt. Soweit Preisunterbietungen erfolgten, lagen diese im gewichteten Durchschnitt des gesamten Kartellzeitraums bei 7,50 DM je 100 kg. Die Preisabsprachen für Bilderdruck- und Offsetpapier haben zu einem Mehrerlös der Nebenbetroffenen zu 1. in Höhe von mindestens 91.110 € geführt.
905. Ein weiterer Kartellkreis existierte von Mai 1995 bis April 2000 in N.. Teilnehmer dieses Kartells waren der Betroffene zu 9. als Vertriebsverantwortlicher der Nebenbetroffenen zu 1., der anderweitig verfolgte Betroffene F. für die "P. U.", die anderweitig verfolgten Betroffenen O. und G. für die "D. P." (zunächst noch als Firma "S."), der anderweitig verfolgte Betroffene H. für die "V. P." und der Zeuge T. für die Firma "C.".
91Gegenstand, Inhalt und Struktur des Kartells entsprachen dem n.-w. Kartellkreis. Dem Betroffenen zu 9. war bewusst, durch seine Teilnahme an den Kartelltreffen und die Umsetzung der abgesprochenen Preise in der von ihm geführten Niederlassung an verbotenen Absprachen mitzuwirken und sich über unwirksame wettbewerbsbeschränkende Verabredungen hinwegzusetzen. Zuständig war der n. Kreis für das östliche N. und O.-L.. Während des Kartellzeitraums hat die Nebenbetroffene zu 1. in diesem Kartellgebiet mit den abgesprochenen Papiersorten folgende (gerundete) Umsätze und Absätze gemacht:
92Jahr Umsatz BD Absatz BD Umsatz Offset Absatz Offset
931995 3.900.000 DM 1.748.879 kg 1.700.000 DM 790.698 kg
941996 5.600.000 DM 2.511.211 kg 2.500.000 DM 1.162.791kg
951997 5.600.000 DM 2.511.211 kg 2.600.000 DM 1.209.302 kg
961998 5.700.000 DM 2.556.054 kg 2.600.000 DM 1.209.302 kg
971999 6.400.000 DM 2.869.955 kg 3.000.000 DM 1.363.636 kg
982000 2.400.000 DM 1.038.961 kg 1.100.000 DM 478.698 kg
99Die Kartelldisziplin entsprach derjenigen in N.-W.. 60 % des Umsatzes mit holzfreiem Bilderdruckpapier und 12 % des Umsatzes mit holzfreiem Offsetpapier im Lagergeschäft wurden zu den abgesprochenen Preisen getätigt. Die Preisunterbietungen betrugen im gewichteten Durchschnitt über die gesamte Kartellzeit 7,50 DM pro100 kg. Durch die Preisabsprachen hat die Nebenbetroffene zu 1. einem Mehrerlös von mindestens 316.480 € erzielt.
1006. Ein Regionalkartell bestand ferner in H.. Es existierte jedenfalls von Mai 1995 bis April 2000. Die Nebenbetroffene zu 1. war während des gesamten Zeitraums Kartellmitglied. Sie wurde im Kartellkreis von Mai 1995 bis einschließlich Mai 1998 durch den Betroffenen zu 8. und anschließend durch den Betroffenen zu 7. vertreten. Beide Betroffenen wussten, dass sie an verbotenen Kartellabsprachen teilnahmen und sich durch ihre Mitwirkung an den Kartelltreffen sowie die Weitergabe der abgesprochenen Preise an das Vertriebspersonal ihrer Niederlassung über unwirksame wettbewerbsbeschränkende Verabredungen hinwegsetzten. Kartellmitglieder waren darüber hinaus die "P. U.", vertreten durch den anderweitig verfolgten Betroffenen S., die "D. P.", vertreten durch ihren Niederlassungsleiter S., die Firma "M.", vertreten (u.a.) durch die anderweitig verfolgten Betroffenen B. und G., die Firma "C.", vertreten durch den Zeugen H., und die Firma "H.", in der Zeit von Dezember 1997 bis Mai 1999 vertreten durch ihren Geschäftsführer H..
101Abgesprochen wurden auch im H. Kartellkreis Mindestverkaufspreise für holzfreies Bilderdruck- und Offsetpapier einschließlich Preprint, aber ohne 80g-Offsetware. Darüber hinaus verständigten sich die Kartellteilnehmer für SD-Papier auf einen Nichtangriffspakt. Im Kreis wurden 20 bis 30 geregelte und etwa 5 freie Kunden geführt. Räumlich umfasste das Kartellgebiet die Stadt H., das angrenzende N. und die südöstliche Hälfte von S.-H. einschließlich L.. Dass der Landesteil S. und die Stadt K. in die Kartellabsprachen einbezogen waren, war nicht feststellbar. Die Nebenbetroffene zu 1. hat im H. Kartellkreis (ohne K.) mit den abgesprochenen Papiersorten folgende (gerundete) Umsätze und Absätze erzielt:
102Jahr Umsatz BD Absatz BD Umsatz Offset Absatz Offset
1031995 3.530.000 DM 1.520.241 kg 1.470.000 DM 653.333 kg
1041996 5.100.000 DM 2.196.382 kg 2.100.000 DM 933.333 kg
1051997 5.200.000 DM 2.239.449 kg 2.100.000 DM 933.333 kg
1061998 5.700.000 DM 2.454.780 kg 2.200.000 DM 977.777 kg
1071999 6.000.000 DM 2.583.979 kg 2.500.000 DM 1.111.111 kg
1082000 2.000.000 DM 861.326 kg 800.000 DM 355.555 kg
109Im H. Kreis herrschte eine vergleichsweise hohe Kartelldisziplin. Mindestens 45 % des Lagerumsatzes mit holzfreiem Bilderdruckpapier und 10 % des Lagerumsatzes mit holzfreiem Offsetpapier wurden zu den verabredeten Preisen abgewickelt. Soweit die abgesprochenen Mindestverkaufspreise nicht eingehalten wurden, lagen die Unterbietungen im gewichteten Durchschnitt des gesamten Kartellzeitraums bei 20 DM pro 100 kg im Bilderdruckbereich und bei 10 DM je 100 kg im Offsetbereich. Die Preisabsprachen haben der Nebenbetroffenen zu 1. einen Mehrerlös von insgesamt mindestens 542.409 € verschafft.
1107. Ein weiteres Regionalkartell bestand mindestens von Mai 1995 bis April 2000 für den Großraum B.. Vertreten waren in diesem Kartellkreis die Nebenbetroffene zu 1. durch den Betroffenen zu 6., die "P. U." durch den anderweitig verfolgten Betroffenen S., die "D. P." durch den anderweitig verfolgten Betroffenen F., die "H. P." durch den anderweitig verfolgten Betroffenen V. und die Firma "C." durch den Zeugen H.. Dass er durch seine Teilnahme an den Kartelltreffen und die Weitergabe der verabredeten Preise an die Vertriebsmitarbeiter seiner Niederlassung an verbotenen Kartellabsprachen teilnahm und sich über unwirksame wettbewerbsbeschränkende Verabredungen hinwegsetzte, war dem Betroffenen zu 6. bewusst.
111Wie in H. wurden auch in diesem Absprachekreis Mindestverkaufspreise für holzfreies Bilderdruck- und Offsetpapier (einschließlich Preprint, aber ohne die 80g-Offsetware) abgestimmt sowie ein Nichtangriffspakt für SD-Papier verabredet. Es gab höchstens 5 oder 6 freie und rund 50 bis 60 geregelte Kunden. Räumlich bezog sich das Kartell auf das Bundesland B. und unmittelbar angrenzende Orte N.. Die Nebenbetroffene zu 1. erzielte zwischen Mai 1995 und April 2000 im Kartellkreis B. mit den kartellbefangenen Papieren die folgenden (gerundeten) Umsätze und Absatzmengen:
112Jahr Umsatz BD Absatz BD Umsatz Offset Absatz Offset
1131995 2.470.000 DM 1.159.624 kg 930.000 DM 453.658 kg
1141996 3.600.000 DM 1.690.141 kg 1.400.000 DM 682.927 kg
1151997 3.600.000 DM 1.690.141 kg 1.400.000 DM 682.927 kg
1161998 3.300.000 DM 1.549.296 kg 1.400.000 DM 682.927 kg
1171999 4.300.000 DM 2.018.779 kg 1.600.000 DM 761.905 kg
1182000 1.600.000 DM 723.982 kg 600.000 DM 272.727 kg
119Die Kartelldisziplin war in B. ähnlich hoch wie in H.. Bezogen auf die gesamte Kartelldauer wurden im Lagergeschäft mindestens 45 % des Umsatzes mit holzfreiem Bilderdruckpapier und 10 % des Umsatzes mit holzfreiem Offsetpapier zu den abgesprochenen Preisen getätigt. Soweit es zu Preisunterschreitungen kam, lagen sie im gewichteten Durchschnitt bei 15 DM pro 100 kg. Die Preisabsprachen haben zu einem Mehrerlös der Nebenbetroffenen zu 1. in Höhe von 310.185 € geführt.
1208. Einen weiteren Kartellkreis gab es zwischen Mai 1995 und April 2000 für das Gebiet der N. B. N.. Ihm gehörten die Nebenbetroffene zu 1., während des gesamten Kartellzeitraums vertreten durch den Betroffenen zu 8., die "P. U.", vertreten durch den anderweitig verfolgten Betroffenen S. und den Zeugen M. S., die Firma "C.", vertreten durch den Zeugen H. und zuweilen auch durch den Zeugen W., die ".I. Q.", vertreten durch ihren Geschäftsführer B. und den Niederlassungsleiter O., sowie die Firma "H.", zumindest im Jahr 1998 vertreten durch den Niederlassungsleiter N., an. Der Betroffenen zu 8. wusste, dass er an verbotenen Kartellabsprachen mitwirkte und sich durch die Teilnahme an den Kartelltreffen und die Weitergabe der verabredeten Preise an das Vertriebspersonal seiner Niederlassung über unwirksame wettbewerbsbeschränkende Verabredungen hinwegsetzte.
121Auch in diesem Regionalkartell wurden Mindestverkaufspreise für holzfreies Bilderdruckpapier und holzfreies Offsetpapier (ohne 80g-Ware und Preprint) verabredet sowie ein Nichtangriffspakt für SD-Papier praktiziert. Im Kreis gab es höchstens 5 freie und maximal 10 geregelte Kunden. Räumlich erstreckte sich das Kartellgebiet auf M.-V. und die nördlichen Randgebiete des Landes B.. Die Nebenbetroffene zu 1. hat im Kartellkreis zwischen Mai 1995 bis April 2000 mit den in Rede stehenden Papieren die nachfolgenden (gerundeten) Umsätze und Absatzmengen erzielt:
122Jahr Umsatz BD Absatz BD Umsatz Offset Absatz Offset
1231995 330.000 DM 146.082 kg 130.000 DM 63.945 kg
1241996 400.000 DM 177.069 kg 200.000 DM 98.377 kg
1251997 500.000 DM 221.337 kg 200.000 DM 98.377 kg
1261998 600.000 DM 265.604 kg 200.000 DM 98.377 kg
1271999 600.000 DM 265.604 kg 200.000 DM 98.377 kg
1282000 100.000 DM 44.267 kg 100.000 DM 49.188 kg
129Die Preisabsprachen wurden in Kartellkreis N. B. N. vergleichsweise häufig eingehalten. Im Durchschnitt wurden über den gesamten Zeitraum betrachtet mindestens 50% des Lagerumsatzes beim holzfreien Bilderdruckpapier und 7,5 % des Lagerumsatzes beim holzfreien Offsetpapier zu den abgesprochenen Preisen generiert. Soweit die verabredeten Mindestverkaufspreise nicht eingehalten wurden, lagen die Unterbietungen durchschnittlich bei 20 DM pro 100 kg. Die Preisabsprachen haben zu einem Mehrerlös der Nebenbetroffenen zu 1. von mindestens 57.811 € geführt.
1309. Ein Kartellkreis bestand ferner für das Gebiet der N. B. S.. Er existierte zumindest seit Mai 1995 und wurde erst durch die Durchsuchungsaktion des Bundeskartellamts im April 2000 beendet. Die Nebenbetroffene zu 1. war im Kartellkreis während des gesamten vorgenannten Zeitraums durch den Betroffenen zu 5. vertreten. Dieser war - obschon er an den Kartelltreffen nur unregelmäßig teilnahm, weil die von ihm geführte Niederlassung N. nur den geringeren Teil ihres Umsatzes in den neuen südlichen Bundesländern tätigte - ihr alleiniger Vertreter in diesem Regionalkartell. Dass er durch seine Teilnahme an den Kartelltreffen und die Weitergabe der verabredeten Preise an die Vertriebsmitarbeiter an verbotenen Kartellabsprachen mitwirkte und sich über unwirksame wettbewerbsbeschränkende Verabredungen hinwegsetzte, war dem Betroffenen zu 5. bewusst. Beteiligt am Kartellkreis N. B. S. waren darüber hinaus die "P. U." , vertreten durch den anderweitig verfolgten Betroffenen F., die "D. P." (zunächst noch als Firma "S."), anfangs vertreten durch die Verkaufsleiterin und sodann - jeweils sporadisch - durch die anderweitig verfolgten Betroffenen S. und G., die "I. Q.", vertreten durch ihren Geschäftsführer B., die Firma "C." beim ersten Treffen vertreten durch den Geschäftsführer W. C. und bei den Folgetreffen vertreten durch den Niederlassungsleiter G., sowie die Firma "H.-P." (B.), beim ersten Treffen vertreten durch den Zeugen B., sodann bis April 1996 vertreten durch ihren Geschäftsführer S. und fortan vertreten durch den Verkaufsleiter W..
131Abgesprochen wurden auch hier Mindestverkaufspreise für holzfreies Bilderdruck- und Offsetpapier einschließlich Preprint, aber ohne die 80g-Offsetware. Verabredet wurde überdies ein Nichtangriffspakt für das SD-Papier. Räumlich umfasste das Kartellgebiet die Bundesländer S.-A., T. und S.. In jenem Bereich erzielte die Nebenbetroffene zu 1. zwischen Mai 1995 und April 2000 mit holzfreien Bilderdruck- und Offsetpapier die folgenden (gerundeten) Umsätze und Absatzmengen:
132Jahr Umsatz BD Absatz BD Umsatz Offset Absatz Offset
1331995 2.730.000 DM 1.247.715 kg 1.200.000 DM 616.333 kg
1341996 4.000.000 DM 1.828.153 kg 1.700.000 DM 873.138 kg
1351997 4.000.000 DM 1.828.153 kg 1.700.000 DM 873.138 kg
1361998 4.000.000 DM 1.828.153 kg 1.500.000 DM 770.042 kg
1371999 4.500.000 DM 2.056.673 kg 2.000.000 DM 1.027.221 kg
1382000 1.800.000 DM 822.669 kg 800.000 DM 410.889 kg
139Im Kartellkreis N. B. S. wurden die Preisabsprachen überwiegend nicht eingehalten. Über den gesamten Kartellzeitraum betrachtet wurden im Durchschnitt (mindestens) 20% des Lagerumsatzes beim holzfreien Bilderdruckpapier und 4 % des Lagerumsatzes beim holzfreien Offsetpapier zu den abgesprochenen Preisen verkauft. Die Preisunterbietungen lagen im Durchschnitt bei 20 DM pro 100 kg. Insgesamt hat die Nebenbetroffene zu 1. durch die Preisabsprachen einen Mehrerlös von zumindest 203.211 € erzielt.
14010. Schließlich existierte ein Regionalkartell für B.. In der ersten Hälfte der 90er Jahre war es im Großraum B. zu einem deutlichen Verfall der Großhandelspreise und in Folge dessen zu einer signifikant verschlechterten Ertragslage der Papiergroßhändler gekommen. Dies nahm der Betroffene A. zum Anlass, für das Vertriebsgebiet B. einen neuen Kartellkreis ins Leben zu rufen. Der Kartellkreis nahm seine Tätigkeit 1995 auf. Die in ihm getroffenen Preisvereinbarungen hatten jedenfalls ab Anfang 1996 Gültigkeit. Mitglied des B. Kartellkreises waren die Nebenbetroffene zu 2., vertreten durch ihren Geschäftsführer A., die "P. U.", vertreten zunächst durch den Niederlassungsleiter S. und seit 1999 durch den anderweitig verfolgten Betroffenen J., die "D. P.", vertreten anfangs durch den anderweitig verfolgten Betroffenen O., sodann durch den anderweitig verfolgten Betroffenen S. und gegen Ende der Kartellzeit durch den Niederlassungsleiter G., ferner die Firma "C.", vertreten durch den Niederlassungsleiter G., die Firma "M.", vertreten durch die anderweitig verfolgten Betroffenen B., K. und L. sowie den Verkaufsleiter R. S., und schließlich die Firma "H.", vertreten zunächst durch den Prokuristen H. und danach durch ihren Geschäftsführer H.. Soweit sich der anderweitig verfolgte Betroffene S. wegen der mit der Teilnahme an Preisabsprachen verbundenen Risiken eine zeitlang von den Kartelltreffen zurückzog, schied er hierdurch nicht aus dem Kartellkreis aus. Denn er ließ sich jeweils zeitnah von dem Betroffenen A. über die Ergebnisse der Kartellrunden unterrichten, um auch die Preispolitik seines Unternehmens an den Kartellabsprachen ausrichten zu können. Insgesamt fanden im Zeitraum zwischen 1996 und April 2000 rund 30 Kartelltreffen statt, das letzte am 5. April 2000.
141Abgesprochen wurden auch im B. Regionalkartell die Preise für holzfreies Bilderdruck- und Offsetpapier, bei letzterem allerdings ohne die 80g-Ware und ohne das Preprint-Papier. Im Kartell gab es maximal 10 freie und 10 bis 15 geregelte Kunden. Räumlich erstreckte sich das Kartellgebiet zum einen auf die Stadt B. und zum anderen auf das Land B. mit Ausnahme der nördlichsten - nach R. und S. ausgerichteten - Teile, die zum Kartellgebiet N. B. N. zählten. Im B. Kartellkreis erwirtschaftete die Nebenbetroffene zu 2. zwischen Januar 1996 und April 2000 mit den abgesprochenen Produkten folgende Umsätze und Absätze:
142Jahr Umsatz BD Absatz BD Umsatz Offset Absatz Offset
1431996 3.800.000 DM 1.794.154 kg 1.500.000 DM 712.928 kg
1441997 3.800.000 DM 1.794154 kg 1.500.000 DM 712.928 kg
1451998 3.400.000 DM 1.605.288 kg 1.700.000 DM 807.985 kg
1461999 4.500.000 DM 2.124.646 kg 2.000.000 DM 950.570 kg
1472000 1.900.000 DM 897.073 kg 600.000 DM 285.171 kg
148Die Preisabsprachen wurden überwiegend eingehalten. Gemessen am Umsatz wurden mindestens 50% des Lagergeschäfts beim holzfreien Bilderdruckpapier und 7,5 % des Lagergeschäfts beim holzfreien Offsetpapier zu den verabredeten Preisen abgewickelt. Soweit es zu Preisunterbietungen kam, lagen diese im gewichteten Durchschnitt bei 10 DM je 100 kg. Die Preisabsprachen haben zu einem Mehrerlös der Nebenbetroffenen zu 2. in Höhe von mindestens 212.160 € geführt.
149C. Der Betroffene zu 1. hat an den Kartelltreffen nicht teilgenommen. Dass er Kenntnis von den Kartelltreffen hatte oder sogar über den Inhalt der Kartellvereinbarungen informiert war, konnte nicht festgestellt werden. Dem Betroffenen zu 1. war allerdings das Anfang der 90er Jahre von der n.-w. Kartellbehörde aufgedeckte und durch Bußgeldbescheid vom 12. Februar 1993 geahndete Preiskartell bekannt. Dessen ungeachtet hat er im Rahmen seiner Aufsichtspflicht lediglich zu Beginn seiner Geschäftsführertätigkeit das Merkblatt "Richtlinien für kartellrechtlich korrektes Verhalten" an seine Mitarbeiter verteilt. Darüber hinaus hat er nichts unternommen, um ein kartellrechtliches korrektes Verhalten im Unternehmen der Nebenbetroffenen zu 1. sicherzustellen. Der Betroffene zu 1. hat es dabei zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass er seiner Aufsichtspflicht nicht genügte. Ihm war insbesondere bewusst, dass er sich wegen der Kartellanfälligkeit der Branche in regelmäßigen Abständen darüber hätte vergewissern müssen, ob die in dem erwähnten Merkblatt vorgeschriebenen Verhaltensweisen auch tatsächlich beachtet werden.
150III.
151Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Betroffenen und Nebenbetroffenen, soweit sie sich geäußert haben, ferner auf Zeugenaussagen sowie auf Urkunden, die der Senat gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt hat.
152A. Die Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen der Betroffenen zu 8. und zu 10. beruhen auf den von ihnen vorgelegten Verdienstbescheinigungen. Darüber hinausgehende Angaben, insbesondere solche zu ihrem Vermögen, haben die Betroffenen zu 8. und zu 10. nicht gemacht. Die übrigen Betroffenen haben sich weder zu ihrem Einkommen noch zu ihrem Vermögen geäußert.
153B. Die Gesellschaftsverhältnisse der beiden Nebenbetroffenen, ferner die Positionen, die der Betroffene zu 1. im Unternehmen der beiden Nebenbetroffenen und der anderweitig verfolgte Betroffene A. im Unternehmen der Nebenbetroffenen zu 2. im Kartellzeitraum bekleidet haben bzw. heute inne haben, und schließlich die Tatsache, dass den Betroffenen zu 2. bis zu 10. zu den angegebenen Zeitpunkten und für die benannten Niederlassungen Prokura erteilt worden ist, sind durch die Handelsregisterauszüge betreffend die "S. + S. GmbH & Co. KG" in E. vom 12.10.2005 - HRA 322 E, Amtsgericht K. - (GA 49 bis 85), die "P. mit beschränkter Haftung" in E. vom 12.10.2005 - HRB 805 E, Amtsgericht K. - (GA 86 bis 90), die "S. D. GmbH & Co. KG" in E. vom 24.10.2005 - HRA 1191 E, Amtsgericht K. - (GA 117 bis 122) und die "S. D. V.-GmbH" vom 24.10.2005 - HRB 2858 E, Amtsgericht K. - (GA 123 bis 124) nachgewiesen (Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006). Die Umsätze, Absatzmengen und Betriebsergebnisse, welche die Nebenbetroffene zu 1. in den Jahren 1995 bis 2002 und im Jahr 2005 sowie die Nebenbetroffene zu 2. im Zeitraum zwischen 1996 und 2002 erzielt haben, sind den Unternehmensbilanzen (vorgelegt von Rechtsanwalt Dr. K. als Anlagen 1 und 3 seines Schriftsatzes vom 1.12.2003, Ergänzende Urkundenliste gemäß Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) und den Angaben der Nebenbetroffenen zu 1. für das Jahr 2005 in dem vorgenannten Schriftsatz entnommen worden. Dass sich der jährliche Umsatz der Nebenbetroffenen zu 2. bis heute auf eine Größenordnung von 27 Mio. € beläuft, hat der Betroffene zu 1. in der Hauptverhandlung angegeben.
154C. Existenz, Inhalt und Teilnehmer des von der n.-w. Kartellbehörde Anfang der 90er Jahre aufgedeckten Preiskartells sind urkundlich nachgewiesen. Sie sind belegt durch den Bußgeldbescheid der Landeskartellbehörde vom 12. Februar 1993 (Ergänzende Urkundenliste gemäß Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006), der entsprechende Feststellungen trifft.
155D. Die Existenz der 10 Regionalkartelle sowie der Gegenstand und Inhalt der getroffenen Absprachen sind durch die Aussagen der vernommenen Zeugen nachgewiesen.
1561. Sämtliche Zeugenaussagen sind uneingeschränkt verwertbar. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Verteidigung - auch für die Bekundungen derjenigen Zeugen (z.B. B., T., H., L.), die das Bundeskartellamt in Anwendung seiner Kronzeugenregelung vernommen hat. Die Praktizierung der Kronzeugenregelung, mit der demjenigen Kartellteilnehmer, der an der Aufdeckung oder weiteren Aufklärung des Kartells mitwirkt, ein Strafnachlass in Aussicht gestellt wird, ist keine unzulässige Vernehmungsmethode im Sinne von § 136 a Abs. 1 StPO. Die Kronzeugenregelung des Amtes stellt dem zu Vernehmenden nämlich nicht - wie es nach der genannten Vorschrift Voraussetzung ist - einen gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteil in Aussicht.
157a) Für den Bereich des Strafrechts ist höchstrichterlich entschieden, dass das Versprechen, bei einem Geständnis eine schuldunangemessen niedrige Strafe zu verhängen, als das Inaussichtstellen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils im Sinne von § 136 a Abs. 1 StPO verboten und die hierdurch erlangte Aussage unverwertbar ist (BGH, StV 2002, 637). Eine solchermaßen erlangte Aussage darf weder unmittelbar noch mittelbar verwertet werden, mithin nicht durch Verlesung der über sie aufgenommenen Niederschrift, nicht durch Anhörung der Vernehmungsperson und auch nicht durch Vorhalt in die Verhandlung eingeführt werden (vgl. BGH, NStZ 2001, 551; MDR 1973, 371; Boujong in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl., § 136 a Rdnr. 39; Hanack in Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 25. Aufl., § 136 a Rdnr. 64; Meyer-Großner, Strafprozessordnung, 48. Aufl., § 136 a Rdnr. 29). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung macht ein Verstoß gegen § 136 a StPO allerdings nur die davon betroffene Aussage unverwertbar, hat aber auf die Verwertbarkeit der nachfolgenden Aussagen des Zeugen keine Auswirkungen, sofern diese prozessordnungsgemäß zustande gekommen sind (BGH, NStZ 2001, 551; NStZ 1996, 290; NStZ 1995, 462). Die Annahme einer Fortwirkung kommt dabei im Allgemeinen umso weniger in Betracht, je länger die wegen Verstoßes gegen § 136 a StPO unverwertbare frühere Aussage zurückliegt und je weniger einschneidend die Beeinträchtigung der Willensfreiheit war. Umgekehrt spricht es eher für eine Fortwirkung, wenn der Betroffene bei der späteren Vernehmung nicht von sich aus im Zusammenhang berichtet, sondern auf Vorhalt nur seine früheren Aussagen pauschal bestätigt oder auf sie Bezug nimmt (BGH, NStZ 1995, 462). Eine spätere Aussage des Zeugen, insbesondere eine solche in der Hauptverhandlung, ist also uneingeschränkt verwertbar. Voraussetzung ist lediglich, dass der Verstoß gegen § 136 a StPO nicht fortwirkt und gewährleistet ist, dass die Aussagefreiheit des Zeugen nicht mehr beeinträchtigt ist.
158b) Nach diesen Rechtsgrundsätzen fehlt es vorliegend schon an einer unzulässigen Vernehmungsmethode. Denn die den Kronzeugen in Aussicht gestellte Bußgeldminderung war nicht gesetzeswidrig.
159aa) Mit seinem Hinweis auf die Möglichkeit einer Bußgeldreduzierung hat das Bundeskartellamt ersichtlich auf seine "Bekanntmachung Nr. 68/2000 über Richtlinien des Bundeskartellamtes für die Festsetzung von Geldbußen (Bonusregelung)" (Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) Bezug genommen. Jene Bekanntmachung enthält die Verwaltungsgrundsätze, nach denen das Amt sein Ermessen ausüben will, ob und in welchem Umfang eine Zusammenarbeit des Betroffenen zur Aufdeckung eines Kartells bußgeldmindernd oder sogar bußgeldausschließend berücksichtigt werden soll. Zur Erläuterung und Rechtfertigung der Bonusregelung heißt es in der Bekanntmachung auszugsweise:
160"Absprachen zwischen Unternehmen über die Festsetzung von Preisen oder Absatzquoten ..... sind schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen und in hohem Maße sozialschädlich. Derartige illegale Vereinbarungen werden in der Regel im Geheimen und äußerst konspirativ getroffen. Ihre Aufklärung und Auflösung hängt deshalb entscheidend von Hinweisen aus dem Kreis bzw. dem Umfeld der Kartellmitglieder ab. Für Kartellmitglieder, die das wettbewerbswidrige Verhalten aufgeben und das Bundeskartellamt über die geheimen Absprachen informieren wollen, wirkt jedoch die ihnen drohende Geldbuße abschreckend. Das Bundeskartellamt hat bei der Festsetzung von Geldbußen einen Ermessensspielraum. Bei der Ausübung des Ermessens ist auch zu berücksichtigen, dass das Interesse an der Auflösung eines Kartells größer sein kann als das an der Sanktionierung eines einzelnen Kartellmitglieds."
161Gestützt auf diese Erwägungen sieht die Bekanntmachung vor, dass
162Ermittlungsverfahrens wegen des Kartells erfolgt ist und der Täter dies weiß oder damit rechnen muss,
165Kartell aufgedeckt wird,
167d) keine entscheidende Rolle im Rahmen des Kartells gespielt hat und
169e) seine Teilnahme an dem Kartell nach Aufforderung durch das Bundeskartellamt, spätestens aber zu dem Zeitpunkt einstellt, zu dem das Bundeskartellamt das erste Beschuldigungsschreiben wegen des Kartells zugestellt hat.
170auch nach Bekanntwerden der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
172freiwillig die sonstigen Voraussetzungen der Buchstaben b) – e) erfüllt,
173.
174durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass das Kartell aufgedeckt werden konnte, und die Voraussetzung von Buchstabe e) erfüllt.
176bb) Das Bundeskartellamt überschreitet mit diesen Erwägungen sein Ermessen bei der Verfolgung und Ahndung von Kartellordnungswidrigkeiten nicht.
177Gemäß § 47 OWiG liegt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Der bestehende Ermessensspielraum ist dabei weit. Die Behörde hat alle Umstände des Falles zu würdigen, insbesondere das Gewicht und die Auswirkungen der Zuwiderhandlung, die Schwere des Verschuldens, die Einstellung des Betroffenen zur Tat, sein Verhalten nach der Tat und die Gefahr der Wiederholung. Die Grenze pflichtgemäßen Ermessens ist überschritten, wenn willkürlich entschieden oder sachwidrige Erwägungen herangezogen werden, um von der Ahndung der Ordnungswidrigkeit abzusehen (Seitz in Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 14. Aufl., § 47 Rdnr. 6 ff., 10; Rebmann/Roth/Herrmann, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Band 1, § 47 Rdnr. 11 ff.). Die Bonusregelung des Amtes hält sich in den danach bestehenden Grenzen behördlichen Ermessens.
178(1) Das gilt zum einen, soweit die Bonusregelung den Kronzeugen von einer Geldbuße vollständig freistellt. Sowohl unter den Aspekten "Einstellung des Betroffenen zur Tat", "Verhalten des Betroffenen nach der Tat" und "Gefahr der Wiederholung", als auch mit Blick auf die Tatsache, dass ein Kartell regelmäßig nur von innen aufgedeckt und beendet werden kann, weshalb wirksame Anreize für diejenigen Kartellmitglieder geschaffen werden müssen, die zur Aufdeckung eines Kartells maßgeblich beitragen, ist es sachlich begründet, wenn unter den in der Bekanntmachung des Amtes aufgeführten engen Voraussetzungen von der Verhängung eines Bußgeldes gegen den Kronzeugen abgesehen wird (ebenso: Seitz, a.a.O. Rdnr. 20 b); zweifelnd: Danneker/Biermann in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 81 Rdnr. 386 f. m.w.N.). Den - rechtlich alleine bedenklichen - Fall desjenigen Kartellteilnehmers, der eine entscheidende Rolle im Kartell gespielt hat (weil er z.B. das Kartell initiiert oder andere zur Teilnahme am Kartell gezwungen hat oder in besonderer Weise von den Absprachen profitiert) - nimmt die Kronzeugenregelung ausdrücklich von der Nichtverfolgung aus.
179Dass sich die Bonusregelung im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessens hält, entspricht überdies der Einschätzung des Gesetzgebers der 7. GWB-Novelle. Der in das Kartellgesetz neu eingefügte § 81 Abs. 7 GWB lautet:
180"Das Bundeskartellamt kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung seines Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße auch für die Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden festlegen."
181Im Regierungsentwurf zu dieser Vorschrift (BT-Drucks. 15/3640) heißt es auszugsweise:
182"Der neue Absatz 7 stellt klar, dass das Bundeskartellamt zur Festlegung von allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen über die Ausübung des Ermessens bei der Bemessung von Geldbußen befugt ist. Dazu gehören insbesondere Grundsätze über die bußgeldmindernde oder –ausschließende Berücksichtigung der Aufklärungsbereitschaft einzelner Kartellanten (vgl. hierzu Bekanntmachung 68/2000 - "Bonusregelung"). Derartige Verwaltungsgrundsätze kon-kretisieren in zulässiger Weise das Verfolgungsermessen der Kartellbehörde. ...".
183(2) Ebenso hält sich auch die in der Bonusregelung des Amtes vorgesehene Bußgeldminderung im Rahmen der von § 17 Abs. 3 OWiG vorgesehenen Zumessungserwägungen. Danach sind Grundlage für die Zumessung der Geldbuße neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters vor allem die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Zu den besonderen Umständen in der Person des Täters, die für die Bemessung der Bußgeldhöhe eine Rolle spielen, gehört dessen Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts. Dem kommt insbesondere bei komplizierten Zusammenhängen, bei denen die Mithilfe des Täters zur Aufdeckung der Ordnungswidrigkeit erforderlich ist, Gewicht zu, weil sich hier Unrechtseinsicht zeigt (Göhler, a.a.O. Rdnr. 18; Steindorf in Karlsruher Kommentar Ordnungswidrigkeitengesetz, 2. Aufl., § 17 Rdnr. 65; Rebmann/Roth/ Herrmann, a.a.O. § 17 Rdnr. 18; vgl. auch BGH, MDR 1987, 981). An diesen Milderungsgrund knüpft auch die Bonusregelung des Amtes an. Sie stellt Kartellmitgliedern, die selbst keine maßgebliche Rolle im Kartell gespielt haben und durch eine umfassende Kooperation mit der Kartellbehörde entscheidend zur Aufdeckung des Kartells beitragen, eine erhebliche Reduzierung der eigenen Geldbuße um mindestens 50 % in Aussicht und sieht für alle anderen Kartellmitglieder, die durch ihre Angaben zur Aufdeckung der Kartellabsprachen wesentlich beitragen, eine angemessene Absenkung der Geldbuße vor. Diese Bußgeldminderungen sind sachgerecht und von § 17 Abs. 3 OWiG gedeckt.
184cc) Ist die Anwendung der Kronzeugenregelung nach alledem bereits rechtlich bedenkenfrei, fehlt es überdies auch an einer schädlichen Fortwirkung auf die prozessordnungsgemäß zustande gekommen Aussagen, die die betreffenden Zeugen vor dem Senat gemacht haben. Das gegen den Zeugen B. geführte Bußgeldverfahren ist bereits seit längerem bestandskräftig abgeschlossen. Es ist ausgeschlossen, dass die detaillierte Aussage dieses Zeugen vor dem Senat gleichwohl noch von der Kronzeugenregelung des Bundeskartellamtes beeinflusst worden ist. Gleiches gilt für die anderen unter Bezugnahme auf die Kronzeugenregelung vernommenen Zeugen, weil das Bundeskartellamt die gegen sie geführten Bußgeldverfahren endgültig eingestellt hat und eine Wiederaufnahme der Ermittlungen erklärtermaßen ausschließt.
185Dies vorausgeschickt gilt:
1862. Dass es in der Zeit zwischen Mai 1995 und April 2000 erneut zu Kartellabsprachen im Papiergroßhandel gekommen ist und (zumindest) in den genannten 10 regionalen Kartellkreisen Mindestverkaufspreise für holzfreies Bilderdruck- und Offsetpapier im Lagergeschäft bis zu einer Liefermenge von 3 t abgesprochen worden sind, wobei die freien Kunden von den Preisabsprachen ausgenommen waren, und dass ferner für SD-Papier ein Nichtangriffspakt verabredet wurde, steht aufgrund einer Vielzahl übereinstimmender Zeugenaussagen fest. Der Nachweis ist geführt für den Kartellkreis N.-W. durch die Zeugen R., T., K., B. und B., für den s. Kartellkreis durch die Zeugen B., T., K., K. und M., für den Kartellkreis H. durch die Zeugen T., G. und K., für das Regionalkartell O. durch die Zeugen L., R. T. und B., für den n. Kartellkreis durch den Zeugen T., für den Kartellkreis H. durch die Zeugen H., S. und H., für das Regionalkartell B. durch den Zeugen H., für den Kartellkreis N. B. N. durch die Zeugen B., N., H., H. und O., für den Kartellkreis N. B. S. durch die Zeugen B., G. und W. sowie für das Kartell in B. durch die Zeugen H., S., G. und S.. Der Senat hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der übereinstimmenden Aussagen zu zweifeln.
1872. Die genannten Zeugen haben darüber hinaus übereinstimmend auch die beschriebene Methodik im Bilderdruckbereich bestätigt, wonach ein Mindestverkaufspreis für die Grundgrammatur (100 bis 200 g) festgelegt worden ist und für abweichende Grammaturen die industrieüblichen Zu- und Abschläge angewendet werden sollten. Ebenfalls durch übereinstimmende Aussagen dieser Zeugen ist belegt, dass die Kartelltreffen zum einen der Anpassung des festgelegten Mindestverkaufspreises an bevorstehende Preisänderungen der Papierindustrie und zum anderen dem Vorhalt von Preisunterbietungen sowie dem Aufruf zu mehr Kartelldisziplin dienten, und dass es zwischen den Kartelltreffen zudem bilaterale Telefonate zwischen Kartellmitgliedern gab, um festgestellte Unterschreitungen des vereinbarten Preisniveaus zu rügen und den betreffenden Wettbewerber zur Einhaltung der Preisabsprachen aufzufordern. Durch Zeugenaussagen nachgewiesen ist ferner, dass - so der Zeuge B. - der Verkauf zu Preisen oberhalb des Mindestverkaufspreises im Allgemeinen nur kleine Abnahmemengen betraf und dass - so die Zeugen H. und K. - die Überschreitung des Mindestverkaufspreises in aller Regel auf Besonderheiten des betreffenden Geschäfts (z.B. eine schlechte Liquidität oder Zahlungsmoral des Kunden, ein hoher logistischer Aufwand des Großhändlers, zusätzliche Serviceleistungen des Großhändlers) beruhte. Der Zeuge O. hat in diesem Zusammenhang überdies glaubhaft bekundet, dass der abgesprochene Mindestverkaufspreis auch in diesen Fällen als Orientierung für die Preiskalkulation gedient hat und sich die Preisabsprachen folglich auch bei den Geschäftsabschlüssen oberhalb des verabredeten Mindestpreises ausgewirkt haben.
1883. Dass in einzelnen Kartellkreisen das 80g-Offsetpapier und/oder das Preprint-Papier von den Preisabsprachen ausgenommen war, steht gleichfalls aufgrund der nachfolgend genannten Zeugenaussagen fest. Insoweit konnte der Senat folgende Feststellungen treffen:
189a) Die Zeugen B., R., T. und K. haben glaubhaft ausgesagt, dass im n.-w. Kartellkreis das holzfreie Offsetpapier einschließlich der 80g-Ware und des Preprint-Papiers von den Preisabsprachen umfasst war. Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen wird durch die Angaben des Zeugen B. nicht erschüttert. Dieser hat ausgesagt, dass im n.-w. Regionalkartell beim Offsetpapier ausschließlich die Preise für die 80 g-Ware abgesprochen worden seien. Dieser Bekundung ist nicht zu folgen.
190Der Zeuge B. hat bei seiner Vernehmung zunächst ausgesagt, dass die Preisabsprachen im Offsetbereich alle Grammaturen umfasst hätten. Er hat dazu ausgeführt, dass das 80 g-Papier der Bezugspunkt für den verabredeten Mindestverkaufspreis gewesen sei und für abweichende Grammaturen die in der Papierindustrie üblichen Zu- und Abschläge hätten angewendet werden sollten. Auf Vorhalt der Verteidigung, dass die Papierindustrie die 80 g-Ware immer wieder zu Niedrigstpreisen auf den Markt werfe (sog. Spot Lots) und diese Mengen sodann auch vom Großhandel zu außergewöhnlich günstigen Preisen weiterverkauft würden, hat der Zeuge plausibel bestätigt, dass die Preisabsprachen bei 80g-Offsetpapier schwierig zu treffen und umzusetzen gewesen seien. Im weiteren Verlauf seiner Aussage hat er daraus allerdings den unzutreffenden Schluss gezogen, dass ein Mindestverkaufspreis ausschließlich für die 80 g-Ware abgesprochen worden sei. Der Zeuge B. ist hierbei ersichtlich einem Irrtum erlegen. Stellten nämlich - wie dies alle Zeugen übereinstimmend und nachvollziehbar berichtet haben - die Spot Lots beim 80 g-Papier Preisabsprachen ernsthaft in Frage, während sich alle anderen Grammaturen für eine Abstimmung der Verkaufspreise problemlos eigneten, kann im n.-w. Kartell allenfalls das 80 g-Papier und gerade nicht das Papier der abweichenden Grammaturen von den Absprachen ausgenommen gewesen sein.
191b) Aufgrund der übereinstimmenden Aussage der Zeugen T. und K. steht fest, dass die im s. Kartell getroffenen Preisabsprachen das gesamte holzfreie Offsetpapier einschließlich der 80 g-Ware und der Sorte Preprint umfassten. Der entgegenstehenden Aussage des Zeugen M. schenkt der Senat keinen Glauben. Dieser Zeuge, der in der Kartellzeit die T. Niederlassung der Firma "C." geleitet hat und heute Leiter der Niederlassung der Nebenbetroffenen zu 1. in T. ist, war bei seiner Vernehmung ersichtlich bemüht, Ausmaß, Umfang und Wirkungen des Kartells herunterzuspielen. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Zeuge M. nur mit dieser Einschränkung die Wahrheit gesagt hat. Erkennbar wurde dies beispielsweise beim Vorhalt der im Unternehmen "F. & P." sichergestellten Urkunde 9-3-1 (Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006), in der 14 Druckereien mit Sonderpreisen im Kartell aufgelistet sind. Obschon dem Zeugen M. diese Druckereien aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Niederlassungsleiter in T. bestens bekannt sein müssen, hat er zur Betriebsgröße und zur Eingruppierung dieser Unternehmen als Basiskunden, geregelte Kunden oder freie Kunden nur widerstrebend Angaben gemacht und sich am Ende auf nicht glaubhafte Kenntnis- oder Erinnerungslücken berufen. Zu den in der Unterlage ausgewiesenen Preisen hat er jedwede sachdienlichen Aussagen vermieden und behauptet, hierzu keine Angaben machen zu können.
192c) Im h. Regionalkartell bezogen sich die Preisabsprachen gleichfalls auf das gesamte holzfreie Offsetsortiment einschließlich des 80 g-Papiers und des Preprint-Papiers. Dies steht aufgrund der Aussage des Zeuge T. fest. Dieser hat bekundet, dass für die 80 g-Ware eine zeitlang sogar ein separater Mindestverkaufspreis abgesprochen worden sei. Soweit demgegenüber die Zeugen K. und G. die Einbeziehung des 80 g-Offsetpapiers in Abrede gestellt haben, sind diese Angaben der beiden Zeugen nach Überzeugung des Senats nicht glaubhaft. Beide Zeugen waren erkennbar darum bemüht, die Reichweite und Auswirkungen des Kartells zu beschönigen. So hat der Zeuge G. anfangs die Verabredung von Mindestverkaufspreisen geleugnet. Erst auf Vorhalt entgegenstehender Zeugenaussagen hat er schließlich die Preisabsprachen einräumen müssen. In dem Bestreben, die wettbewerbsschädlichen Wirkungen des Kartells zu bagatellisieren, hat der Zeuge überdies behauptet, als Niederlassungsleiter seien ihm die Preise seiner Wettbewerber völlig gleichgültig gewesen. Eine plausible Erklärung für dieses gegen jedwede Lebenserfahrung und unternehmerische Vernunft sprechende (angebliche) Verhalten hat der Zeuge nicht zu geben vermocht. Auf der gleichen Linie liegt die Aussage des Zeugen K.. Er hat bekundet, die Preisabsprachen seien zu keinem Zeitpunkt und von keinem einzigen Kartellteilnehmer beachtet worden. Eine nachvollziehbare Erklärung, aus welchem Grund das Kartell trotzdem über Jahre hinweg betrieben worden sein soll, hat der Zeuge K. nicht geben können.
193d) Im Kartellkreis O. waren ebenfalls alle Grammaturen des holzfreien Offsetpapiers einschließlich der 80 g-Ware und des Preprint-Papiers in die Preisabsprachen einbezogen. Das steht aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen L. fest. Der anderslautenden Bekundung des Zeugen B., wonach ein Mindestverkaufspreis alleine für das 80 g-Papier verabredet worden sein soll, folgt der Senat aus den bereits zum n.-w. Kartell geschilderten Erwägungen nicht.
194e) Auch im n. Kartell waren das 80 g-Papier und das Preprint-Papier von der Kartellvereinbarung erfasst. Das hat der Zeuge T. glaubhaft bekundet.
195f) In den Regionalkartellen H. und B. war demgegenüber das 80 g-Papier nicht kartellbefangen. Das ist für das Regionalkartell B. zur Überzeugung des Senats durch die Bekundung des Zeugen H. nachgewiesen. Der Zeuge hat einen in jeder Beziehung glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und eine in sich geschlossene, detaillierte Aussage zu den Preisvereinbarungen und ihren wettbewerblichen Auswirkungen gemacht.
196Für den Kartellkreis H. ist die Sachlage demgegenüber ungeklärt, so dass die Einbeziehung des 80 g-Papiers in die Preisabsprachen nicht festgestellt werden konnte. Während das 80 g-Papier nach der Erinnerung des Zeugen H. auch im H. Kartell absprachefrei gewesen sein soll, hat der Zeuge S. Gegenteiliges ausgesagt. Zugunsten der Betroffenen zu 7. und zu 8. sowie der Nebenbetroffenen zu 1. hat der Senat das 80 g-Papier bei der Ahndung der Kartellabsprachen außer Betracht gelassen.
197g) Gleiches gilt in Bezug auf das 80 g-Offsetpapier und das Preprint-Papier im Regionalkartell N. B. N.. Die Bekundungen der Zeugen W. und O., dass das holzfreie Offsetpapier der Gewichtsklasse 80 g bzw. das Preprint-Papier nicht von den Kartellabsprachen umfasst gewesen seien, waren nicht zu widerlegen.
198h) Demgegenüber wurden im Kartellkreis N. B. S. Mindestverkaufspreise zwar für Preprint, nicht aber auch für die 80 g-Ware vereinbart. Das haben die Zeugen W. und B. glaubhaft bekundet. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussagen zu zweifeln, zumal kein anderer Zeuge Gegenteiliges ausgesagt hat.
199i) In B. schließlich waren sowohl das 80 g-Papier wie auch das Preprint-Papier kartellfrei. Das haben die Zeugen H. und G. übereinstimmend ausgesagt.
200E. Die getroffenen Feststellungen zur Dauer und zum Teilnehmerkreis der 10 Regionalkartelle beruhen auf folgenden Erwägungen:
2011. Das n.-w. Regionalkartell hat zumindest von Januar 1997 bis April 2000 bestanden. Dieser Kartellzeitraum ist durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen T., K., T. und R. nachgewiesen. Sämtliche Zeugen haben übereinstimmend berichtet, dass es Anfang 1997 in V. zu einem ersten Kartelltreffen gekommen sei und der Kartellkreis bis zur Durchsuchungsaktion des Bundeskartellamts im April 2000 fortbestanden habe. Der Zeuge B. hat das Treffen in V. ebenfalls als die erste Zusammenkunft identifiziert, auf dem Preise abgesprochen worden seien. Ergänzend hat der Zeuge B. berichtet, dass er von 1999 bis April 2000 als Verkaufsleiter der "P. U." an den Kartellabsprachen teilgenommen habe. Zwar spricht manches dafür, dass das Regionalkartell schon zeitlich früher existiert hat. So hat der Zeuge K. angegeben, dass es schon im Jahre 1995 erste telefonische Preisabsprachen der Papiergroßhändler gegeben habe. Überdies haben die Zeugen T. und T. ausgesagt, dass nach ihrem Anfang 1997 gewonnenen Eindruck das Kartell bereits vorher existiert habe. Auf der anderen Seite hat allerdings der Zeuge B. angegeben, dass es bis Ende 1996 lediglich telefonische Kontakte zur Vorbereitung eines Kartelltreffens gegeben habe und es erstmals im Januar 1997 zu ersten Kartellvereinbarungen gekommen sei. Bei dieser Beweislage kann nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass das n.-w. Kartell vor Januar 1997 begonnen hat.
202Die Kartellteilnehmer stehen aufgrund der Bekundungen der Zeugen K., T., T., R., B. und B. fest. Als Mitglied des Kartellkreises ist dabei namentlich auch die Nebenbetroffene zu 1. identifiziert worden. Der Zeuge K. hat glaubhaft ausgesagt, dass er zusammen mit dem Betroffenen zu 2. den Kartellkreis in N.-W. initiiert und die Nebenbetroffene zu 1. im Regionalkartell zunächst durch den Betroffenen zu 2. und in den letzten circa 8 Wochen durch den Betroffenen zu 3. vertreten gewesen sei. Die Betroffenen zu 2. und zu 3. - letzterer als Nachfolger des Betroffenen zu 2. - sind darüber hinaus von den Zeugen R., T., B. und B. als die Vertreter der Nebenbetroffenen zu 1. im Kartellkreis benannt worden.
2032. Das s. Kartell existierte von Ende Februar 1999 bis April 2000. Das haben die Zeugen B., T., M. und K. übereinstimmend ausgesagt. Der Teilnehmerkreis des Regionalkartells ist von den vernommenen Zeugen bestätigt worden. Der Betroffene zu 4. ist von den Zeugen B., T., M., K. und K. als der Vertreter der Nebenbetroffenen zu 1. im Kartellkreis angegeben worden.
2043. Die Existenz des h. Kartells zwischen Mai 1995 und April 2000 ist vom Zeugen T. glaubhaft bestätigt worden. Seine Bekundungen werden gestützt durch die Aussage des Zeugen G., der nach eigenem Bekunden von Anfang 1996 bis Mitte/Ende 1998 am Kartellkreis teilgenommen hat, sowie durch die Angaben des Zeugen K., der von 1995 oder 1996 an über 1 bis 1,5 Jahre als Niederlassungsleiter der Firma "C." dem Kartell angehört hat. Aufgrund der Bekundungen dieser Zeugen stehen auch die Kartellteilnehmer fest. Der Betroffene zu 10. ist von allen 3 Zeugen übereinstimmend als Vertreter der Nebenbetroffenen zu 1. im Regionalkartell identifiziert worden. Der Zeuge G. hat darüber hinaus berichtet, dass der Betroffene zu 10. zusammen mit dem anderweitig verfolgten Betroffenen S. über den gesamten Zeitraum zu den Kartelltreffen eingeladen habe. Der anderweitig verfolgte Betroffene W. ist demgegenüber vom Zeugen G. sicher als Kartellteilnehmer ausgeschlossen worden.
2054. Dauer und Teilnehmerkreis des O. Kartells sind durch die Aussagen der Zeugen L., R., T., K. und B. nachgewiesen. Der Zeuge L. hat das Kartell für den gesamten Zeitraum von Mai 1995 bis April 2000 bestätigt. Seine Angaben werden gestützt durch die inhaltlich übereinstimmenden Bekundungen der weiteren Zeugen, die dem Kartell nur zeitweise angehört haben, nämlich durch die Aussagen der Zeugen R. (1996 bis April 2000), T. (1998 bis Anfang 2000), K. (von 1998 oder 1999 bis 2000) und B. (Anfang 1999 bis April 2000). Von sämtlichen Zeugen ist der Betroffene zu 6. als der Vertreter der Nebenbetroffenen zu 1. im Kartellkreis benannt worden. Der Betroffene zu 6. steht damit für den gesamten Zeitraum als Kartellteilnehmer fest. Das gilt auch für denjenigen Zeitraum, im dem er nach den Ausführungen seines Verteidigers im Plädoyer das Geschäft der Nebenbetroffenen zu 1. in L. aufgebaut haben soll. Berücksichtigt man, dass die Nebenbetroffene zu 1. nach den Angaben aller Zeugen dem Regionalkartell ununterbrochen angehört hat, und stellt man ferner in Rechnung, dass alle Zeugen ausschließlich den Betroffenen zu 6. als den Vertreter der Nebenbetroffenen zu 1. im O. Kartellkreis benannt haben, bestehen hieran keine vernünftigen Zweifel.
2065. Dass das n. Kartell zwischen Mai 1995 und April 2000 bestanden und ihm die aufgeführten Unternehmensvertreter angehört haben, steht aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen T. fest. Der Zeuge T. hat insbesondere auch den Betroffenen zu 9. als einen regelmäßigen Teilnehmer des Kartellkreises N. benannt.
2076. Der H. Kartellkreis existierte jedenfalls von Mai 1995 bis April 2000. Das hat der Zeuge H. glaubhaft angegeben. Zwar hat er - was angesichts der verstrichenen Zeitspanne verständlich ist - den Beginn des Regionalkartells nicht exakt datieren und lediglich angeben können, dass das Kartell seit Anfang der 90er Jahre bestanden habe. Auf Nachfrage war der Zeuge aber sicher, dass der Kartellkreis bereits vor 1995 bestanden habe. Der Senat hat keinen Anlass, der Angabe des Zeugen - der bei seiner Vernehmung einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat und ersichtlich um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht war - zu misstrauen. Gestützt werden die Angaben des Zeugen H. zum Kartell durch die Bekundungen der Zeugen S., N. und H., die zeitweise (S. von Anfang 1998 bis April 2000, N. im Jahr 1998 und H. von Dezember 1997 bis Mai 1999) an den Kartelltreffen teilgenommen haben und für diese Zeiträume die Darstellung des Zeugen H. bestätigt haben.
208Die Teilnehmer des H. Kartellkreises stehen aufgrund der Aussagen der vorgenannten Zeugen fest. Die Nebenbetroffene zu 1. war im Kartellkreis in der Zeit zwischen Mai 1995 und Mai 1998 durch den Betroffenen zu 8. sowie in der Folgezeit bis April 2000 durch den Betroffenen zu 7. vertreten. Die Betroffenen zu 7. und zu 8. sind von den vernommenen Zeugen als Kartellvertreter der Nebenbetroffenen zu 1. identifiziert worden, und zwar der Betroffene zu 8. von den Zeugen H. und S. sowie der Betroffene zu 7. von den Zeugen H., S. und H.. Vor dem Hintergrund, dass sich der H. Kartellkreis - wie im Übrigen auch die anderen Kartellkreise - im Allgemeinen aus den Niederlassungs- oder Verkaufsleiter der beteiligten Papiergroßhandlungen zusammensetzte, und der Betroffene zu 7. die Leitung der H. Niederlassung der Nebenbetroffenen zu 1. Ende Mai 1998 übernommen hat, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Betroffene zu 7. die Nebenbetroffene zu 1. im H. Kartellkreis ab Juni 1998 vertreten hat. Vorgänger des Betroffenen zu 7. im Kartellkreis war der Betroffene zu 8. in seiner Eigenschaft als stellvertretender Niederlassungsleiter in H.. Zwar haben die Zeugen H. und S. ihn nur für die Zeit ab Dezember 1997 als regelmäßigen Teilnehmer der Kartellzusammenkünfte benennen können, weil jene Zeugen dem Kartellkreis selbst erst zu diesem Zeitpunkt beigetreten sind. Gleichwohl steht fest, dass der Betroffene zu 8. dem Regionalkartell bereits seit Mai 1995 angehörte. Nach der Aussage des Zeugen H. war die Nebenbetroffene zu 1. von Beginn an am H. Kartell beteiligt. Gleichzeitig hat keiner der gehörten Zeugen berichtet, dass der damalige Leiter der H. Niederlassung der Nebenbetroffenen zu 1., Herr B., an irgendeinem Kartelltreffen teilgenommen hat. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Nebenbetroffene zu 1. während des fraglichen Zeitraums von Mai 1995 bis Mai 1998 im Kartell durch den Betroffenen zu 8. vertreten worden ist. Dass der Zeuge H. den Betroffenen zu 8. als Teilnehmer des H. Kartellkreises ausgeschlossen hat, steht dem nicht entgegen. Der Zeuge ist insoweit nämlich offensichtlich einem Irrtum erlegen. Er hat nämlich auch den Zeugen H. als Kartellteilnehmer ausgeschlossen, obschon dieser sowohl nach eigenem Bekunden als auch nach der Aussage des Zeugen S. von Ende 1995 bis Mai 1999 regelmäßig an den Kartelltreffen teilgenommen hat.
2097. Das Regionalkartell B. bestand von Mai 1995 bis April 2000. Das ist durch die Aussage des Zeugen H. nachgewiesen. Der Zeuge hat angegeben, dass der Kartellkreis ungefähr zu derselben Zeit wie das H. Kartell gegründet worden sei und dass der H. Kreis mit Sicherheit schon vor 1995 existiert habe. Dies lässt mit hinreichender Gewissheit darauf schließen, dass die Kartellabsprachen in B. spätestens ab Mai 1995 begonnen haben. Der Zeuge H. hat ferner den Betroffenen zu 6. sowie die anderweitig verfolgten Betroffenen V., S. und F. als Teilnehmer der Kartelltreffen benannt.
2108. Der Kartellkreis N. B. N. bestand von Mai 1995 bis April 2000. Das hat der Zeuge B. bekundet, der als Geschäftsführer der "I." über den gesamten Zeitraum an den Treffen dieses Kartellkreises teilgenommen hat. Gestützt wird dessen Aussage durch die Bekundungen der Zeugen N., H., H. und O., die zeitweise - und zwar der Zeuge N. zwischen 1995 und 1997, der Zeuge H. zwischen September 1997 und Mai 1999, der Zeuge H. zwischen 1995 oder 1996 und April 2000 sowie der Zeuge O. im Zeitraum zwischen 1999 und April 2000 - ebenfalls an dem Kartell beteiligt waren. Aufgrund der Angaben dieser Zeugen steht auch der festgestellte Teilnehmerkreis des Kartells fest. Der Betroffene zu 8. ist von den Zeugen H., H., O. und W. übereinstimmend als Vertreter der Nebenbetroffenen zu 1. in diesem Kartellkreis genannt worden. Zwar decken diese Zeugenaussagen unmittelbar nur den Zeitraum von 1996 bis April 2000 ab. Es bestehen jedoch keine Zweifel, dass der Betroffene zu 8. bereits ab Mai 1995 für die Nebenbetroffene zu 1. an den Kartellabsprachen mitgewirkt hat. Denn die Nebenbetroffene zu 1. war nach der Aussage des Zeugen B. von Beginn an Mitglied des Kartellkreises und es fehlt jedweder Anhaltspunkt, dass sie im Jahr 1995 im Kartellkreis von einem anderen Vertriebsverantwortlichen ihrer Niederlassung N., insbesondere durch den Niederlassungsleiter B., vertreten worden ist.
2119. Dass zwischen Mai 1995 und April 2000 Zeitraum auch ein Regionalkartell N. B. S. existierte, ist durch die Aussage des Zeugen B. - der nach eigenen Angaben über den gesamten Zeitraum regelmäßiger Teilnehmer der Treffen war -, ferner durch die Bekundung des Zeugen W. - der dem Kartellkreis von Anfang 1996 bis April 2000 angehörte - sowie durch die Angaben des Zeugen B. - der ab Ende 1996 Kartellmitglied war - nachgewiesen. Der festgestellte Teilnehmerkreis ist durch die Aussage der Zeugen B., B., W. und G. belegt. Vertreter der Nebenbetroffenen zu 1. im Kartellkreis war der Betroffene zu 5. Das haben die Zeugen B., B., G. und W. übereinstimmend bekundet. Dass - wie die beiden letztgenannten Zeugen ausgesagt haben - der Betroffene zu 5. nur gelegentlich bzw. vereinzelt an den Kartelltreffen teilgenommen hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die unregelmäßige Teilnahme an den Kartelltreffen findet ihre Ursache zwanglos in der Tatsache, dass der Betroffene zu 5. die entfernt gelegene Niederlassung N. geleitet hat. Nichts deutet darauf hin, dass die Nebenbetroffene zu 1. - die nach den Aussagen des Zeugen B. dem Kartellkreis während des gesamten Zeitraums angehört hat - zeitweise durch einen anderen Vertriebsverantwortlichen als den Betroffenen zu 5. repräsentiert war.
21210. Das B. Kartell schließlich bestand mindestens von Januar 1996 bis April 2000. Die Nebenbetroffene zu 2. war im Kartellkreis durch ihren Geschäftsführer A. vertreten. Beides steht nach den Aussagen der Zeugen S. (Kartellteilnehmer von 1995 bis 1998), H. (Kartellteilnehmer zumindest von März 1997 bis März 2000), S. (Kartellteilnehmer von Juli 1999 bis April 2000) und G. (Teilnehmer eines Kartelltreffens im 1. Halbjahr 2000) fest. Die Zeugen haben den Bestand des Kartells und die Kartellteilnehmer jeweils für den Zeitraum ihrer eigenen Kartellbeteiligung bestätigt. Die festgestellte Zahl der Kartelltreffen ist durch die vom Zeugen H. gefertigte Terminsübersicht (Anlage 1 des Schriftsatzes von Rechtsanwalt Dr. R. an das Bundeskartellamt vom 6.4.2001, Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) belegt. Dass die Übersicht keine Eintragung für das Jahr 1996 enthält, steht dem nicht entgegen, weil die Firma "H." im Kartellkreis anfangs durch ihren Prokuristen H. vertreten worden ist und der Zeuge H. - wie er bei seiner Vernehmung angegeben hat - in der Terminsübersicht nur die ihn selbst betreffenden Kartelltermine aufgelistet hat.
213F. Die festgestellte räumliche Ausdehnung der 10 Regionalkartelle ist gleichfalls durch Zeugenaussagen nachgewiesen.
2141. Nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen B., R., T. und K. umfasste das n.-w. Regionalkartell im Wesentlichen das Land N.-W. und Teile von R.-P.. Es erstreckte sich in Nord-Süd-Richtung von M. bis K. und in West-Ost-Richtung von der Landesgrenze zu den B. bis in die Region der Städte H. und L.. Zum Kartellgebiet gehörten - wie der Zeuge K. ausgesagt hat - auch Teile des W., während das nördliche M. - das nach den Angaben des Zeugen R. dem Kartellkreis O. zugeordnet war - vom n.-w. Kartellgebiet ausgenommen war.
2152. Die in dem s. Kartellkreis getroffenen Absprachen erstreckten sich auf das S. und Teile von R.-P., im Osten bis nach K. und im Norden bis in die M.. Das haben die Zeugen M. und K. ausgesagt.
2163. Das Kartellgebiet des h. Regionalkartells ist durch die Aussage des Zeugen K. nachgewiesen. Danach war dieser Kartellkreis räumlich für das Bundesland H. (ohne die Region K.) sowie diejenigen Teile von R.-P. zuständig, die nicht dem n.-w. oder dem s. Kartellkreisen zugewiesen waren. Das Gebiet des h. Kartellkreises erstreckte sich damit - wie der Zeuge K. bekundet hat - in etwa auf die Postleitzahlengebiete 34 bis 36, 60, 61 sowie 63 bis 65.
2174. Der O. Kreis traf seine Kartellabsprachen für das westliche N. und das nördliche M.. Das haben die Zeugen R. und L. bekundet und ausgesagt, dass das Kartellgebiet den Großraum O., Teile des E. und Teile des M. umfasste.
2185. Das Regionalkartell N. war zuständig für das östliche N. und O.-L.. Das ergibt sich aus der Bekundung des Zeugen T.. Danach erstreckte sich das Kartellgebiet in etwa auf die Postleitzahlenregionen 29 bis 32, 37 und 38, und zwar westlich bis B. und südlich bis H. und H..
2196. Der H. Kartellkreis war nach den Angaben der Zeugen H. und H. für die Stadt H. und das Umland in einem Radius von rund 50 km - im Ergebnis also für das H. Stadtgebiet, das südöstliche S.-H. und die angrenzenden Teile N. - zuständig.
2207. Das Kartellgebiet des B. Regionalkartells umfasste lediglich die Stadt B. und die unmittelbar angrenzenden Orte N. einschließlich O.. Das ergibt sich aus der Aussage des Zeugen H..
2218. Die räumliche Ausdehnung des Kartellkreises N. B. N. ist durch die Aussage des Zeugen N. nachgewiesen. Danach traf dieser Kartellkreis seine Absprachen für das Bundesland M.-V. und die nördlichen Randgebiete des Landes B..
2229. Der Kartellkreis N. B. S. war - wie der Zeuge W. bekundet hat - für S.-A., T. und S. zuständig.
22310. Das Kartellgebiet des Regionalkartells B. ist schließlich durch die Angaben des Zeugen S. bewiesen. Nach seinen Angaben traf jener Kartellkreis seine Absprachen für die Stadt B. und das Land B. mit Ausnahme der nördlichsten - nach R. und S. ausgerichteten - Teile, die zum Kartellgebiet N. B. N. zählten.
224G. In sämtlichen 10 Regionalkartellen haben die Preisabsprachen im Bilderdruck- und Offsetbereich zu einem Mehrerlös der Nebenbetroffenen geführt. Es gilt der wirtschaftliche Grundsatz, dass die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen dient. Bildung und Aufrechterhaltung eines Kartells sprechen überdies mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kartell den Beteiligten die Durchsetzung höher als am Markt sonst durchsetzbarer Preise ermöglicht. Je länger, nachhaltiger und flächendeckender ein Kartell praktiziert wird, desto höher sind die Anforderungen, um ausnahmsweise einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Kartellabsprache verneinen zu können (vgl. BGH, NJW 2006, 163). Bereits die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze reicht aus, um vorliegend mit der nötigen Gewissheit festzustellen, dass die - über mehrere Jahre und unter Beteiligung fast aller am Markt agierenden Papiergroßhändler - praktizierten Kartelle den Preis für die abgesprochenen Papiersorten künstlich hoch gehalten und den beteiligten Unternehmen dadurch einen Mehrerlös verschafft haben. Anhaltspunkte, die die wirtschaftliche Wirksamkeit der Preisabsprachen in Frage stellen könnten, liegen nicht vor. Abgesehen davon, dass das Kartell von den Beteiligten nicht über viele Jahre aufrechterhalten worden wäre, wenn es wirkungslos geblieben wäre und zu keinem Mehrerlös geführt haben würde, haben vielmehr alle vorgenannten Zeugen übereinstimmend ausgesagt, dass die Kartellvereinbarungen nicht lückenlos eingehalten, sondern die abgesprochenen Preise von einzelnen Kartellunternehmen immer wieder unterboten worden sind, um Aufträge zu erhalten. Diese Preisunterbietungen belegen die preistreibende Wirkung der Absprachen. Im Übrigen liegt es im Wesen von jahrelang praktizierten Preisabsprachen, dass sich die Kartellteilnehmer nicht auf einen Mindestverkaufspreis einigen, der sich ohnehin aus dem freien Spiel der Kräfte des Marktes ergeben würde, sondern einen höheren Preis verabreden. Das gilt auch im Entscheidungsfall. Andernfalls wäre nämlich von Preisabsprachen gänzlich abgesehen worden, so wie die kartellbeteiligten Unternehmen dies mangels einer hinreichenden Aussicht, künstlich angehobene Preise am Markt durchsetzen zu können, zum Teil bei den 80 g-Offsetpapieren und insgesamt hinsichtlich der freien Kunden getan haben.
225H. Die Höhe des beim Bilderdruck- und Offsetpapier erzielten Mehrerlöses - d.h. die Differenz zwischen den tatsächlichen Einnahmen, die aufgrund der Preisabsprachen erreicht worden sind, und den Einnahmen, die im gleichen Zeitraum ohne die Kartellabsprachen erzielt worden wären - hat der Senat geschätzt (§ 81 Abs. 2 Satz 2 GWB i.d.F.d.Bek.v. 26.8.98). Seiner Schätzung hat er zum einen die Umsätze und Absätze, welche die Nebenbetroffenen nach ihren eigenen Angaben während des Kartellzeitraums in den einzelnen Kartellgebieten mit Bilderdruck- und Offsetpapier im Lagergeschäft erzielt haben, und zum anderen die Angaben der Zeugen, welcher Umsatzanteil mit den verabredeten Mindestverkaufspreisen getätigt worden ist und mit welchem Betrag der Mindestverkaufspreis im Durchschnitt unterboten worden ist, zugrunde gelegt. Im Einzelnen gilt hierzu:
2261. Für die Mehrerlösschätzung scheidet ein Vergleich der kartellbefangenen Markträume mit einem nicht kartellbefangenen ähnlichen Markt von vornherein aus.
227Es kann schon nicht festgestellt werden, dass es zwischen Mai 1995 und April 2000 im Bundesgebiet überhaupt kartellfreie Regionen gegeben hat. Zwar hat das Bundeskartellamt die Gebiete B.-W. und B. nicht in seinen Bußgeldbescheid einbezogen. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass es in diesen Regionen keine Preisabsprachen gegeben hat. Die Angaben des Zeugen S., der zwischen Mai 1995 und Ende Dezember 2003 die M. Niederlassung der Nebenbetroffenen zu 1. geleitet hat, legen vielmehr das Gegenteil nahe. Der Zeuge hat ausgesagt, dass jedenfalls für Südb. und Teile von B. vorübergehend Preise verabredet worden seien, wobei der Senat allerdings Umfang und Erfolg dieser Absprachen nicht aufklären konnte.
228Darüber hinaus war nicht feststellbar, inwieweit vorhandene Preisunterschiede zwischen den einzelnen regionalen Märkten auf Besonderheiten in der jeweiligen Marktstruktur (z.B. Zahl der Großhändler und Abnehmer in einer Region, vorhandene Verkehrsinfrastruktur, durchschnittliche Auslieferungsstrecke eines Großhändlers in einer Region), historischen Gegebenheiten oder auf dem Bestehen eines Preiskartells und dessen - unterschiedlich erfolgreicher - Umsetzung beruhte. Aus diesem Grund stellt auch das - beispielsweise von den Zeugen H., B., T. und T. bestätigte - generelle Preisgefälle zwischen Nord- und Süddeutschland keinen geeigneten Ansatz für eine Schätzung des Mehrerlöses dar.
2292. Der Mehrerlös kann auch nicht im Wege eines Vergleichs der Vor- und/oder Nachkartellpreise mit den Großhandelspreisen im Kartellzeitraum geschätzt werden.
230a) Der Vorkartellzeitraum kommt als Maßstab einer Mehrerlösschätzung schon deshalb nicht in Frage, weil nicht auszuschließen ist, dass es bereits vor Mai 1995 Preisabsprachen gegeben hat. Außerdem ist es dem Senat nicht gelungen, die Großhandelspreise für Bilderdruck- und Offsetpapier in jenem Zeitraum zu ermitteln. Die vernommenen Zeugen haben schon wegen des lange zurückliegenden Zeitraums hierzu keine Angaben machen können. Die vom Bundeskartellamt sichergestellten Unterlagen geben gleichfalls keinen Aufschluss über das Preisniveau in der Vorkartellzeit. Ebenso wenig existieren für die Zeit vor Mai 1995 Preisstatistiken. Der "B. d. D. P. e.V." hat dem Senat auf telefonische Anfrage mitgeteilt, dass von dort Statistiken über die Entwicklung der Großhandelspreise im Bereich des Bilderdruck- und Offsetpapiers nicht zur Verfügung gestellt werden können. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht ausweislich seines E-Mail-Schreibens an den Senat vom 8. März 2006 (Anlage 3 zur Sitzungsniederschrift vom 13.3.2006) ebenfalls nicht die Preise des Papiergroßhandels. Lediglich die von dem Zeugen S. betriebene "P. S." und die Redaktion der "A. P." erstellen monatliche Übersichten der Großhandelspreise für Bilderdruck- und Offsetpapier. Beide Preisübersichten werden allerdings erst seit 1997 veröffentlicht, so dass sich die Vorkartellpreise auch mit Hilfe dieser Unterlagen nicht feststellen lassen.
231b) Die Entwicklung der Großhandelspreise für Bilderdruck- und Offsetpapier in der Zeit nach Beendigung der Kartelle im April 2000 lässt gleichermaßen keine hinreichend gesicherten Rückschlüsse auf die Höhe des kartellbedingt eingetretenen Mehrerlöses zu. Denn die Preisstatistiken der "P. S." und der Redaktion der "A. P." beruhen auf einer nur ganz eingeschränkten Datenbasis. Wie der Zeuge S. bei seiner Vernehmung angegeben hat, liegen der Übersicht seiner Papierbörse ausschließlich die Preisinformationen derjenigen Druckereien beruhe, die er im Rahmen seiner Unternehmensberatung mit dem Ziel einer Optimierung des Wareneinkaufs berate. Dies sind nach den Angaben des Zeugen in den Anfangsjahren der Papierbörse weniger als 10 - von insgesamt mehreren tausend im Bundesgebiet ansässigen - Druckereien gewesen. Der Zeuge B. hat zur Preisseite in der A. P. angegeben, dass das veröffentlichte Zahlenmaterial auf der Befragung von insgesamt nur 10 kleinen Druckereien beruht, die über das gesamte Bundesgebiet verteilt sind. Der Kontakt zu jenen Druckereien bestehe - so hat der Zeuge weiter berichtet - seit vielen Jahren, weshalb er die ihm erteilten Preisinformationen für uneingeschränkt zuverlässig halte. Auf der Grundlage der mitgeteilten Großhandelspreise veranschlage und veröffentliche er einen Preis, der seines Erachtens das branchenweit gültige Preisniveau widerspiegele. Ob dieser Preis das tatsächliche Preisniveau stets zutreffend wieder-gebe, könne er nicht sagen. Hauptanliegen sei es, in der Preisübersicht die aktuelle Preisentwicklung aufzuzeigen.
232Angesichts der nur schmalen Erhebungsbasis geben die beiden vorgenannten Preisübersichten keinen zuverlässigen und repräsentativen Überblick über das Niveau der Großhandelspreise in Deutschland. Der Senat hat beide Unterlagen deshalb nur herangezogen, um seine auf anderer Grundlage vorgenommene Mehrerlösschätzung einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.
2333. Untauglicher Ansatzpunkt für eine Mehrerlösschätzung ist ebenso der vom Bundeskartellamt im Bußgeldbescheid herangezogene Preis der freien Kunden. Jener Preis war ein Sonderpreis, der nur einer ganz geringen Kundenzahl mit speziellen Kundenmerkmalen eingeräumt worden ist. Wie die Zeugen B., B., R., T., T., K., B., G., H., M. S., S., O., L., N., R. S. und S. ausgesagt haben, handelte es sich bei den freien Kunden in aller Regel um die ganz großen Druckereien mit riesigen Abnahmemengen, die ihren Bedarf grundsätzlich im Streckengeschäft gedeckt und nur ihre Bedarfsspitzen im Lagergeschäft nachgefragt haben. Aufgrund des Einkaufs im Streckengeschäft verfügten die freien Kunden über eine besondere Marktkenntnis. Wie der Zeuge K. im Rahmen seiner Angaben zum n.-w. Kartellkreis bekundet hat, waren die freien Kunden geradezu marktmächtige Nachfrager. Dementsprechend war der Großhandel im Allgemeinen gezwungen, den freien Kunden für das Lagergeschäft Sonderpreise zu gewähren, die isoliert betrachtet nicht auskömmlich waren. Bestimmend für die Preisbildung des Großhandels war regelmäßig eine Mischkalkulation von Strecken- und Lagergeschäft des freien Kunden. Der Zeuge H. hat dazu ergänzend angegeben, dass freie Kunden einen weitaus geringeren Preis zu zahlen hatten als die Basiskunden und die geregelten Kunden. Der Zeuge B. hat ferner auf einen erheblichen Unterschied in der Großhandelsmarge hingewiesen. Diese habe bei den Basiskunden zwischen 20 und 22%, bei den geregelten Kunden zwischen 12 und 15% sowie bei den freien Kunden nur bei 5 bis 8 % gelegen. Die den freien Kunden eingeräumten Preise betrafen - wie die vorgenannten Zeugen ebenfalls übereinstimmend ausgesagt haben - darüber hinaus einen bloß kleinen Teil des gesamten Lagerumsatzes von maximal 5 bis 10 %. Die - nach alledem nur wenigen speziellen Kunden für einen insgesamt bloß geringen Teil des Lagergeschäfts gewährten - Sonderpreise der freien Kunden lassen keinerlei Rückschluss auf das Preisniveau zu, welches sich im Wettbewerb für den ganz überwiegenden Teil der Abnehmer gebildet hätte. Die Preise der freien Kunden können deshalb auch nicht mit einem hohen Sicherheitsabschlag zur Mehrerlösschätzung herangezogen werden.
2344. Ungeeignet für eine Mehrerlösschätzung sind gleichermaßen die Preise der geregelten Kunden, auf die das Bundeskartellamt und die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen des hiesigen Verfahrens abstellen wollen. Bei jenen Preisen handelt es sich um abgesprochene Preise, die naturgemäß einen Rückschluss auf den hypothetischen Wettbewerbspreis, wie er sich ohne die wettbewerbsbeschränkenden Absprachen aller Voraussicht nach gebildet hätte, nicht zulassen. Auch der im Kartell praktizierte Preisabstand zwischen den geregelten Kunden und den Basiskunden gibt keinen Aufschluss über den voraussichtlichen Wettbewerbspreis. Wie die Zeugen T., S., M., N., M. S., W., S., R. S. und H. übereinstimmend ausgesagt haben, ist den geregelten Kunden vornehmlich wegen ihrer größeren Abnahmemenge ein niedrigerer Preis eingeräumt worden. In Einzelfällen beruhte die Eingruppierung einer Druckerei als geregelter Kunde daneben auf einem besonderen Verhandlungsgeschick des Druckers oder auf persönlichen Beziehungen des Druckers zum Großhändler oder seinem Vertriebsmitarbeiter. Die Bildung dieser Kundengruppen war allerdings kartellunabhängig. Wie etliche Zeugen plausibel ausgesagt haben, existieren auch nach Beendigung des Kartells Kundengruppen, die je nach ihrer Bezugsmenge, ihrem Verhandlungsgeschick oder besonderer Beziehungen zum Großhändler unterschiedliche Preise zahlen. Der während des Kartells praktizierte Preisabstand zwischen den geregelten Kunden und den Basiskunden spiegelt vor diesem Hintergrund lediglich die beschriebenen wettbewerblichen Unterschiede der beiden Abnehmergruppen wieder. Weitergehende Schlüsse, dass sich im Wettbewerb auch für den Basiskunden ein Preis in der Nähe des für die geregelten Kunden abgesprochenen Mindestverkaufspreises gebildet hätte, lassen sich daraus nicht herleiten.
2355. Einen tauglichen Ansatzpunkt für die Mehrerlösschätzung hat allerdings die Beweisaufnahme ergeben.
236a) Nahezu alle vernommenen Zeugen haben bestätigt, dass die Preisabsprachen nicht lückenlos befolgt worden sind, sondern Kartellteilnehmer immer wieder den verabredeten Mindestverkaufspreis unterschritten haben, um einen Auftrag zu erhalten. Diese Preisunterbietungen zeigen auf, wie sich die Preise ohne die Kartellabsprachen gestaltet hätten. Zwar ist weder gesichert, dass sich die Preise durchgehend so entwickelt hätten, wie es der betragsmäßig höchsten Preisunterbietung entsprach, noch kann festgestellt werden, dass nicht auch die unterbotenen Preise noch in gewissem Maße von der Preisabsprache gestützt wurden, so dass sich ohne das Kartell noch niedrigere Preise am Markt gebildet hatten. Immerhin zeigen die Preisunterbietungen aber den Rahmen auf, innerhalb dessen sich der Wettbewerbspreis mit hoher Wahrscheinlichkeit gebildet hätte. Der - gewichtete - Mittelwert der Preisunterbietungen im Kartell stellt deshalb eine hinreichend gesicherte Grundlage für die Mehrerlösschätzung dar. Mit dem Ansatz des bloßen (gewichteten) Mittelwertes kommt den Nebenbetroffenen dabei bereits ein beträchtlicher Sicherheitsabschlag zugute, mit dem die unvermeidbaren Ungenauigkeiten der Mehrerlösschätzung weitgehend ausgeglichen sind.
237Bei der auf dieser Grundlage vorzunehmenden Mehrerlösschätzung sind - entgegen der Ansicht der Verteidigung - die Umsätze aus den Geschäftsabschlüssen oberhalb der abgesprochenen Mindestverkaufspreise nicht außer Betracht zu lassen. Wie ausgeführt, beruhte die Überschreitung des abgesprochenen Mindestpreises im Allgemeinen auf Besonderheiten des jeweiligen Geschäfts (z.B. ganz niedrige Liefermengen, hohe Logistikkosten, zusätzliche Serviceleistungen des Großhändlers), die den Großhändler zu einem entsprechenden Preisaufschlag veranlasst haben. Nichts spricht dafür, dass dieser Aufschlag auf den verabredeten Mindestverkaufspreis in einer anderen Höhe vorgenommen worden wären, wenn der Bezugspreis kein abgesprochener, sondern ein im Wettbewerb gebildeter Preis gewesen wäre.
238Anders als die Verteidigung meint, sind auch nicht diejenigen Geschäfte mehrerlösmindernd in Abzug zu bringen, bei denen der bisherige Kundenpreis auf den abgesprochenen Mindestverkaufspreis abgesenkt worden ist. Denn die Absenkung des Kundenpreises wäre größer gewesen, wenn der dem Vertriebspersonal vorgegebene Richtpreis nicht durch die in Rede stehenden Kartellabsprachen künstlich angehoben worden wäre.
239Bei der Bemessung des Mehrerlöses ist schließlich auch kein proportionaler Mengenrückgang zu berücksichtigen gewesen. Im Entscheidungsfall kann ausgeschlossen werden, dass die Preisabsprachen zu einem Rückgang der ansonsten vorhandenen Papiernachfrage der Druckereien geführt haben. Die nachfolgend abgebildeten Grafiken des "B. d. D. P. e.V." (Anlage 3 zur Sitzungsniederschrift vom 13.3.2006) belegen, dass die Nachfrage bei den abgesprochenen Produkten im Kartellzeitraum kontinuierlich angestiegen und erst nach Beendigung des Kartells Mitte 2000 langsam gefallen ist, so dass ungefähr Mitte 2002 wieder die Anfang 2000 abgesetzte Menge erreicht war.
240Schaubild 1 weist diese Entwicklung in Bezug auf die Gesamtabsatzmenge beim gestrichenen und ungestrichenen Papier aus:
241- ABBILDUNG ! -
242Schaubild 2 zeigt die geschilderte Absatzentwicklung bezogen auf holzfrei gestrichenes und holzfrei ungestrichenes Formatpapier:
243- ABBILDUNG ! -
244Schaubild 3 belegt die Entwicklung des Absatzes bezüglich der gesamten Feinpapiersparte und bezüglich des Lagerumsatzes:
245- ABBILDUNG ! -
246Die Schaubilder 4 und 5 zeigen schließlich die Absatzentwicklung im Lagergeschäft mit gestrichenem und ungestrichenem Papier auf:
247- ABBILDUNG ! -
248Wie das Bundeskartellamt in seiner Schlusserklärung zutreffend dargelegt hat, haben die Preisabsprachen das Nachfragevolumen deshalb nicht beeinflusst, weil nicht die von der Preiserhöhung unmittelbar betroffenen Drucker, sondern deren Auftraggeber die Nachfrage gegenüber dem Großhandel bestimmen, und für die Auftraggeber der Druckereien der Papierpreis nur einen derart geringen Anteil der Gesamtkosten des benötigten Endproduktes (z.B. einer Werbebroschüre) ausmacht, dass die kartellbedingte Preisanhebung für die Nachfrageentscheidung praktisch ohne Bedeutung gewesen ist.
249b) Dies vorausgeschickt, hat der Senat den Mehrerlös - grob skizziert - folgendermaßen geschätzt: Anhand der Zeugenaussagen ist zunächst für jeden der 10 Kartellkreise der prozentuale Anteil des Lagerumsatzes ermittelt worden, der zu den verabredeten Preisen generiert worden ist. Die festgestellte Umsatzquote ist anschließend auf die Bilderdruck- und Offsetumsätze der Nebenbetroffenen, wie sie sich aus Anlage 1 zum Schreiben an das Bundeskartellamt vom 7. April 2001 (Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) sowie - mit teilweise höheren Umsatzzahlen - aus den Anlagen D 1 bis D 14 des Schriftsatzes der Nebenbetroffenen vom 24. Februar 2006 (Ergänzende Urkundenliste gemäß Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) ergeben, angewendet worden. Die Umsatzbeträge hat der Senat dabei unter Heranziehung der Anlagen D 1 bis D 14 (Ergänzende Urkundenliste gemäß Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) - die für einzelne Kartellkreise und Zeitabschnitte des Kartellzeitraums sowohl die Umsätze als auch die damit verbundenen Absatzmengen der Nebenbetroffenen ausweisen - auf Tonnagen zurückgerechnet. Soweit für einige Kartellkreise keine entsprechenden Zahlen der Nebenbetroffenen vorlagen, sind die Absatzmengen anhand der abgesprochenen 100-kg-Preise veranschlagt worden. Die Höhe der abgesprochenen Preise hat der Senat sowohl sichergestellten Unterlagen (Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) als auch Zeugenbekundungen entnommen. Bezogen auf die so ermittelten Absatzmengen, welche die Nebenbetroffenen zu den abgesprochenen Preisen verkauft haben, hat der Senat den kartellbedingten Mehrerlös geschätzt. Auf der Basis der Zeugenaussagen ist für jeden der in Rede stehenden Kartellkreise der gewichtete Mittelwert der Preisunterbietungen festgestellt worden. Diesen Betrag hat der Senat anschließend mit der vorgenannten Absatzmenge multipliziert. Die daraus errechnete Summe ist schließlich um einen 5 %-igen Sicherheitsabschlag vermindert worden, um kleineren Unwägbarkeiten, die bei der vorstehend beschriebenen Berechnungsmethode verbleiben, auszugleichen.
250c) Demnach stellt sich die Mehrerlösschätzung im Einzelnen wie folgt dar:
251aa) Die Nebenbetroffene zu 1. hat im n.-w. Kartell einen Mehrerlös von mindestens 534.044 € erzielt.
252(1) Die Preisabsprachen sind im n.-w. Kartellkreis überwiegend eingehalten worden.
253(1.1) Die Nebenbetroffene zu 1. hat über den gesamten Kartellzeitraum betrachtet mindestens 60 % ihres Lagerumsatzes beim Bilderdruckpapier zu den abgesprochenen Mindestverkaufspreisen generiert. Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. Sämtliche hierzu vernommenen Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass im Regionalkartell N.-W. insgesamt eine hohe Kartelldisziplin geherrscht habe, dass allerdings die Preisabsprachen im Bilderdruckbereich in größerem Maße eingehalten worden seien als beim Offsetpapier. Lediglich zur exakten Höhe der Einhaltungsquote weichen die Zeugenbekundungen - verständlicherweise - voneinander ab. Der Zeuge B. hat angegeben, dass in der von ihm geleiteten Niederlassung beim Bilderdruckpapier 90 % des Lagerumsatzes mit den Basiskunden und 70 % des Lagerumsatzes mit den geregelten Kunden zu den abgesprochenen Preisen getätigt worden seien, wobei auf die Basiskunden ein Umsatzanteil von 70 % und auf die geregelten Kunden ein solcher von 25 bis 30 % entfallen sei. Die Wettbewerber - so hat der Zeuge weiter angegeben - hätten sich in vergleichbarem Umfang an die Preisabsprachen gehalten. Nach der Aussage des Zeugen B. sind damit rund 80 % des Lagerumsatzes beim Bilderdruckpapier zu den verabredeten Preisen erzielt worden. Der Zeuge B. hat ausgesagt, dass in seinem eigenen Unternehmen 60 bis 70 % des Lagerumsatzes mit den Basiskunden und den geregelten Kunden zum Mindestverkaufspreis veräußert worden seien. Aus der Aussage seines Verkaufsleiters T. ergibt sich, dass auf die freien Kunden lediglich ein Umsatzanteil von 5 % entfiel. Nach der Einschätzung des Zeugen B. sind die Preisabsprachen demnach bei gut 60 % des Lagerumsatzes eingehalten worden. Wie der Zeuge B. weiter ausgesagt hat, haben sich die anderen Kartellteilnehmer in gleichem Umfang an die Absprachen gehalten. Der Zeuge T. hat bekundet, dass nach seiner Beobachtung im Unternehmen B. bei rund 90 % der Kunden oder circa 60 bis 70 % des Lagerumsatzes der abgesprochene Mindestverkaufspreis eingehalten und darüber hinaus 15 bis 25 % des Umsatzes sogar zu höheren Preisen generiert worden sei. Für die Papiergroßhandlung B. ergibt sich demnach eine Einhaltungsquote von mehr als 80 %. Der Zeuge K. hat für das von ihm geführte Unternehmen die Einhaltungsquote ähnlich wie der Zeuge B. veranschlagt. Nach seiner Einschätzung sind 60 bis 70 % des Bilderdruckpapiers im Lagergeschäft zu den abgesprochenen Preisen verkauft worden. Eine entsprechende Quote folgt aus den Bekundungen des Zeugen R.. Nach seiner Aussage sind in seiner Niederlassung in der ersten Hälfte des Kartells 70 bis 80 % und in der zweiten Kartellhälfte 50 % der Basiskunden zu den verabredeten Preisen beliefert worden und haben sich die anderen Teilnehmer des Kartells in vergleichbarem Umfang an die Absprachen gehalten. Eine Einhaltungsquote von mindestens 65 % folgt schließlich auch aus den Angaben des Zeugen T.. Zwar hat der Zeuge den Umsatzanteil, der auf Geschäftsanschlüsse zu den abgestimmten Mindestverkaufspreisen entfällt, selbst nur unscharf mit "mehr als 50 %" beziffert. Den erläuternden Angaben des Zeugen, wonach er sich selbst "in sehr sehr starkem Maße an die Absprachen gehalten" und "auf die Vertriebsmitarbeiter größtmöglichen Einfluss" ausgeübt habe, um die Beachtung der Absprachen sicherzustellen, ist indes zu entnehmen, dass die Einhaltungsquote deutlich über 50 % gelegen haben muss und auf mindestens 70 % anzusetzen ist. Stellt man in Rechnung, dass die Absprachen nach der Aussage des Zeugen T. vorübergehend in der Kartellmitte nur zu rund 25 % eingehalten worden sein sollen, rechtfertigt sich für den gesamten Kartellzeitraum auch aus seinen Bekundungen eine Einhaltungsquote von 60 %.
254Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass die Nebenbetroffene zu 1. im Lagergeschäft mindestens 60 % ihres Umsatzes mit Bilderdruckpapier zu den abgesprochenen Preisen getätigt hat.
255(1.2) Im Bereich des Offsetpapiers hat die Nebenbetroffene zu 1. die Kartellabsprachen bei mindestens 12 % ihres Lagerumsatzes eingehalten.
256Durch die Aussagen der Zeugen B. und T. ist nachgewiesen, dass die Mindestverkaufspreise beim 80 g-Papier - welches bis 80 % des Gesamtoffsetumsatzes im Lagergeschäft ausmacht - nur in geringem Umfang von 10 % beachtet worden sind. Dies entspricht 8 % des Gesamtoffsetumsatzes im Lagerverkauf. Wie der Zeuge B. ferner bekundet hat, sind die Preisabsprachen bei den anderen Grammaturen in größeren Umfang und überdies im Laufe der Zeit immer mehr eingehalten worden. Zugunsten der Nebenbetroffenen zu 1. legt der Senat insoweit eine Einhaltungsquote von (nur) 20 % - dies entspricht 4 % des gesamten Lagerumsatzes mit Offsetpapier - zugrunde. In der Summe sind mithin 12 % des gesamten Offsetumsatzes im Lagergeschäft zu den verabredeten Preisen veräußert worden. Die Aussage des Zeugen B., der auch für Offsetpapier eine Einhaltungsquote von 70 bis 90 % genannt hat, rechtfertigt keine höhere Quote. Die vom Zeugen B. genannte Größenordnung ist weit überhöht und beruht ersichtlich auf einer Fehleinschätzung. Wie der Zeuge selbst angegeben hat, waren Preisabsprachen bei der Massenware des 80 g-Papiers wegen der Spot Lots schwierig zu treffen und umzusetzen. Die Einhaltungsquote muss bei Offsetpapier deshalb weit unter 70 % bis 90 % gelegen haben.
257(2) Die Nebenbetroffene zu 1. hat nach ihren eigenen Angaben (vgl. Anlage 1 zum Schreiben an das Bundeskartellamt vom 7. April 2001, Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) im Kartellzeitraum zwischen Januar 1997 und April 2000 mit den abgesprochenen Papiersorten die folgenden Umsätze erzielt:
258Jahr Bilderdruckpapier Offsetpapier
2591997 13.600.000 DM 5.100.000 DM
2601998 13.400.000 DM 5.000.000 DM
2611999 15.600.000 DM 5.400.000 DM
2622000 6.000.000 DM 2.400.000 DM
263(3) Diesen Umsätze entsprechen die folgenden Absatzmengen:
264Jahr Bilderdruckpapier Offsetpapier
2651997 6.384.977 kg 2.487.805 kg
2661998 6.291.080 kg 2.439.024 kg
2671999 7.323.944 kg 2.571.428 kg
2682000 2.714.932 kg 1.090.909 kg
269Der Senat hat diese Absatzmengen anhand der 100 kg-Preise ermittelt. Er hat dabei außer Betracht gelassen, dass die freien Kunden zu besonders niedrigen Preisen beliefert worden sind und es überdies Geschäftsabschlüsse zu Preisen unterhalb des abgesprochenen Preisniveaus gegeben hat. Beides wirkt sich zugunsten der Nebenbetroffenen zu 1. aus, weil sich eine niedrigere Absatzmenge errechnet, wenn der Umsatz ausschließlich anhand der hohen Kartellpreise zurückgerechnet wird. Der Senat hat beim Offsetpapier zugunsten der Nebenbetroffenen zu 1. außerdem weder die niedrigeren Preise der 80 g-Ware noch günstigere Verkaufspreise für geregelte Kunden in Ansatz gebracht.
270(3.1) Im n.-w. Kartellkreis sind Bilderdruck- und Offsetpapier zu folgenden (abgesprochenen) 100 kg-Preisen an Basiskunden (nachfolgend: BK) und geregelte Kunden (nachfolgend: gK) verkauft worden:
271Jahr BD/BK BD/gK Offset
272 2731997 220 DM 205 DM 205 DM
2741998 220 DM 205 DM 205 DM
2751999 220 DM 205 DM 210 DM
2762000 230 DM 210 DM 220 DM
277 278Diese Preise sind zum Teil durch Verkaufsunterlagen nachgewiesen, die das Bundeskartellamt bei den am Kartell beteiligten Unternehmen sichergestellt hat, und können im Übrigen aufgrund von Zeugenaussagen zum Preisabstand zwischen den Basiskunden und den geregelten Kunden rekonstruiert werden.
279(a) Durch das Schreiben des anderweitig verfolgten Betroffenen M. an seine Vertriebsmitarbeiter vom 20. Dezember 1996 (Urkunde 8-5-150, Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) sowie die dem Schreiben zugrunde liegende Preisübersicht (8-5-148, Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) ist belegt, dass ab Januar 1997 im Bilderdruckbereich für die Basiskunden ein Kartellpreis von 220 DM je 100 kg und für Offsetpapier (ohne 80 g-Ware) ein Preis von 205 DM je 100 kg verabredet war. Dem Schreiben des anderweitig verfolgten Betroffenen S. an sein Vertriebspersonal vom 19.8.1999 (Urkunde 8-5-29, Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) sowie dem Informationsschreiben des anderweitig verfolgten Betroffenen C. vom 5. August 1999 (Urkunde 1-17-3, Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) ist zu entnehmen, dass der Bilderdruckpreis für Basiskunden auch Ende 1999 bei 220 DM pro 100 kg lag. Das letztgenannte Schreiben weist überdies zum 1. September 1999 eine Anhebung des Offsetpreises (ohne 80 g-Ware) auf 210 DM aus. Die weitere Entwicklung der Mindestverkaufspreise für Basiskunden ergibt sich gleichfalls aus sichergestellten Unterlagen. Ausweislich der Preisinformationsschreiben der anderweitig verfolgten Betroffenen C. vom 25.11.1999 (Urkunde 1-16-6, Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006), des anderweitig verfolgten Betroffenen S. vom 17. Dezember 1999 (Urkunde 8-5-10, Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) und des Zeugen T. vom 1. Dezember 1999 (Urkunde 18-9-1, Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) sowie der Preisübersicht der "P. U.", aufgefunden in deren Niederlassung R. (Urkunde 14-1-4, Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) wurde der Bilderdruckpreis zum Januar 2000 auf 230 DM angehoben. Aus den Urkunden 14-1-4 und 18-9-1 ergibt sich für Januar 2000 zugleich eine Anhebung des Offsetpreises auf 220 DM.
280(b) Die Verkaufspreise der geregelten Kunden lassen sich anhand der Aussagen der zum n.-w. Kartell vernommenen Zeugen rekonstruieren. Der Zeuge B. hat den Preisabstand zwischen den Basiskunden und den geregelten Kunden auf 5 bis 15 DM beziffert, der Zeuge B. hat eine Preisdifferenz zwischen 10 und 25 DM angegeben, der Zeuge T. hat den Preisunterschied auf 10 bis 15 DM veranschlagt und der Zeuge K. hat den Preisunterschied mit 6 DM bei Kartellbeginn und 3 DM bei Kartellende veranschlagt. Zugunsten der Nebenbetroffenen zu 1. legt der Senat seiner Mehrerlösschätzung die von den drei erstgenannten Zeugen bekundeten hohen Unterschiedsbeträge zugrunde und geht auf dieser Basis von einem durchschnittlichen Preisabstand von 15 DM aus. Daraus errechnen sich für die Jahre 1997 bis 1999 die in der vorstehenden Tabelle ausgewiesenen 100 kg-Preise. Für das Jahr 2000 können die Preise der geregelten Kunden der bei der Firma "D. P." in A. aufgefundenen Preisübersicht (Urkunde 8-22-3 bis 4, Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) entnommen werden. Sie weist für geregelte Kunden 100 kg-Preise zwischen 195 und 225 DM aus. Daraus errechnet sich der in Ansatz gebrachte (ungewichtete) Durchschnittspreis von 210 DM.
281(3.2) Aus den wiedergegebenen Mindestverkaufspreisen errechnen sich die folgenden (gewichteten) Durchschnittspreise:
282Jahr BD Offset
283 2841997 213 DM 205 DM
2851998 213 DM 205 DM
2861999 213 DM 210 DM
2872000 221 DM 220 DM
288 289Mangels anderweitiger Anhaltspunkte hat der Senat seiner Berechnung zugrunde gelegt, dass die Lagerumsätze beim Bilderdruckpapier jeweils etwa zur Hälfte auf Basiskunden und geregelte Kunden entfallen sind. Zwar haben die Zeugen B. und B. für das von ihnen geführte Unternehmen Angaben zu den Umsatzanteilen, die auf die beiden Kundengruppen entfallen, gemacht. Die beiden Aussagen weichen aber in einem Maße voneinander ab, dass sie keine hinreichend sicheren Rückschlüsse für andere Unternehmen zulassen. So hat der Zeuge B. für die "P. U." den Umsatzanteil der geregelten Kunden auf 25 bis 30 % und denjenigen der Basiskunden auf 70 % veranschlagt. Demgegenüber hat der Zeuge B. unter Bezugnahme auf eine entsprechende Tabelle im Schriftsatz seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten Dr. H. vom 3. August 2001 (Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) ausgesagt, dass auf die geregelten Kunden 80 % und auf die Basiskunden nur 20 % des Bilderdruckumsatzes im Lagergeschäft entfallen seien.
290(3.3) Aus den gewichteten durchschnittlichen Verkaufspreisen ergibt sich für den Kartellzeitraum das folgende Verhältnis von Umsatz und Absatz:
291Jahr BD Offset
292 2931997 2,13 2,05
2941998 2,13 2,05
2951999 2,13 2,10
2962000 2,21 2,20
297 298(3.4) Rechnet man die Umsätze der Nebenbetroffenen zu 1. mit Hilfe dieser Faktoren auf den Absatz zurück, ergeben sich die vorstehend unter Ziffer (2) ausgewiesenen Mengen.
299(4) Angesichts einer Einhaltungsquote von 60 % beim Bilderdruckpapier und von 12 % beim Offsetpapier hat die Nebenbetroffene zu 1. die nachfolgend dargestellten (gerundeten) Absatzmengen zu den verabredeten Preisen verkauft:
300Jahr BD-Gesamtabsatz davon 60 %
3011997 6.384.977 kg 3.830.986 kg
3021998 6.291.080 kg 3.774.648 kg
3031999 7.323.944 kg 4.394.366 kg
3042000 2.714.932 kg 1.628.959 kg
305Summe: 13.628.959 kg
306Jahr Offset-Gesamtabsatz davon 12 %
3071997 2.487.805 kg 298.537 kg
3081998 2.439.024 kg 292.683 kg
3091999 2.571.428 kg 308.571 kg
3102000 1.090.909 kg 130.909 kg
311Summe: 1.030.700 kg
312(5) Den mit diesen Absatzmengen erzielten Mehrerlös hat der Senat auf der Grundlage der Preisunterbietungen im Kartell geschätzt.
313(a) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist für das n.-w. Kartell und über die gesamte Kartelldauer von einem durchschnittlichen Unterbietungsbetrag in Höhe von 7,50 DM je 100 kg auszugehen. Die Preisunterbietung lag nach den Aussagen der Zeugen B., B., T., T. und K. in einer Größenordnung zwischen 5 und 15 DM. Der Zeuge B. hat den Betrag der durchschnittlichen Preisunterbietung auf bis zu 10 DM veranschlagt, der Zeuge B. hat insoweit eine Spanne zwischen 5 und 15 DM genannt, nach der Beobachtung des Zeugen T. ist der Mindestverkaufspreis in der Regel um 5 DM und in Ausnahmefällen um bis zu 10 DM unterschritten worden, nach der Bekundung des Zeugen T. lag die durchschnittliche Unterbietung zwischen 5 bis 10 DM, und der Zeuge K. hat die Spanne der Preisunterbietungen mit 3 bis 5 % des verabredeten Mindestverkaufspreises - mithin mit rund 6 bis 13 DM - angegeben. Der Senat ist vor dem Hintergrund dieser glaubhaft bekundeten Unterbietungsbeträge davon überzeugt, dass sich im Wettbewerb ein Preis gebildet hätte, der zumindest 7,50 DM unter den verabredeten Mindestverkaufspreisen gelegen hätte.
314(b) Die Nebenbetroffene zu 1. hat durch die Verkäufe zu den abgesprochenen Preisen mithin folgende (gerundete) Mehreinnahmen erwirtschaftet:
315Jahr BD-Absatz Mehreinnahmen Offset-Absatz Mehreinnahmen
3161997 3.830.986 kg 287.324 DM 298.537 kg 22.390 DM
3171998 3.774.648 kg 283.099 DM 292.683 kg 21.951 DM
3181999 4.394.366 kg 329.577 DM 308.571 kg 23.143 DM
3192000 1.628.959 kg 122.172 DM 130.909 kg 9.818 DM
320Summe: 1.022.172 DM 77.302 DM
321Dementsprechend beläuft sich der durch die Preisabsprachen erzielte Mehrerlös der Nebenbetroffenen zu 1. auf 1.099.474 DM (1.022.172 DM + 77.302 DM) bzw. 562.152 €.
322(6) Diesen Betrag hat der Senat um einen 5 %igen Sicherheitsabschlag auf 534.044 € gekürzt, um verbleibenden kleineren Unwägbarkeiten seiner Mehrerlösschätzung bei der genauen Abgrenzung der Kartellgebiete, der Zuordnung der Niederlassungsumsätze zu den einzelnen Regionalkartellen, der exakten Erfassung der kartellbefangenen Produkte und der betreffenden Produktmengen, der Rückrechnung der Umsätze auf Tonnagen und der Höhe der Einhaltungsquote und der Preisunterbietungen sowie dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach der Aussage des Zeugen T. in N.-W. eine separate Preisstaffel für Abnahmemengen bis 500 kg praktiziert worden sein soll. Wie bereits dargelegt, hat der Senat bei seiner Mehrerlösschätzung in zahlreichen Punkten mit für die Nebenbetroffene zu 1. äußerst günstigen Daten gerechnet, indem er beispielsweise beim Umsatzanteil des 80 g-Offsetpapiers durchgängig den Maximalwert von 80 % angesetzt hat, ferner bei der Bestimmung des fiktiven Wettbewerbspreises lediglich den gewichteten Durchschnittsbetrag der festgestellten Preisunterbietungen herangezogen hat, und darüber hinaus im Rahmen der Berechnung der Absatzmengen beim Bilderdruckpapier die Preise der freien Kunden und die Geschäftsabschlüsse zu Preisen unterhalb des abgesprochenen Preisniveaus sowie beim Offsetpapier die niedrigeren Preise der 80 g-Ware und die günstigeren Verkaufspreise für geregelte Kunden unberücksichtigt gelassen hat. Auf diesem Wege ist der Nebenbetroffenen zu 1. bereits ein ganz erheblicher Sicherheitsabschlag zugebilligt worden, so dass die aufgeführten Unsicherheiten durch einen weiteren Abschlag von 5 % ausreichend aufgefangen werden.
323bb) Die Nebenbetroffene zu 1. hat im Regionalkartell S. einen Mehrerlös von mindestens 79.494 € erzielt.
324(1) Im s. Kartellkreis sind die Preisabsprachen ebenfalls in hohem Maße umgesetzt worden.
325(1.1) Über den gesamten Kartellzeitraum betrachtet hat die Nebenbetroffene zu 1. zumindest 65 % ihres Lagerumsatzes beim Bilderdruckpapier zu den abgesprochenen Preisen verkauft. Das steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme fest.
326Der Zeuge T. hat bei seiner Vernehmung glaubhaft ausgesagt, dass die Firma "B." - deren Verkaufsleiter er im Kartellzeitraum von März 1999 bis April 2000 war - 60 bis 70 % ihres Bilderdruckumsatzes im Lagergeschäft zu den verabredeten Mindestverkaufspreisen getätigt hat. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Diesbezügliche Bedenken ergeben sich insbesondere nicht aus den Angaben des Zeugen M.. Zwar hat dieser Zeuge den Anteil der zu den verabredeten Preisen generierten Umsätze nur auf maximal 30 % veranschlagt. Der Senat hält diese Angabe indes für unglaubhaft. Der Zeuge M. hat von 1990 bis August 2003 die T. Niederlassung der Firma "C." geführt und ist seither Niederlassungsleiter der Nebenbetroffenen zu 1. in T.. Offensichtlich mit Rücksicht auf seine jetzige Arbeitgeberin war der Zeuge bemüht, die Kartellauswirkungen herunterzuspielen und Angaben zur Sache zu vermeiden, sofern sie nicht bereits im Vernehmungsprotokoll des Bundeskartellamts vom 4. September 2003 festgehalten waren. Sichtbar wurde dies im Verlauf der Vernehmung beispielsweise beim Vorhalt einer Preisübersicht der Firma "F. & P." für das Verkaufsgebiet T. vom 18. August 1999 (Urkunde 9-3-1, Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006), in der namentlich 14 Kunden mit Sonderpreisen aufgelistet sind. Obschon der Zeuge seit 1990 Niederlassungsleiter in T. ist und deshalb über eine jahrelange, detaillierte Marktkenntnis verfügt, hat er auf Befragen zunächst behauptet, nicht zu wissen, ob es sich bei den 14 Unternehmen um freie Kunden, geregelte Kunden oder Basiskunden gehandelt habe. Erst auf nachdrückliches Befragen hat er schließlich die Druckereien "B.", M.", "P." und "S." als geregelte Kunden identifiziert. Angaben zu den weiteren Druckereien hat er mit dem vorgeschobenen Argument abgeblockt, dass diese Druckereien von "C." nicht beliefert worden seien.
327Der Senat ist davon überzeugt, dass sich die Nebenbetroffene zu 1. in gleichem Maße wie die Firma "B." an die Preisabsprachen gehalten und mindestens 65 % ihres Bilderdruckumsatzes zu den verabredeten Preisen getätigt hat. Dafür spricht bereits, dass - wie unter anderem der Zeuge H. dargelegt hat - vor allem die großen Papierhändler wie die Nebenbetroffene zu 1. ein besonderes Interesse an der Einhaltung der Preisabsprachen hatten. Denn die kartellbedingte Anhebung des Preisniveaus kam gerade den Unternehmen mit einem hohen Marktanteil in besonderem Maße zugute. Es kommt hinzu, dass das Kartell nur dann funktionieren konnte, wenn sich alle kartellbeteiligten Großhändler gleichermaßen an die Preisabsprachen hielten. Das Ausbrechen eines großen Händlers wäre - wie die wegen festgestellter Preisunterbietungen geführten bilateralen Telefonate und die Vorwürfe von Unterschreitungen des abgesprochenen Preises auf den Kartelltreffen beweisen - von den anderen Kartellmitgliedern zeitnah bemerkt worden und hätte unmittelbar den Fortbestand des Kartells gefährdet. Dergleichen ist indes bis zur Aufdeckung des Kartells durch das Bundeskartellamt nicht geschehen. Dies belegt, dass die von dem Zeugen T. bekundete Kartelldisziplin bei allen Kartellmitgliedern - und folglich auch (und vor allem) bei der Nebenbetroffenen zu 1. - gleichermaßen geübt worden ist. Dementsprechend haben - wie bereits vereinzelt dargelegt worden ist und bei den noch abzuhandelnden Kartellkreisen weiter ausgeführt werden wird - diejenigen Zeugen, die sich auch zur Einhaltungsquote konkurrierender Unternehmen geäußert haben, übereinstimmend angegeben, dass die Preisabsprachen von den Wettbewerbern in gleichem Umfang beachtet worden sind wie von dem eigenen Unternehmen. Anhaltspunkte, dass dies im s. Kartellkreis anders gewesen ist, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
328(1.2) Im Bereich des Offsetpapiers hat die Nebenbetroffene zu 1. die Kartellabsprachen bei mindestens 20 % ihres Lagerumsatzes eingehalten.
329Das ist ebenfalls durch die Aussage des Zeugen T. bewiesen. Er hat ausgesagt, dass die verabredeten Preise beim 80 g-Papier nur zu 10 % und bei den anderen Grammaturen zu 60 bis 70 % eingehalten worden sind. Veranschlagt man den Umsatzanteil der 80 g-Ware auf 80 % und geht man bei den anderen Gewichtsklassen von einer Einhaltungsquote in Höhe von 65 % aus, sind insgesamt 20 % des Offsetumsatzes im Lagergeschäft (8 % + 12 %) zu den verabredeten Preisen getätigt worden.
330(2) Die Nebenbetroffene zu 1. hat nach ihren eigenen Angaben (Anlage 1 zum Schreiben an das Bundeskartellamt vom 7. April 2001, Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) im Jahr 1999 mit den abgesprochenen Papiersorten 3.600.000 kg im Bilderdruckbereich und 1.900.000 kg beim Offsetpapier sowie von Januar bis April 2000 1.400.000 kg beim Bilderdruckpapier und 700.000 kg beim Offsetpapier verkauft. Für den Kartellzeitraum zwischen März 1999 und April 2000 ergeben sich daraus die folgenden Umsätze:
331Jahr Bilderdruckpapier Offsetpapier
3321999 3.000.000 DM 1.600.000 DM
3332000 1.400.000 DM 700.000 DM
334(3) Diesen Umsätze entsprechen die folgenden Absatzmengen:
335Jahr Bilderdruckpapier Offsetpapier
3361999 1.477.832 kg 792.079 kg
3372000 689.655 kg 346.535 kg
338(3.1) Der Senat hat die Umsätze beim Bilderdruckpapier unter Heranziehung der von der Nebenbetroffenen zu 1. vorgelegten Anlagen D 13 und D 14 (Ergänzende Urkundenliste gemäß Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) auf Tonnagen zurückgerechnet. Die erwähnten Unterlagen weisen für das Regionalkartell S. und den Zeitraum von Februar bis Dezember 1999 einen Bilderdruckumsatz der Nebenbetroffenen zu 1. von 3.390.222 DM und eine zugrunde liegende Absatzmenge von 1.669.805 kg aus. Daraus errechnet sich ein Verhältnis von Umsatz und Absatz in Höhe von 2,030 zu 1. Diesen Faktor hat der Senat im Bereich des Bilderdruckpapiers seiner Mehrerlösschätzung insgesamt zugrunde gelegt. Es fehlt jedweder Anhaltspunkt, dass der in den Anlagen D 13 und D 14 offengelegte Faktor in den anderen Kartellzeiträumen für die Nebenbetroffene zu 1. ungünstiger gewesen ist. Für das Gegenteil spricht - hier wie auch in den nachfolgend erörterten Fällen - vielmehr, dass die Nebenbetroffene zu 1. das von ihr vorgelegte Zahlenmaterial nach den Angaben der Zeugin S. unter Einschaltung einer Unternehmensberatungsfirma gezielt ausgewählt hat, um dem Senat für sie günstige Daten präsentieren zu können.
339(3.2) Für das Offsetpapier hat der Senat den Faktor von 2.03 geringfügig auf 2,02 abgesenkt. Da insoweit weder Zahlenmaterial der Nebenbetroffenen zu 1. vorliegt noch sichergestellte Urkunden Aufschluss über die Höhe der Mindestverkaufspreise für Offsetpapier im S. geben, hat sich der Senat auf die Aussage des Zeugen T. gestützt, wonach die Preisentwicklung im s. Kartellkreis in etwa mit derjenigen im Regionalkartell N.-W. vergleichbar gewesen sei. Im n.-w. Kartell lag der Faktor für das Offsetpapier zwischen 0,08 und 0,01 unter demjenigen für das Bilderdruckpapier. Für das s. Kartell hat der Senat den Bilderdruckfaktor zugunsten der Nebenbetroffenen zu 1. um lediglich 0,01 abgesenkt.
340(3.3) Rechnet man die Umsätze der Nebenbetroffenen zu 1. mit Hilfe der vorgenannten Faktoren auf den Absatz zurück, ergeben sich die vorstehend unter Ziffer (3) ausgewiesenen Mengen.
341(4) Angesichts einer Einhaltungsquote von 65 % beim Bilderdruckpapier und von 20 % beim Offsetpapier hat die Nebenbetroffene zu 1. die nachfolgend dargestellten (gerundeten) Absatzmengen zu den verabredeten Preisen verkauft:
342Jahr BD-Gesamtabsatz davon 65 %
3431999 1.477.832 kg 960.591 kg
3442000 689.655 kg 448.276 kg
345Summe: 1.408.867 kg
346Jahr Offset-Gesamtabsatz davon 20 %
3471999 792.079 kg 158.416 kg
3482000 346.535 kg 69.307 kg
349Summe: 227.723 kg
350(5) Den mit diesen Absatzmengen erzielten Mehrerlös hat der Senat auf der Grundlage der Preisunterbietungen im Kartell geschätzt.
351(a) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist für das s. Kartell und über die gesamte Kartelldauer von einem durchschnittlichen Unterbietungsbetrag in Höhe von 10 DM je 100 kg auszugehen. Der Zeuge T. hat den Betrag der durchschnittlichen Preisunterbietung auf bis zu 10 DM veranschlagt. Der Zeuge M. hat die durchschnittliche Preisunterbietung sogar mit 5 bis 10 % des verabredeten Mindestverkaufspreises angegeben. Dies entspricht bei einem 100 kg-Preis von 200 DM einer durchschnittlichen Unterbietung zwischen 10 DM und 20 DM. Der Senat ist aufgrund der Zeugenaussagen überzeugt, dass sich im Wettbewerb ein Preis gebildet hätte, der zumindest 10 DM unter den verabredeten Mindestverkaufspreisen gelegen hätte.
352(b) Infolgedessen hat die Nebenbetroffene zu 1. mit den Geschäftsabschlüssen, die sie zu den vereinbarten Preisen getätigt hat, folgende Mehreinnahmen erzielt:
353Jahr BD-Absatz Mehreinnahmen Offset-Absatz Mehreinnahmen
3541999 960.591 kg 96.059 DM 158.416 kg 15.842 DM
3552000 448.276 kg 44.828 DM 69.307 kg 6.931DM
356Summe: 140.887 DM 22.773 DM
357Dementsprechend beläuft sich der durch die Preisabsprachen erzielte Mehrerlös der Nebenbetroffenen zu 1. auf insgesamt 163.660 DM (140.887 DM + 22.773 DM) bzw. 83.678 €.
358(6) Den Betrag hat der Senat um einen 5 %igen Sicherheitsabschlag auf 79.494 € gekürzt, um verbleibenden kleineren Unwägbarkeiten seiner Mehrerlösschätzung bei der genauen Abgrenzung der Kartellgebiete, der Zuordnung der Niederlassungsumsätze zu den einzelnen Regionalkartellen, der exakten Erfassung der kartellbefangenen Produkte und der betreffenden Produktmengen, der Rückrechnung der Umsätze auf Tonnagen sowie der Höhe der Einhaltungsquote und der Preisunterbietungen Rechnung zu tragen. Vor dem Hintergrund, dass der Senat bei seiner Mehrerlösschätzung in zahlreichen Punkten mit für die Nebenbetroffene zu 1. äußerst günstigen Daten gerechnet hat, indem er beispielsweise beim Umsatzanteil des 80 g-Offsetpapiers durchgängig den Maximalwert von 80 % angesetzt, bei der Bestimmung des fiktiven Wettbewerbspreises lediglich den gewichteten Durchschnittsbetrag der festgestellten Preisunterbietungen herangezogen und zudem bei der Berechnung der abgesetzten Offsetpapiermengen den Bilderdruckfaktor nur ganz geringfügig reduziert hat, genügt ein Abschlag von 5 %, um die genannten Unsicherheiten aufzufangen.
359cc) Die Nebenbetroffene zu 1. hat im Regionalkartell H. einen Mehrerlös von mindestens 628.789 € erzielt.
360(1) Für den h. Kartellkreis lässt sich der genaue Umfang, in dem die Preisabsprachen eingehalten worden sind, nicht feststellen. Weder den Aussagen der vernommenen Zeugen noch den vom Bundeskartellamt sichergestellten Unterlagen kann diesbezüglich etwas entnommen werden. Andererseits beweist alleine die mehrjährige Existenz des Kartells, dass die Preisabsprachen in einem gewissen Umfang befolgt worden sind. Andernfalls wäre der Kartellkreis nämlich nicht mit dem festgestellten hohen organisatorischen Aufwand (Kartelltreffen in einem sechs- bis achtwöchigem Rhythmus, bilaterale Telefonate wegen bekannt gewordener Preisunterbietungen) über mindestens 5 Jahre betrieben worden. Der Senat ist überzeugt, dass im h. Kartell zumindest die niedrigste Kartelldisziplin, wie sie im vorliegenden Verfahren festgestellt werden kann, geherrscht hat. Er geht dementsprechend davon aus, dass jedenfalls 20 % des Lagerumsatzes beim Bilderdruckpapier und 4 % des Lagerumsatzes beim Offsetpapier zu den verabredeten Preisen getätigt worden sind.
361(2) Die Nebenbetroffene zu 1. hat nach ihren eigenen Angaben (vgl. Anlage 1 zum Schreiben an das Bundeskartellamt vom 7. April 2001, Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) im Kartellzeitraum von Mai 1995 bis April 2000 folgende Umsätze erzielt (wobei die Umsatzzahl für 1995 auf die Zeitspanne von Mai bis Dezember zurückgerechnet ist):
362Jahr Bilderdruckpapier Offsetpapier
3631995 11.000.000 DM 4.600.000 DM
3641996 16.000.000 DM 6.600.000 DM
3651997 16.100.000 DM 6.700.000 DM
3661998 16.600.000 DM 6.900.000 DM
3671999 18.400.000 DM 7.700.000 DM
3682000 6.800.000 DM 2.800.000 DM
369(3) Diesen Umsätze entsprechen folgende Absatzmengen:
370Jahr Bilderdruckpapier Offsetpapier
3711995 5.164.319 kg 2.243.902 kg
3721996 7.511.737 kg 3.219.512 kg
3731997 7.558.685 kg 3.268.293 kg
3741998 7.793.427 kg 3.365.854 kg
3751999 8.638.498 kg 3.666.666 kg
3762000 3.076.923 kg 1.272.727 kg
377Da weder Zahlenmaterial der Nebenbetroffenen zu 1. vorliegt noch die vom Bundeskartellamt sichergestellten Unterlagen Aufschluss über die Höhe der im h. Kartell verabredeten Preise geben, ist der Senat für die Berechnung der abgesetzten Mengen auf die Angaben der vernommenen Zeugen angewiesen. Diese haben allerdings die im Kartellzeitraum vereinbarten Mindestverkaufspreise nicht mehr rekonstruieren, sondern lediglich Parallelen zu anderen Kartellregionen ziehen können. So hat der Zeuge T. ausgesagt, das Preisniveau im h. Kartell habe im Großen und Ganzen demjenigen in N.-W. entsprochen. Der Zeuge T. hat unter Bezugnahme auf das Nord-Süd-Preisgefälle demgegenüber angegeben, dass die Preise in der Region südlich von K. deutlich niedriger als in N.-W. gewesen seien. Zugunsten der Nebenbetroffenen zu 1. legt der Senat seiner Berechnung die (höheren) n.-w. Preise - die im Ergebnis zu geringeren Absatzmengen führen - zugrunde, wobei er überdies die (höheren) Bilderdruck- und Offsetpapierpreise des Jahres 1997 auch für den Zeitraum von Mai 1995 bis Ende 1996 angesetzt hat. Infolge dessen basiert die Rückrechnung auf den folgenden Faktoren:
378Jahr BD Offset
379 3801995 2,13 2,05
3811996 2,13 2,05
3821997 2,13 2,05
3831998 2,13 2,05
3841999 2,13 2,10
3852000 2,21 2,20
386Daraus errechnen sich die vorstehend unter Ziffer (3) ausgewiesenen Absatzmengen der Nebenbetroffenen zu 1.
387(4) Angesichts einer Einhaltungsquote von 20 % beim Bilderdruckpapier und von 4 % beim Offsetpapier hat die Nebenbetroffene zu 1. folgende (gerundete) Absatzmengen zu den verabredeten Preisen verkauft:
388Jahr BD-Gesamtabsatz davon 20 %
3891995 5.164.319 kg 1.032.864 kg
3901996 7.511.737 kg 1.502.347 kg
3911997 7.558.685 kg 1.511.737 kg
3921998 7.793.427 kg 1.558.685 kg
3931999 8.638.498 kg 1.727.700 kg
394 3952000 3.076.923 kg 615.385 kg
396Summe: 7.948.718 kg
397Jahr Offset-Gesamtabsatz davon 4 %
3981995 2.243.902 kg 89.756 kg
3991996 3.219.512 kg 128.780 kg
4001997 3.268.293 kg 130.732 kg
4011998 3.365.854 kg 134.634 kg
4021999 3.666.666 kg 146.666 kg
4032000 1.272.727 kg 50.909 kg
404Summe: 681.477 kg
405(5) Den mit diesen Absatzmengen erzielten Mehrerlös hat der Senat auf der Grundlage der Preisunterbietungen im Kartell geschätzt.
406(a) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist für das h. Kartell und über die gesamte Kartelldauer von einem durchschnittlichen Unterbietungsbetrag in Höhe von 15 DM je 100 kg auszugehen. Das ergibt sich aus der Bekundung des Zeugen G., der im Kartellzeitraum als Verkaufsleiter der "P. U." für das gesamte südwestdeutsche Verkaufsgebiet von K. bis zum B. (ohne B.) zuständig war und auch heute noch in der Branche tätig ist. Auch wenn dieser Zeuge bestrebt war, die Vorgänge zu bagatellisieren, indem er anfangs zum Beispiel versucht hat, die Preisabsprachen zu leugnen, und jedwede Kartelldisziplin in Abrede gestellt hat, besteht kein Anlass, der Mehrerlösschätzung nicht die vom Zeugen G. genannten Unterbietungsbeträge zugrunde zu legen. Nach dessen Angaben sind die verabredeten Preise in einer Größenordnung zwischen 3 und 15 % unterboten worden. Geht man der Einfachheit halber (und zugunsten der Nebenbetroffenen zu 1.) von einem Mindestverkaufspreis in Höhe von 200 DM je 100 kg aus, lagen die Preisunterbietungen demnach zwischen 6 und 30 DM. Das lässt nach Überzeugung des Senats die Feststellung zu, dass sich im Wettbewerb ein Preis gebildet hätte, der mindestens 15 DM unter den abgesprochenen Preisen gelegen hätte.
407(b) Infolgedessen hat die Nebenbetroffene zu 1. mit den Geschäftsabschlüssen, die sie zu den vereinbarten Preisen getätigt hat, folgende Mehreinnahmen erzielt:
408Jahr BD-Absatz Mehreinnahmen Offset-Absatz Mehreinnahmen
4091995 1.032.864 kg 154.930 DM 89.756 kg 13.463 DM
4101996 1.502.347 kg 225.352 DM 128.780 kg 19.317 DM
4111997 1.511.737 kg 226.761 DM 130.732 kg 19.610 DM
4121998 1.558.685 kg 233.803 DM 134.634 kg 20.195 DM
4131999 1.727.700 kg 259.155 DM 146.666 kg 22.000 DM
4142000 615.385 kg 92.308 DM 50.909 kg 7.636 DM
415Summe: 1.192.309 DM 102.221 DM
416Demgemäß beläuft sich der durch die Preisabsprachen erzielte Mehrerlös der Nebenbetroffenen zu 1. auf 1.294.530 DM (1.192.309 + 102.221 DM) bzw. 661.883 €.
417(6) Diesen Betrag hat der Senat um einen 5 %igen Sicherheitsabschlag auf 628.789 € gekürzt, um verbleibenden kleineren Unwägbarkeiten seiner Mehrerlösschätzung bei der genauen Abgrenzung der Kartellgebiete, der Zuordnung der Niederlassungsumsätze zu den einzelnen Regionalkartellen, der exakten Erfassung der kartellbefangenen Produkte und der betreffenden Produktmengen, der Rückrechnung der Umsätze auf Tonnagen sowie der Höhe der Einhaltungsquote und der Preisunterbietungen Rechnung zu tragen. Vor dem Hintergrund, dass der Senat bei seiner Mehrerlösschätzung in zahlreichen Punkten mit für die Nebenbetroffene zu 1. äußerst günstigen Daten gerechnet hat, indem er beispielsweise beim Umsatzanteil des 80 g-Offsetpapiers durchgängig den Maximalwert von 80 % angesetzt und bei der Bestimmung des fiktiven Wettbewerbspreises lediglich den Durchschnittsbetrag der festgestellten Preisunterbietungen herangezogen hat, genügt ein Abschlag von 5 %, um die genannten Unsicherheiten aufzufangen.
418dd) Die Nebenbetroffene zu 1. hat im Regionalkartell O. einen Mehrerlös von mindestens 91.110 € erzielt.
419(1) Im Kartellkreis O. herrschte eine verhältnismäßig schlechte Kartelldisziplin.
420(1.1) Über den gesamten Kartellzeitraum betrachtet hat die Nebenbetroffene zu 1. zumindest 20 % ihres Lagerumsatzes beim Bilderdruckpapier zu den abgesprochenen Preisen verkauft. Das ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nachgewiesen. Die Zeugen B. und L. haben diese Einhaltungsquote für das eigene Unternehmen übereinstimmend angegeben. An der Richtigkeit dieser Angaben ist nicht zu zweifeln.
421Damit steht zugleich fest, dass sich auch die Nebenbetroffene zu 1. zumindest in gleichem Umfang an die verabredeten Preise gehalten hat. Es ist bereits zum s. Regionalkartell ausgeführt worden, dass gerade die großen Papierhändler ein besonderes Interesse an der Einhaltung der Preisabsprachen hatten und das Preiskartell nur funktionieren konnte, wenn sich alle kartellbeteiligten Großhändler gleichermaßen an die Preisabsprachen hielten, und dass dementsprechend alle Zeugen, die sich zur Kartelldisziplin der Wettbewerber geäußert haben, übereinstimmend angegeben haben, dass die Preisabsprachen von der Konkurrenz in gleichem Umfang wie vom eigenen Unternehmen beachtet worden seien. Diese Zusammenhänge tragen auch für den Kartellkreis O. die Feststellung, dass die von den Zeugen B. und L. bekundete Kartelldisziplin in gleichem Maße von der Nebenbetroffenen zu 1. aufgebracht worden ist. Der Zeuge L. hat dies mit den Worten umschrieben, die Wettbewerber hätten sich "in vielen Fällen" nicht an die verabredeten Preise gehalten.
422(1.2) Im Bereich des Offsetpapiers hat die Nebenbetroffene zu 1. die Kartellabsprachen bei mindestens 4 % ihres Lagerumsatzes eingehalten. Das ist ebenfalls durch die Aussage des Zeugen L. bewiesen. Er hat ausgesagt, dass die verabredeten Preise beim 80 g-Papier - welches der Senat zugunsten der Nebenbetroffenen zu 1. mit einem Umsatzanteil von 80 % veranschlagt - überhaupt nicht und bei den anderen Grammaturen "in vielen Fällen" nicht beachtet worden sind. Geht man bei den letztgenannten Grammaturen - die 20 % des Offset-Lagergeschäfts ausmachen - von einer Einhaltungsquote von 20 % aus, sind insgesamt 4 % des Gesamtoffsetumsatzes im Lagergeschäft zu den verabredeten Preisen generiert worden.
423(2) Die Nebenbetroffene zu 1. hat nach ihren eigenen Angaben (vgl. Anlage 1 zum Schreiben an das Bundeskartellamt vom 7. April 2001, Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006, sowie für die Bilderdruckumsätze des Jahres 2000 die Anlage D 12, Ergänzende Urkundenliste gemäß Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) im Kartellzeitraum von Mai 1995 bis April 2000 folgende Umsätze erzielt (wobei die Umsatzzahl für 1995 auf die Zeitspanne von Mai bis Dezember zurückgerechnet ist):
424Jahr Bilderdruckpapier Offsetpapier
4251995 3.400.000 DM 930.000 DM
4261996 4.900.000 DM 1.400.000 DM
4271997 5.000.000 DM 1.400.000 DM
4281998 5.400.000 DM 1.300.000 DM
4291999 5.700.000 DM 1.700.000 DM
4302000 1.800.000 DM 600.000 DM
431(3) Diesen Umsätze entsprechen folgende Absatzmengen:
432Jahr Bilderdruckpapier Offsetpapier
4331995 1.534.296 kg 432.558 kg
4341996 2.211.191 kg 651.163 kg
4351997 2.256.318 kg 651.163 kg
4361998 2.436.823 kg 604.651 kg
4371999 2.572.202 kg 790.698 kg
4382000 812.274 kg 279.070 kg
439(3.1) Der Senat hat die Umsätze beim Bilderdruckpapier unter Heranziehung der von der Nebenbetroffenen zu 1. vorgelegten Anlage D 12 (Ergänzende Urkundenliste gemäß Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) auf Tonnagen zurückgerechnet. Die erwähnte Unterlage weist für das Regionalkartell O. und den Zeitraum von Januar bis April 2000 einen Bilderdruckumsatz der Nebenbetroffenen zu 1. in Höhe von 1.826.335 DM und eine zugrunde liegende Absatzmenge von 824.279 kg aus. Daraus errechnet sich ein Verhältnis von Umsatz und Absatz in Höhe von 2,216 zu 1. Diesen Faktor hat der Senat im Bereich des Bilderdruckpapiers seiner Mehrerlösschätzung insgesamt zugrunde gelegt. Es fehlt jedweder Anhaltspunkt, dass der in Anlage D 12 offengelegte Faktor in den anderen Kartellzeiträumen für die Nebenbetroffene zu 1. günstiger gewesen ist.
440(3.2) Für das Offsetpapier hat der Senat den Faktor von 2,216 auf 2,15 abgesenkt, um dem niedrigeren Preisniveau dieser Papiersorte Rechnung zu tragen. Da insoweit allerdings weder Zahlenmaterial der Nebenbetroffenen zu 1. vorliegt noch sichergestellte Urkunden Aufschluss über die Höhe der Mindestverkaufspreise für Offsetpapier im O. Raum geben, ist der Bilderdruckfaktor zugunsten der Nebenbetroffenen zu 1. nur ganz geringfügig um 0,066 reduziert worden.
441(3.3) Rechnet man die Umsätze der Nebenbetroffenen zu 1. mit Hilfe der vorgenannten Faktoren auf den Absatz zurück, ergeben sich die vorstehend unter Ziffer (3) ausgewiesenen Mengen.
442(4) Auf der Basis einer Einhaltungsquote von 20 % beim Bilderdruckpapier und von 4 % beim Offsetpapier hat die Nebenbetroffene zu 1. die nachfolgend dargestellten (gerundeten) Absatzmengen zu den verabredeten Preisen verkauft:
443Jahr BD-Gesamtabsatz davon 20 %
4441995 1.534.296 kg 306.859 kg
4451996 2.211.191 kg 442.238 kg
4461997 2.256.318 kg 451.264 kg
4471998 2.436.823 kg 487.365 kg
4481999 2.572.202 kg 514.440 kg
449 4502000 812.274 kg 162.455 kg
451Summe: 2.364.621 kg
452453
Jahr Offset-Gesamtabsatz davon 4 %
4541995 432.558 kg 17.302 kg
455 4561996 651.163 kg 26.046 kg
4571997 651.163 kg 26.046 kg
4581998 604.651 kg 24.186 kg
4591999 790.698 kg 31.628 kg
4602000 279.070 kg 11.163 kg
461Summe: 136.371 kg
462(5) Den mit diesen Absatzmengen erzielten Mehrerlös hat der Senat auf der Grundlage der Preisunterbietungen im Kartell geschätzt.
463Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist für den O. Kartellkreis und über die gesamte Kartelldauer von einem durchschnittlichen Unterbietungsbetrag in Höhe von 7,50 DM je 100 kg auszugehen. Der Zeuge L. hat die durchschnittliche Preisunterbietung mit 5 bis 10 DM angegeben. Der Senat legt seiner Mehrerlösschätzung zugunsten der Nebenbetroffenen zu 1. nur den Mittelwert zugrunde und ist davon überzeugt, dass sich im Wettbewerb ein Preis gebildet hätte, der zumindest 7,50 DM unter den verabredeten Mindestverkaufspreisen gelegen hätte.
464Infolgedessen hat die Nebenbetroffene zu 1. mit den Geschäftsabschlüssen, die sie zu den vereinbarten Preisen getätigt hat, folgende kartellbedingte Mehreinnahmen erzielt:
465Jahr BD-Absatz Mehreinnahmen Offset-Absatz Mehreinnahmen
4661995 306.859 kg 23.014 DM 17.302 kg 1.298 DM
4671996 442.238 kg 33.168 DM 26.046 kg 1.953 DM
4681997 451.264 kg 33.845 DM 26.046 kg 1.953 DM
4691998 487.365 kg 36.552 DM 24.186 kg 1.814 DM
4701999 514.440 kg 38.583 DM 31.628 kg 2.372 DM
4712000 162.455 kg 12.184 DM 11.163 kg 837 DM
472Summe: 177.346 DM 10.227 DM
473Dementsprechend beläuft sich der durch die Preisabsprachen erzielte Mehrerlös der Nebenbetroffenen zu 1. auf insgesamt 187.573 DM (177.346 DM + 10.227 DM) bzw. 95.905 €.
474(6) Diesen Betrag hat der Senat um einen 5 %igen Sicherheitsabschlag auf 91.110 € gekürzt, um verbleibenden kleineren Unwägbarkeiten seiner Mehrerlösschätzung bei der genauen Abgrenzung der Kartellgebiete, der Zuordnung der Niederlassungsumsätze zu den einzelnen Regionalkartellen, der exakten Erfassung der kartellbefangenen Produkte und der betreffenden Produktmengen, der Rückrechnung der Umsätze auf Tonnagen und der Höhe der Einhaltungsquote und der Preisunterbietungen sowie dem Umstand Rechnung zu tragen, das nach der Aussage des Zeugen T. in O. beim Offsetpapier eine separate Preisstaffel für Abnahmemengen bis 500 kg praktiziert worden sein soll. Wie bereits dargelegt, hat der Senat bei seiner Mehrerlösschätzung in zahlreichen Punkten mit für die Nebenbetroffene zu 1. äußerst günstigen Daten gerechnet hat, indem er beispielsweise beim Umsatzanteil des 80 g-Offsetpapiers durchgängig den Maximalwert von 80 % angesetzt hat, ferner bei der Bestimmung des fiktiven Wettbewerbspreises lediglich den Durchschnittsbetrag der festgestellten Preisunterbietungen herangezogen hat, und darüber hinaus im Rahmen der Berechnung der Absatzmengen beim Offsetpapier den Bilderdruckfaktor nur ganz geringfügig abgesenkt hat. Auf diesem Wege ist der Nebenbetroffenen zu 1. bereits ein ganz erheblicher Sicherheitsabschlag zugebilligt worden, so dass die aufgeführten Unsicherheiten durch einen weiteren Abschlag von 5 % ausreichend aufgefangen werden.
475ee) Die Nebenbetroffene zu 1. hat im Regionalkartell N. einen Mehrerlös von mindestens 316.480 € erzielt.
476(1) Im n. Kartellkreis herrschte eine verhältnismäßig hohe Kartelldisziplin.
477(1.1) Über den gesamten Kartellzeitraum betrachtet hat die Nebenbetroffene zu 1. zumindest 60 % ihres Lagerumsatzes beim Bilderdruckpapier zu den abgesprochenen Preisen verkauft. Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen T. fest. Zwar hat der Zeuge den Umsatzanteil, den sein Unternehmen mit Geschäftsanschlüssen zu den abgestimmten Mindestverkaufspreisen gemacht hat, selbst nur unscharf auf "mehr als 50 %" beziffert. Den erläuternden Angaben des Zeugen, wonach er sich selbst "in sehr sehr starkem Maße an die Absprachen gehalten" und "auf die Vertriebsmitarbeiter größtmöglichen Einfluss" ausgeübt habe, um die Beachtung der Absprachen sicherzustellen, ist indes zu entnehmen, dass die Einhaltungsquote deutlich höher gelegen haben muss und auf mindestens 70 % zu veranschlagen ist. Berücksichtigt man, dass sich - wie der Zeuge T. weiter bekundet hat - die Kartelldisziplin in der Kartellmitte vorübergehend deutlich verschlechtert hat und die Preisabsprachen in dieser Zeit nur zu rund 25 % beachtet worden sind, kann die Einhaltungsquote für den gesamten Kartellzeitraum auf mindestens 60 % angesetzt werden.
478Damit steht zugleich fest, dass sich auch die Nebenbetroffene zu 1. zumindest in gleichem Umfang an die verabredeten Preise gehalten hat. Es kann insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen zum s. Regionalkartell und zum Kartellkreis O. verwiesen werden, die hier gleichermaßen gelten.
479(1.2) Im Bereich des Offsetpapiers hat die Nebenbetroffene zu 1. die Kartellabsprachen bei mindestens 12 % ihres Lagerumsatzes eingehalten. Das ist ebenfalls durch die Aussage des Zeugen T. bewiesen. Dieser hat ausgesagt, dass die Kartelldisziplin im Raum N. derjenigen im n.-w. Kartell entsprochen habe. Dementsprechend kann die dort festgestellte Einhaltungsquote auch hier angesetzt werden.
480(2) Die Nebenbetroffene zu 1. hat nach ihren eigenen Angaben (vgl. Anlage 1 zum Schreiben an das Bundeskartellamt vom 7. April 2001, Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) im Kartellzeitraum von Mai 1995 bis April 2000 folgende Umsätze erzielt (wobei die Umsatzzahl für 1995 auf die Zeitspanne von Mai bis Dezember zurückgerechnet ist):
481Jahr Bilderdruckpapier Offsetpapier
4821995 3.900.000 DM 1.700.000 DM
4831996 5.600.000 DM 2.500.000 DM
4841997 5.600.000 DM 2.600.000 DM
4851998 5.700.000 DM 2.600.000 DM
4861999 6.400.000 DM 3.000.000 DM
4872000 2.400.000 DM 1.100.000 DM
488(3) Diesen Umsätzen entsprechen folgende Absatzmengen:
489Jahr Bilderdruckpapier Offsetpapier
4901995 1.748.879 kg 790.698 kg
4911996 2.511.211 kg 1.162.791 kg
4921997 2.511.211 kg 1.209.302 kg
4931998 2.556.054 kg 1.209.302 kg
4941999 2.869.955 kg 1.363.636 kg
4952000 1.038.961 kg 478.261 kg
496Mangels entsprechender Unternehmenszahlen der Nebenbetroffenen zu 1. hat der Senat diese Absatzmengen anhand der 100 kg-Preise ermittelt. Bei der Feststellung der Verkaufspreise hat er sich dabei auf die glaubhafte Aussage des Zeugen T. gestützt, wonach das Preisniveau in N. rund 5 bis 10 DM über demjenigen im n.-w. Kartell gelegen habe. Ebenso wie bei der Mehrerlösschätzung für das Regionalkartell N.-W. hat der Senat bei der Berechnung der Absatzmengen zugunsten der Nebenbetroffenen zu 1. außer Betracht gelassen, dass es Geschäftsabschlüsse zu Preisen unterhalb des abgesprochenen Preisniveaus gegeben hat. Er hat ferner beim Offsetpapier weder die niedrigeren Preise der 80 g-Ware noch günstigere Verkaufspreise für geregelte Kunden in Ansatz gebracht. Darüber hinaus ist zugunsten der Nebenbetroffenen zu 1. der Umsatzanteil der 80 g-Ware mit dem Höchstwert von 80 % angesetzt worden. Der Senat hat seiner Absatzberechnung schließlich zum Vorteil der Nebenbetroffenen zu 1. den oberen Betrag der vom Zeuge T. genannten Preisspanne - mithin einen Preisunterschied zu N.-W. von 10 DM - zugrunde gelegt und für die Jahre 1995 und 1996 das (höhere) Preisniveau des Jahres 1997 übernommen.
497(3.1) Für den n. Kartellkreis ergeben sich auf dieser Grundlage die folgenden - gegenüber dem n.-w. Preisniveau um 10 DM erhöhten - gewichteten 100 kg-Preise für Bilderdruck- und Offsetpapier:
498Jahr BD Offset
4991995 223 DM 215 DM
5001996 223 DM 215 DM
501 5021997 223 DM 215 DM
5031998 223 DM 215 DM
5041999 223 DM 220 DM
5052000 231 DM 230 DM
506(3.2) Aus den gewichteten durchschnittlichen Verkaufspreisen ergibt sich für den Kartellzeitraum das folgende Verhältnis von Umsatz und Absatz:
507Jahr BD Offset
5081995 2,23 2,15
5091996 2,23 2,15
510 5111997 2,23 2,15
5121998 2,23 2,15
5131999 2,23 2,20
5142000 2,31 2,30
515 516(3.3) Rechnet man die Umsätze der Nebenbetroffenen zu 1. mit Hilfe dieser Faktoren auf den Absatz zurück, ergeben sich die vorstehend unter Ziffer (3) ausgewiesenen Mengen.
517(4) Auf der Basis einer Einhaltungsquote von 60 % beim Bilderdruckpapier und von 12 % beim Offsetpapier hat die Nebenbetroffene zu 1. die nachfolgend dargestellten (gerundeten) Absatzmengen zu den verabredeten Preisen verkauft:
518Jahr BD-Gesamtabsatz davon 60 %
5191995 1.748.879 kg 1.049.327 kg
5201996 2.511.211 kg 1.506.727 kg
5211997 2.511.211 kg 1.506.727 kg
5221998 2.556.054 kg 1.533.632 kg
5231999 2.869.955 kg 1.721.973 kg
524 5252000 1.038.961 kg 623.377 kg
526Summe: 7.941.763 kg
527Jahr Offset-Gesamtabsatz davon 12 %
5281995 790.698 kg 94.884 kg
529 5301996 1.162.791 kg 139.535 kg
5311997 1.209.302 kg 145.116 kg
5321998 1.209.302 kg 145.116 kg
5331999 1.363.636 kg 163.636 kg
5342000 478.261 kg 57.391 kg
535Summe: 745.678 kg
536(5) Den mit diesen Absatzmengen erzielten Mehrerlös hat der Senat auf der Grundlage der Preisunterbietungen im Kartell geschätzt.
537Für den n. Kartellkreis lässt sich die genaue Höhe der Preisunterbietungen nicht feststellen. Keiner der vernommenen Zeugen hat hierzu unmittelbar Angaben machen können. Allerdings hat der Zeuge T. ausgesagt, dass die Kartelldisziplin in N. mit derjenigen in N.-W. vergleichbar gewesen sei. Dies lässt den Schluss zu, dass sich auch die Preisunterbietungen im gleichen Rahmen bewegt haben. Der für N.-W. festgestellte durchschnittliche Unterbietungsbetrag von 7,50 DM kann deshalb auch für das n. Regionalkartell angesetzt werden. Er entspricht überdies dem geringsten Durchschnittsbetrag, der im vorliegenden Verfahren festgestellt werden konnte.
538Die Nebenbetroffene zu 1. hat mit den Geschäftsabschlüssen, die sie zu den vereinbarten Preisen getätigt hat, folgende kartellbedingte Mehreinnahmen erzielt:
539Jahr BD-Absatz Mehreinnahmen Offset-Absatz Mehreinnahmen
5401995 1.049.327 kg 78.700 DM 94.884 kg 7.116 DM
5411996 1.506.727 kg 113.005 DM 139.535 kg 10.465 DM
5421997 1.506.727 kg 113.005 DM 145.116 kg 10.884 DM
5431998 1.533.632 kg 115.022 DM 145.116 kg 10.884 DM
5441999 1.721.973 kg 129.148 DM 163.636 kg 12.273 DM
5452000 623.377 kg 46.753 DM 57.391 kg 4.304 DM
546Summe: 595.633 DM 55.926 DM
547Dementsprechend beläuft sich der durch die Preisabsprachen erzielte Mehrerlös der Nebenbetroffenen zu 1. auf insgesamt 651.559 DM (595.633 DM + 55.926 DM) bzw. 333.137 €.
548(6) Diesen Betrag hat der Senat um einen 5 %igen Sicherheitsabschlag auf 316.480 € gekürzt, um verbleibenden kleineren Unwägbarkeiten seiner Mehrerlösschätzung bei der genauen Abgrenzung der Kartellgebiete, der Zuordnung der Niederlassungsumsätze zu den einzelnen Regionalkartellen, der exakten Erfassung der kartellbefangenen Produkte und der betreffenden Produktmengen, der Rückrechnung der Umsätze auf Tonnagen und der Höhe der Einhaltungsquote und der Preisunterbietungen sowie dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach der Aussage des Zeugen T. in N. eine separate Preisstaffel für Abnahmemengen bis 500 kg praktiziert worden sein soll. Wie bereits dargelegt, hat der Senat bei seiner Mehrerlösschätzung in zahlreichen Punkten mit für die Nebenbetroffene zu 1. äußerst günstigen Daten gerechnet hat, indem er - wie beim Kartellkreis N.-W. - beispielsweise den Umsatzanteil des 80 g-Offsetpapiers durchgängig mit dem Maximalwert von 80 % angesetzt hat, ferner bei der Bestimmung des fiktiven Wettbewerbspreises lediglich den Durchschnittsbetrag der festgestellten Preisunterbietungen herangezogen hat, darüber hinaus im Rahmen der Berechnung der Absatzmengen beim Bilderdruckpapier die Geschäftsabschlüsse zu Preisen unterhalb des abgesprochenen Preisniveaus sowie beim Offsetpapier die niedrigeren Preise der 80 g-Ware und die günstigeren Verkaufspreise für geregelte Kunden unberücksichtigt gelassen hat, sowie schließlich den oberen Betrag der vom Zeuge T. genannten Preisspanne zugrunde gelegt und für die Jahre 1995 und 1996 das (höhere) Preisniveau des Jahres 1997 übernommen hat. Auf diesem Wege ist der Nebenbetroffenen zu 1. bereits ein ganz erheblicher Sicherheitsabschlag zugebilligt worden, so dass die aufgeführten Unsicherheiten durch einen weiteren Abschlag von 5 % ausreichend aufgefangen werden.
549ff) Die Nebenbetroffene zu 1. hat im H. Regionalkartell einen Mehrerlös von mindestens 542.409 € erzielt.
550(1) Im Kartellkreis H. herrschte eine verhältnismäßig hohe Kartelldisziplin.
551(1.1) Über den gesamten Kartellzeitraum betrachtet hat die Nebenbetroffene zu 1. zumindest 45 % ihres Lagerumsatzes beim Bilderdruckpapier zu den abgesprochenen Preisen verkauft. Das ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nachgewiesen. Der Zeuge H., der über die gesamte Kartellzeit als Verkaufsleiter der Firma "C." für den norddeutschen Vertriebsraum zuständig war, hat glaubhaft angegeben, dass sowohl das eigene Unternehmen als auch die anderen Kartellteilnehmer rund die Hälfte des Bilderdruckumsatzes im Lagergeschäft mit den Basiskunden und den geregelten Kunden zu den abgestimmten Preisen getätigt haben. Geht man zugunsten der Nebenbetroffenen zu 1. davon aus, dass auf die freien Kunden ein Lagerumsatzanteil von bis zu 10 % entfallen ist, wurden die Preisabsprachen im Ergebnis bei 45 % des gesamten Lagerumsatzes eingehalten. Eine vergleichbare Einhaltungsquote hat auch der Zeuge S. genannt. Er hat ausgesagt, dass er sich selbst im Großen und Ganzen an die abgesprochenen Preise gehalten habe und in der von ihm geführten Niederlassung mehr als 50 % aller Geschäftsvorfälle zu den Kartellpreisen abgewickelt worden seien. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussagen zu zweifeln.
552(1.2) Im Bereich des Offsetpapiers hat die Nebenbetroffene zu 1. die Kartellabsprachen bei mindestens 10 % ihres Lagerumsatzes eingehalten. Auch dies ergibt sich aus den Angaben des Zeugen H.. Dieser hat bekundet, dass die Absprachen bei der 80 g-Ware überhaupt nicht und bei den anderen Grammaturen etwa zur Hälfte beachtet worden seien. Geht man zugunsten der Nebenbetroffenen zu 1. davon aus, dass die letztgenannten Grammaturen lediglich einen Umsatzanteil von 20 % ausmachen, sind im Ergebnis 10 % des Gesamtoffsetumsatzes im Lagergeschäft zu den verabredeten Preisen generiert worden.
553(2) Die Nebenbetroffene zu 1. hat im Großraum H. (ohne K.) nach ihren eigenen Angaben (vgl. Anlage B zum Schriftsatz des Verteidigers der Nebenbetroffenen zu 1. vom 16.2.2006, Ergänzende Urkundenliste gemäß Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) von Mai 1995 bis April 2000 folgende Umsätze erzielt (wobei die Umsatzzahl für 1995 bereits auf die Zeitspanne von Mai bis Dezember zurückgerechnet ist):
554Jahr Bilderdruckpapier Offsetpapier
5551995 3.530.000 DM 1.470.000 DM
5561996 5.100.000 DM 2.100.000 DM
5571997 5.200.000 DM 2.100.000 DM
5581998 5.700.000 DM 2.200.000 DM
5591999 6.000.000 DM 2.500.000 DM
5602000 2.000.000 DM 800.000 DM
561(3) Diesen Umsätze entsprechen folgende Absatzmengen:
562Jahr Bilderdruckpapier Offsetpapier
5631995 1.520.241 kg 653.333 kg
5641996 2.196.382 kg 933.333 kg
5651997 2.239.449 kg 933.333 kg
5661998 2.454.780 kg 977.777 kg
5671999 2.583.979 kg 1.111.111 kg
5682000 861.326 kg 355.555 kg
569(3.1) Der Senat hat die Umsätze beim Bilderdruckpapier unter Heranziehung der von der Nebenbetroffenen zu 1. vorgelegten Anlage D 7 (Ergänzende Urkundenliste gemäß Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) auf Tonnagen zurückgerechnet. Die erwähnte Unterlage weist für das Regionalkartell H. und den Zeitraum von Januar bis September 1998 einen Bilderdruckumsatz der Nebenbetroffenen zu 1. in Höhe von 5.869.487 DM und eine zugrunde liegende Absatzmenge von 2.528.231 kg aus. Daraus errechnet sich ein Verhältnis von Umsatz und Absatz in Höhe von 2,322 zu 1. Diesen Faktor hat der Senat im Bereich des Bilderdruckpapiers seiner Mehrerlösschätzung insgesamt zugrunde gelegt. Es fehlt jedweder Anhaltspunkt, dass der in Anlage D 7 offengelegte Faktor in den anderen Kartellzeiträumen für die Nebenbetroffene zu 1. günstiger gewesen ist.
570(3.2) Für das Offsetpapier hat der Senat den Faktor von 2,322 auf 2,25 abgesenkt. Er hat hiermit dem niedrigeren Preisniveau dieser Papiersorte Rechnung getragen. Da allerdings weder Zahlenmaterial der Nebenbetroffenen zu 1. vorliegt noch sichergestellte Urkunden oder Zeugenaussagen Aufschluss über die Höhe der Mindestverkaufspreise für Offsetpapier im H. Kartellgebiet geben, ist der Bilderdruckfaktor zugunsten der Nebenbetroffenen zu 1. nur ganz geringfügig um 0,072 reduziert worden.
571(3.3) Rechnet man die Umsätze der Nebenbetroffenen zu 1. mit Hilfe der vorgenannten Faktoren auf den Absatz zurück, ergeben sich die vorstehend unter Ziffer (3) ausgewiesenen Mengen.
572(4) Auf der Basis einer Einhaltungsquote von 45 % beim Bilderdruckpapier und von 10 % beim Offsetpapier hat die Nebenbetroffene zu 1. die nachfolgend dargestellten (gerundeten) Absatzmengen zu den verabredeten Preisen verkauft:
573Jahr BD-Gesamtabsatz davon 45 %
5741995 1.520.241 kg 684.108 kg
5751996 2.196.382 kg 988.372 kg
5761997 2.239.449 kg 1.007.752 kg
5771998 2.454.780 kg 1.104.651 kg
5781999 2.583.979 kg 1.162.790 kg
579 5802000 861.326 kg 387.597 kg
581Summe: 5.335.270 kg
582Jahr Offset-Gesamtabsatz davon 10 %
5831995 653.333 kg 65.333 kg
584 5851996 933.333 kg 93.333 kg
5861997 933.333 kg 93.333 kg
5871998 977.777 kg 97.777 kg
5881999 1.111.111 kg 111.111 kg
5892000 355.555 kg 35.555 kg
590Summe: 496.442 kg
591(5) Den mit diesen Absatzmengen erzielten Mehrerlös hat der Senat auf der Grundlage der Preisunterbietungen im Kartell geschätzt.
592(a) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist für den H. Kartellkreis und über die gesamte Kartelldauer von einem durchschnittlichen Unterbietungsbetrag in Höhe von mindestens 20 DM je 100 kg beim Bilderdruckpapier auszugehen. Das folgt aus den Bekundungen der Zeugen H., N. und H.. Der Zeuge H. hat ausgesagt, dass ihm im Kartellkreis generell eine Unterschreitung des verabredeten Preisniveaus um 10 DM je 100 kg zugestanden worden sei, um auf dem H. Markt Fuß zu fassen. Über diesen Betrag hinaus habe er allerdings in vielen Fällen die abgesprochene Preislinie noch weiter unterschritten. So sei in Zeiten eines vereinbarten Mindestverkaufspreises von 280 DM oder 300 DM das Bilderdruckpapier von seiner Firma zum Preis von 220 DM verkauft worden. Bei diesem Verkaufspreis habe es sich um den "Standard-Daumenpreis" der Firma "H." gehandelt, mit dem sogar der eine oder andere neue Kunde habe gewonnen werden können. Der Preis sei - so hat der Zeuge weiter ausgeführt - auskömmlich gewesen und habe noch einen kleinen Gewinn umfasst. Das gelte trotz einer ungünstigen Kostenstruktur. Die Firma "H." habe nämlich vor Ort nur über ein kleines Lager verfügt und aus diesem Grund den überwiegenden Teil der Ware von B. aus liefern müssen. Einen ähnlichen preislichen Spielraum von 30 DM und mehr hat der Zeuge N. bekundet, der im Jahre 1998 für die Firma "H." den Großraum H. als neues Vertriebsgebiet erschlossen hat. Er hat ausgesagt, dass die Firma "H." im Jahre 1998 Bilderdruckpapier bei einem abgesprochenen Mindestverkaufspreis von 260 DM zu Preisen zwischen 230 DM und 210 DM verkauft habe. Jene Preise seien trotz der Notwendigkeit, einen großen Teil des Umsatzes von B. aus abzuwickeln, noch kostendeckend gewesen. Ähnlich hat sich auch der Zeuge H. geäußert. Nach seiner Beobachtung sind die vereinbarten Mindestpreise sowohl vom eigenen Unternehmen als auch von den Wettbewerbern um bis zu 10 % unterschritten worden. Daraus errechnet sich bei einem Mindestverkaufspreis von bis zu 260 DM eine Preisunterbietung von bis zu 26 DM. Aufgrund dieser Zeugenaussagen ist der Senat davon überzeugt, dass sich ohne die Preisabsprachen ein Wettbewerbspreis gebildet hätte, der mindestens 20 DM unter dem abgesprochenen Preisniveau gelegen hätte.
593(b) Zu den Preisunterbietungen beim Offsetpapier hat lediglich der Zeuge H. Angaben gemacht. Er hat auch insoweit eine Größenordnung von bis zu 10 % des Mindestverkaufspreises genannt. Legt man für das Offsetpapier der Einfachheit halber (und zugunsten der Nebenbetroffenen zu 1.) eine Preisspanne von 150 bis 200 DM zugrunde, reichten die Unterbietungen folglich bis zu Beträgen zwischen 15 DM und 20 DM. Allerdings konnte der Zeuge H. nicht mehr angeben, ob diese Unterbietungsbeträge die Regel waren oder nur in Ausnahmefällen vorgekommen sind. Um dieser Unsicherheit Rechnung zu tragen, hat der Senat bei seiner Mehrerlösberechnung lediglich einen Unterbietungsbetrag von 10 DM zugrunde gelegt.
594Die Nebenbetroffene zu 1. hat mit den Geschäftsabschlüssen, die sie zu den vereinbarten Preisen getätigt hat, demgemäß folgende kartellbedingte Mehreinnahmen erzielt:
595Jahr BD-Absatz Mehreinnahmen Offset-Absatz Mehreinnahmen
5961995 684.108 kg 136.822 DM 65.333 kg 6.533 DM
5971996 988.372 kg 197.674 DM 93.333 kg 9.333 DM
5981997 1.007.752 kg 201.550 DM 93.333 kg 9.333 DM
5991998 1.104.651 kg 220.930 DM 97.777 kg 9.777 DM
6001999 1.162.790 kg 232.558 DM 111.111 kg 11.111 DM
6012000 387.597 kg 77.519 DM 35.555 kg 3.555 DM
602Summe: 1.067.053 DM 49.642 DM
603Der durch die Preisabsprachen erzielte Mehrerlös der Nebenbetroffenen zu 1. beläuft sich somit auf insgesamt 1.116.695 DM (1.067.053 DM + 49.642 DM) bzw. 570.957 €.
604(6) Diesen Betrag hat der Senat um einen 5 %igen Sicherheitsabschlag auf 542.409 € gekürzt, um verbleibenden kleineren Unwägbarkeiten seiner Mehrerlösschätzung bei der genauen Abgrenzung der Kartellgebiete, der Zuordnung der Niederlassungsumsätze zu den einzelnen Regionalkartellen, der exakten Erfassung der kartellbefangenen Produkte und der betreffenden Produktmengen, der Rückrechnung der Umsätze auf Tonnagen sowie der Höhe der Einhaltungsquote und der Preisunterbietungen Rechnung zu tragen. Wie bereits dargelegt, hat der Senat bei seiner Mehrerlösschätzung in zahlreichen Punkten mit für die Nebenbetroffene zu 1. äußerst günstigen Daten gerechnet hat, indem er beispielsweise beim Umsatzanteil des 80 g-Offsetpapiers durchgängig den Maximalwert von 80 % angesetzt hat, ferner bei der Bestimmung des fiktiven Wettbewerbspreises lediglich den gewichteten Durchschnittsbetrag der festgestellten Preisunterbietungen herangezogen hat, und darüber hinaus im Rahmen der Berechnung der Absatzmengen beim Offsetpapier den Bilderdruckfaktor nur ganz geringfügig abgesenkt hat. Auf diesem Wege ist der Nebenbetroffenen zu 1. bereits ein ganz erheblicher Sicherheitsabschlag zugebilligt worden, so dass die aufgeführten Unsicherheiten durch einen weiteren Abschlag von 5 % ausreichend aufgefangen werden.
605gg) Die Nebenbetroffene zu 1. hat im B. Regionalkartell einen Mehrerlös von mindestens 310.185 € erzielt.
606(1) Im Kartellkreis B. herrschte ebenfalls eine verhältnismäßig hohe Kartelldisziplin.
607Über den gesamten Kartellzeitraum betrachtet hat die Nebenbetroffene zu 1. zumindest 45 % ihres Lagerumsatzes beim Bilderdruckpapier und 10 % ihres Lagerumsatzes beim Offsetpapier zu den abgesprochenen Preisen verkauft. Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Aussage des Zeugen H. fest. Der Zeuge hat glaubhaft angegeben, dass die Kartelldisziplin in B. derjenigen im H. entsprochen habe, d.h. rund die Hälfte des Bilderdruckumsatzes im Lagergeschäft mit den Basiskunden und den geregelten Kunden sowie die Hälfte des Umsatzes im Offsetgeschäft mit Ausnahme der 80 g-Ware zu den abgestimmten Preisen getätigt worden sei. Wie zum H. Kartellkreis dargelegt, ergeben sich unter Berücksichtigung des Umsatzanteils, der beim Bilderdruckpapier auf die freien Kunden sowie im Offsetbereich auf das 80 g-Papier entfallen, die angenommenen Umsatzquoten von 45 % und 10 %.
608(2) Die Nebenbetroffene zu 1. hat im Kartellkreis B. nach ihren eigenen Angaben (vgl. Anlage 1 zum Schreiben an das Bundeskartellamt vom 7.4.2001, Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) von Mai 1995 bis April 2000 folgende Umsätze erzielt (wobei die Umsatzzahl für 1995 bereits auf die Zeitspanne von Mai bis Dezember zurückgerechnet ist):
609Jahr Bilderdruckpapier Offsetpapier
6101995 2.470.000 DM 930.000 DM
6111996 3.600.000 DM 1.400.000 DM
6121997 3.600.000 DM 1.400.000 DM
6131998 3.300.000 DM 1.400.000 DM
6141999 4.300.000 DM 1.600.000 DM
6152000 1.600.000 DM 600.000 DM
616(3) Diesen Umsätze entsprechen folgende Absatzmengen:
617Jahr Bilderdruckpapier Offsetpapier
6181995 1.159.624 kg 453.658 kg
6191996 1.690.141 kg 682.927 kg
6201997 1.690.141 kg 682.927 kg
6211998 1.549.296 kg 682.927 kg
6221999 2.018.779 kg 761.905 kg
6232000 723.982 kg 272.727 kg
624Da weder Zahlenmaterial der Nebenbetroffenen zu 1. vorliegt noch die vom Bundeskartellamt sichergestellten Unterlagen Aufschluss über die Höhe der im B. Kartell verabredeten Preise geben, ist der Senat für die Berechnung der Absatzmengen auf die Angaben der vernommenen Zeugen angewiesen. Diese haben allerdings die im Kartellzeitraum vereinbarten Mindestverkaufspreise nicht mehr rekonstruieren, sondern lediglich Parallelen zu anderen Kartellregionen ziehen können. So haben die Zeugen T. und R. ausgesagt, dass das Preisniveau im Kartellkreis B. mit demjenigen in N.-W. vergleichbar gewesen sei. Die Zeugen K. und B. haben demgegenüber angegeben, dass das Preisniveau in B. niedriger als in N.-W. gewesen sei. Da der Sachverhalt aufgrund der sich widersprechenden Zeugenaussagen ungeklärt geblieben ist, hat der Senat seiner Berechnung zugunsten der Nebenbetroffenen zu 1. das höhere n.-w. Preisniveau zugrunde gelegt. Er hat - was sich bei der Absatzberechnung gleichfalls zum Vorteil der Nebenbetroffenen zu 1. auswirkt - darüber hinaus die (höheren) Bilderdruck- und Offsetpapierpreise des Jahres 1997 auch für den Zeitraum von Mai 1995 bis Ende 1996 angesetzt. Die Rückrechnung der Absatzmengen basiert mithin auf den folgenden Faktoren:
625Jahr BD Offset
626 6271995 2,13 2,05
6281996 2,13 2,05
6291997 2,13 2,05
6301998 2,13 2,05
6311999 2,13 2,10
6322000 2,21 2,20
633Rechnet man die Umsätze der Nebenbetroffenen zu 1. mit Hilfe der vorgenannten Faktoren auf den Absatz zurück, ergeben sich die vorstehend unter Ziffer (3) ausgewiesenen Mengen.
634(4) Auf der Basis einer Einhaltungsquote von 45 % beim Bilderdruckpapier und von 10 % beim Offsetpapier hat die Nebenbetroffene zu 1. die nachfolgend dargestellten (gerundeten) Absatzmengen zu den verabredeten Preisen verkauft:
635Jahr BD-Gesamtabsatz davon 45 %
6361995 1.159.624 kg 521.831 kg
6371996 1.690.141 kg 760.563 kg
6381997 1.690.141 kg 760.563 kg
6391998 1.549.296 kg 697.183 kg
6401999 2.018.779 kg 908.450 kg
641 6422000 723.982 kg 325.792 kg
643Summe: 3.974.382 kg
644Jahr Offset-Gesamtabsatz davon 10 %
6451995 453.658 kg 45.366 kg
646 6471996 682.927 kg 68.293 kg
6481997 682.927 kg 68.293 kg
6491998 682.927 kg 68.293 kg
6501999 761.905 kg 76.191 kg
6512000 272.727 kg 27.273 kg
652Summe: 353.709 kg
653(5) Den mit diesen Absatzmengen erzielten Mehrerlös hat der Senat auf der Grundlage der Preisunterbietungen im Kartell geschätzt.
654(a) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist für den B. Kartellkreis und über die gesamte Kartelldauer von einem durchschnittlichen Unterbietungsbetrag in Höhe von mindestens 15 DM je 100 kg beim Bilderdruckpapier und von 12 DM beim Offsetpapier auszugehen. Das folgt aus den Bekundungen des Zeugen H.. Er hat ausgesagt, dass die vereinbarten Mindestpreise sowohl vom eigenen Unternehmen als auch von den Wettbewerbern um bis zu 10 % unterschritten worden seien. Geht man für das Bilderdruckpapier von Mindestverkaufspreisen bis zu 260 DM sowie für das Offsetpapier von Mindestverkaufspreisen bis zu 210 DM aus, errechnen sich Preisunterbietungen von bis zu 26 DM im Bilderdruckbereich und von bis zu 21 DM im Offsetpapierbereich. Auf dieser Basis ist der Senat überzeugt, dass sich ohne die Preisabsprachen ein Wettbewerbspreis gebildet hätte, der beim Bilderdruckpapier mindestens 15 DM und beim Offsetpapier zumindest 12 DM unter dem abgesprochenen Preisniveau gelegen hätte. Dabei ist auch berücksichtigt worden, dass nach den Bekundungen des Zeugen ungeklärt geblieben ist, ob eine Preisunterbietung von 10 % des Mindestverkaufspreises die Regel oder die Ausnahme war.
655(b) Die Nebenbetroffene zu 1. hat mit den Geschäftsabschlüssen, die sie zu den vereinbarten Preisen getätigt hat, demgemäß folgende kartellbedingte Mehreinnahmen erzielt:
656Jahr BD-Absatz Mehreinnahmen Offset-Absatz Mehreinnahmen
6571995 521.831 kg 78.275 DM 45.366 kg 5.444 DM
6581996 760.563 kg 114.084 DM 68.293 kg 8.195 DM
6591997 760.563 kg 114.084 DM 68.293 kg 8.195 DM
6601998 697.183 kg 104.577 DM 68.293 kg 8.195 DM
6611999 908.450 kg 136.267 DM 76.191 kg 9.143 DM
6622000 325.792 kg 48.869 DM 27.273 kg 3.273 DM
663Summe: 596.156 DM 42.445 DM
664Der durch die Preisabsprachen erzielte Mehrerlös der Nebenbetroffenen zu 1. beläuft sich somit auf insgesamt 638.601 DM (596.156 DM + 42.445 DM) bzw. 326.511 €.
665(6) Diesen Betrag hat der Senat um einen 5 %igen Sicherheitsabschlag auf 310.185 € gekürzt, um verbleibenden kleineren Unwägbarkeiten seiner Mehrerlösschätzung bei der genauen Abgrenzung der Kartellgebiete, der Zuordnung der Niederlassungsumsätze zu den einzelnen Regionalkartellen, der exakten Erfassung der kartellbefangenen Produkte und der betreffenden Produktmengen, der Rückrechnung der Umsätze auf Tonnagen sowie der Höhe der Einhaltungsquote und der Preisunterbietungen Rechnung zu tragen. Wie bereits dargelegt, hat der Senat bei seiner Mehrerlösschätzung in zahlreichen Punkten mit für die Nebenbetroffene zu 1. äußerst günstigen Daten gerechnet, indem er - wie beim Kartellkreis N.-W. - beispielsweise den Umsatzanteil des 80 g-Offsetpapiers durchgängig mit dem Maximalwert von 80 % angesetzt hat, ferner bei der Bestimmung des fiktiven Wettbewerbspreises lediglich den gewichteten Durchschnittsbetrag der festgestellten Preisunterbietungen herangezogen hat, darüber hinaus im Rahmen der Berechnung der Absatzmengen beim Bilderdruckpapier die Geschäftsabschlüsse zu Preisen unterhalb des abgesprochenen Preisniveaus sowie beim Offsetpapier die niedrigeren Preise der 80 g-Ware und die günstigeren Verkaufspreise für geregelte Kunden unberücksichtigt gelassen hat, sowie bei der Absatzberechnung die (höheren) Bilderdruck- und Offsetpapierpreise des Jahres 1997 auch für den Zeitraum von Mai 1995 bis Ende 1996 angesetzt hat. Auf diesem Wege ist der Nebenbetroffenen zu 1. bereits ein ganz erheblicher Sicherheitsabschlag zugebilligt worden, so dass die aufgeführten Unsicherheiten durch einen weiteren Abschlag von 5 % ausreichend aufgefangen werden.
666hh) Die Nebenbetroffene zu 1. hat im Regionalkartell N. B. N. einen Mehrerlös von mindestens 57.811 € erzielt.
667(1) Eine vergleichsweise hohe Kartelldisziplin herrschte im Kartellkreis N. B. N..
668(1.1) Über den gesamten Kartellzeitraum betrachtet hat die Nebenbetroffene zu 1. zumindest 50 % ihres Lagerumsatzes beim Bilderdruckpapier zu den abgesprochenen Preisen verkauft. Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. Sämtliche hierzu vernommenen Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass die Preisabsprachen im Regionalkartell für die nördlichen neuen Bundesländer in einem erheblichen Umfang eingehalten worden sind. Der Zeuge O., der als Niederlassungsleiter der Firma "I." von Anfang 1999 bis April 2000 am Kartell beteiligt war, hat im Ergebnis eine Einhaltungsquote von knapp 50 % angegeben. Er hat ausgesagt, dass etwa die Hälfte aller Geschäfte mit den Basiskunden und den geregelten Kunden zu den abgesprochenen Preisen abgeschlossen worden seien. Veranschlagt man für die freien Kunden einen Umsatzanteil von 5 %, sind die Absprachen im Bilderdruckbereich bei insgesamt rund 48 % des gesamten Lagergeschäfts umgesetzt worden. Eine ähnliche Größenordnung hat auch der Zeuge H. bekundet. Er hat ausgesagt, dass sowohl sein Unternehmen als auch die Wettbewerber circa 50 % des Lagerumsatzes beim Bilderdruck- und Offsetpapier zu den verabredeten Preisen generiert haben. Eine noch höhere Quote hat der Zeuge W., der dem Zeugen H. im Kartellzeitraum als Vertriebsmitarbeiter unterstellt war, für den Bilderdruckbereich genannt. Er hat angegeben, dass die Firma "C." rund 80 bis 90 % des Bilderdruck-Lagerumsatzes zu den abgestimmten Preisen getätigt habe und dass auch bei der Konkurrenz nur gelegentliche Unterbietungen ("nicht täglich, aber immer mal wieder") festzustellen gewesen seien. Eine ähnliche hohe Kartelldisziplin bestand nach der Aussage der Zeugen N. und M. S.. Nach der Einschätzung des Zeugen N. sind 70 bis 80 % der Kunden zu den abgesprochenen Preisen beliefert worden. Nach der Beobachtung des Zeugen S. hat sich die von ihm geführte Niederlassung der Firma zu 70 bis 75 % an die Preisabsprachen gehalten und lag die Einhaltungsquote bei den Wettbewerbern auf gleichem Niveau. Eine hohe Kartelldisziplin hat auch der Zeuge H. bestätigt. Nach seiner Aussage sind die Preisabsprachen von den Kartellteilnehmern zwar nicht hundertprozentig, aber überwiegend beachtet worden.
669Auf der Grundlage dieser Zeugenaussagen ist der Senat davon überzeugt, dass die Preisabsprachen beim Bilderdruckpapier zumindest bei der Hälfte des Lagerumsatzes eingehalten worden sind und dementsprechend auch die Nebenbetroffene zu 1. im Lagergeschäft jedenfalls die Hälfte ihres Bilderdruckpapiers im Lagergeschäft zu den verabredeten Preisen verkauft hat.
670(1.2) Im Bereich des Offsetpapiers sind die Kartellabsprachen bei mindestens 7,5 % des Lagerumsatzes eingehalten worden. Zwar ist aufgrund der geschilderten Zeugenbekundungen - und insbesondere der Aussage des Zeugen H. - auch in diesem Bereich von einer mindestens 50 %igen Einhaltungsquote auszugehen. Von den Preisabsprachen ausgenommen waren allerdings die 80 g-Ware und das Preprint-Papier. Veranschlagt man zugunsten der Nebenbetroffenen zu 1. für diese beiden Offsetsorten einem Gesamtumsatzanteil von 85 %, verbleibt ein kartellbefangener Lagerumsatz von 15 %. Davon ist die Hälfte - mithin insgesamt 7,5 % des Offset-Lagerumsatzes - zu den verabredeten Preisen generiert worden.
671(2) Die Nebenbetroffene zu 1. hat nach ihren eigenen Angaben (vgl. Anlage 1 zum Schreiben an das Bundeskartellamt vom 7. April 2001, Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) im Kartellzeitraum von Mai 1995 bis April 2000 folgende Umsätze erzielt (wobei die Umsatzzahl für 1995 auf die Zeitspanne von Mai bis Dezember zurückgerechnet ist):
672Jahr Bilderdruckpapier Offsetpapier
6731995 330.000 DM 130.000 DM
6741996 400.000 DM 200.000 DM
6751997 500.000 DM 200.000 DM
6761998 600.000 DM 200.000 DM
6771999 600.000 DM 200.000 DM
6782000 100.000 DM 100.000 DM
679(3) Diesen Umsätze entsprechen folgende (gerundete) Absatzmengen:
680Jahr Bilderdruckpapier Offsetpapier
6811995 146.082 kg 59.091 kg
6821996 177.069 kg 90.909 kg
6831997 221.337 kg 90.909 kg
6841998 265.604 kg 90.909 kg
6851999 265.604 kg 90.909 kg
6862000 44.267 kg 45.455 kg
687(3.1) Der Senat hat die Umsätze beim Bilderdruckpapier unter Heranziehung der von der Nebenbetroffenen zu 1. vorgelegten Anlagen D 8 bis D 10 (Ergänzende Urkundenliste gemäß Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) auf Tonnagen zurückgerechnet. Die erwähnten Unterlagen weisen für das Regionalkartell N. B. N. und den Zeitraum von Januar 1998 bis September 1999 einen Bilderdruckumsatz der Nebenbetroffenen zu 1. in Höhe von 976.729 DM und eine zugrunde liegende Absatzmenge von 432.417 kg aus. Daraus errechnet sich ein Verhältnis von Umsatz und Absatz in Höhe von 2,259 zu 1. Diesen Faktor hat der Senat im Bereich des Bilderdruckpapiers seiner Mehrerlösschätzung insgesamt zugrunde gelegt. Es fehlt jedweder Anhaltspunkt, dass der in den Anlagen D 8 bis D 10 ausgewiesene Faktor in den anderen Zeiträumen für die Nebenbetroffene zu 1. günstiger gewesen ist.
688(3.2) Für das Offsetpapier hat der Senat den Faktor von 2,259 abgesenkt. Er hat hiermit dem niedrigeren Preisniveau dieser Papiersorte Rechnung getragen. Da allerdings weder Zahlenmaterial der Nebenbetroffenen zu 1. vorliegt noch sichergestellte Urkunden oder Zeugenaussagen hinreichenden Aufschluss über die Höhe der Mindestverkaufspreise für Offsetpapier im Kartellkreis N. B. N. über den gesamten Kartellzeitraum geben, ist der Bilderdruckfaktor zugunsten der Nebenbetroffenen zu 1. nur ganz geringfügig um 0,059 auf 2,20 reduziert worden.
689(3.3) Rechnet man die Umsätze der Nebenbetroffenen zu 1. mit Hilfe dieser Faktoren auf den Absatz zurück, ergeben sich die vorstehend unter Ziffer (3) ausgewiesenen Mengen.
690(4) Auf der Basis einer Einhaltungsquote von 50 % beim Bilderdruckpapier und von 7,5 % beim Offsetpapier hat die Nebenbetroffene zu 1. die nachfolgend dargestellten (gerundeten) Absatzmengen zu den verabredeten Preisen verkauft:
691Jahr BD-Gesamtabsatz davon 50 %
6921995 146.082 kg 73.041 kg
6931996 177.069 kg 88.535 kg
6941997 221.337 kg 110.669 kg
6951998 265.604 kg 132.802 kg
6961999 265.604 kg 132.802 kg
697 6982000 44.267 kg 22.133 kg
699Summe: 559.982 kg
700Jahr Offset-Gesamtabsatz davon 7,5 %
7011995 59.091 kg 4.432 kg
702 7031996 90.909 kg 6.818 kg
7041997 90.909 kg 6.818 kg
7051998 90.909 kg 6.818 kg
7061999 90.909 kg 6.818 kg
7072000 45.455 kg 3.409 kg
708Summe: 35.113 kg
709(5) Den mit diesen Absatzmengen erzielten Mehrerlös hat der Senat auf der Grundlage der Preisunterbietungen im Kartell geschätzt.
710(5.1) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist für das Regionalkartell N. B. N. und über die gesamte Kartelldauer von einem durchschnittlichen Unterbietungsbetrag in Höhe von 20 DM je 100 kg auszugehen. Das steht aufgrund der Bekundungen der Zeugen O., N., M. S. und H. fest. Der Zeuge O. hat angegeben, dass die verabredeten Mindestverkaufspreise in der Zeit seiner Kartellbeteiligung um bis zu 30 DM unterboten worden seien. Eine vergleichbare Größenordnung hat der Zeuge N., der von 1995 bis 1997 die Niederlassung der "I." in L. geführt hat, bekundet. Nach seiner Beobachtung sind die verabredeten Preise je nach Auftrag um bis zu 20 DM unterschritten worden. Außerdem sei - so hat der Zeuge weiter berichtet - das Preisniveau im Jahre 1995 aufgrund einer systematischen Unterbietungsaktion seiner Niederlassung um 20 bis 30 DM gefallen. Seinerzeit sei der 100 kg-Preis von 210 DM auf 180 DM bis 190 DM gesunken. Bestätigt wird diese Aussage durch die Angaben des Zeugen H.. Nach seiner Beobachtung sind die Kartellpreise um bis zu 10 % unterboten worden. Geht man bei der Umrechnung aus Gründen der Vereinfachung von 100 kg-Preisen zwischen 200 DM und 260 DM aus - wie sie zum Beispiel durch die Preisübersichten der Firma "H." vom 31. Dezember 1997 (Urkunde 21-3-12, Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) und vom 10. September 1998 (Urkunde 21-3-10, Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006), des weiteren durch die Preisliste der "I." vom 11. Januar 1999 (Urkunde 12-10-127, Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) und die Kundenmitteilung der "I." vom 6. September 1999 (Urkunde 12-10-68, Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) belegt sind - reichten die Preisunterbietungen zu Beträgen von bis zu 26 DM. Diese von den Zeugen O., N. und H. glaubhaft bekundeten Preisunterbietungen rechtfertigen nach Überzeugung des Senats die Feststellung, dass sich ohne die Preisabsprachen ein Preis gebildet hätte, der zumindest 20 DM unter dem verabredeten Preisniveau gelegen hätte. Ein wettbewerblicher Spielraum in dieser Größenordnung wird dabei insbesondere durch die vom Zeugen N. geschilderte Preisentwicklung bestätigt, wonach 1995 die Großhandelspreise infolge einer Unterbietungsstrategie der "I." - also bei Aufnahme von Preiswettbewerb - innerhalb kurzer Zeit um bis zu 30 DM gefallen sind.
711Die Angaben der Zeugen W. und S., die lediglich über Preisunterbietung von weniger als 15 DM berichtet haben, stehen dieser Beurteilung nicht entgegen. Der Zeuge W. hat seine ursprüngliche Aussage, dass das verabredete Preisniveau bloß um 3 DM oder 4 DM unterschritten worden sei, im Verlauf seiner Vernehmung mehr oder weniger fallen gelassen. Auf Vorhalt der Angaben des Zeugen H. hat er sich darauf zurückgezogen, dass die Höhe der Preisunterbietungen von der Bestellmenge abhängig gewesen sei und die Größenordnung der Unterbietungen ohnehin schwer zu schätzen sei. Der Zeuge S. hat Preisunterbietungen von 3 bis 5 % des verabredeten Preises - mithin von bis zu 13 DM (5 % von 260 DM) - genannt. Diese Angaben hat er allerdings nur für die von ihm geführte Niederlassung der Firma "M." und nicht auch für seine Wettbewerber gemacht. Vor diesem Hintergrund gibt seine Aussage keine Veranlassung, an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben der Zeugen O., N. und H. zu zweifeln.
712(5.2) Die Nebenbetroffene zu 1. hat mit den Geschäftsabschlüssen, die sie zu den vereinbarten Preisen getätigt hat, gerundet die folgenden kartellbedingten Mehreinnahmen erzielt:
713Jahr BD-Absatz Mehreinnahmen Offset-Absatz Mehreinnahmen
7141995 73.041 kg 14.608 DM 4.432 kg 886 DM
7151996 88.535 kg 17.707 DM 6.818 kg 1.364 DM
7161997 110.669 kg 22.134 DM 6.818 kg 1.364 DM
7171998 132.802 kg 26.560 DM 6.818 kg 1.364 DM
7181999 132.802 kg 26.560 DM 6.818 kg 1.364 DM
7192000 22.133 kg 4.427 DM 3.409 kg 682 DM
720Summe: 111.996 DM 7.024 DM
721Dementsprechend beläuft sich der durch die Preisabsprachen erzielte Mehrerlös der Nebenbetroffenen zu 1. auf insgesamt 119.020 DM (111.996 DM + 7.024 DM) bzw. 60.854 €.
722(6) Diesen Betrag hat der Senat um einen 5 %igen Sicherheitsabschlag auf 57.811 € gekürzt, um verbleibenden kleineren Unwägbarkeiten seiner Mehrerlösschätzung bei der genauen Abgrenzung der Kartellgebiete, der Zuordnung der Niederlassungsumsätze zu den einzelnen Regionalkartellen, der exakten Erfassung der kartellbefangenen Produkte und der betreffenden Produktmengen, der Rückrechnung der Umsätze auf Tonnagen und der Höhe der Einhaltungsquote und der Preisunterbietungen Rechnung zu tragen. Wie dargelegt, hat der Senat bei seiner Mehrerlösschätzung in zahlreichen Punkten mit für die Nebenbetroffene zu 1. äußerst günstigen Daten gerechnet hat, indem er beispielsweise bei der Bestimmung des fiktiven Wettbewerbspreises lediglich den gewichteten Durchschnittsbetrag der festgestellten Preisunterbietungen herangezogen hat und darüber hinaus im Rahmen der Berechnung der Absatzmengen beim Offsetpapier den Bilderdruckfaktor nur ganz geringfügig abgesenkt hat. Auf diesem Wege ist der Nebenbetroffenen zu 1. bereits ein ganz erheblicher Sicherheitsabschlag zugebilligt worden, so dass die aufgeführten Unsicherheiten durch einen weiteren Abschlag von 5 % ausreichend aufgefangen werden.
723ii) Die Nebenbetroffene zu 1. hat im Regionalkartell N. B. S. einen Mehrerlös von mindestens 203.211 € erzielt.
724(1) Im Kartellkreis N. B. S. war die Kartelldisziplin deutlich schlechter als im Gebiet der neuen nördlichen Bundesländer.
725(1.1) Über den gesamten Kartellzeitraum betrachtet hat die Nebenbetroffene zu 1. zumindest 20 % ihres Lagerumsatzes beim Bilderdruckpapier zu den abgesprochenen Preisen verkauft. Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Aussage des Zeugen W. zur Überzeugung des Senats fest. Der Zeuge, der als Niederlassungsleiter der Firma "H. P." dem Kartellkreis von Anfang 1996 bis April 2000 angehörte, hat diese Einhaltungsquote glaubhaft bekundet. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Einschätzung zu zweifeln. Bedenken ergeben sich auch nicht aus den Angaben des Zeugen G.. Seine Aussage, die Preisabsprachen seien überhaupt nicht beachtet worden, hält der Senat für unglaubhaft. Sie widersprechen bei lebensnaher Betrachtung schon der Tatsache, dass das Kartell über mindestens 5 Jahre aufrechterhalten und betrieben worden ist. Im Übrigen war der Zeuge ersichtlich bemüht, die Kartellabsprachen und ihre Auswirkungen zu bagatellisieren, indem er anfangs etwa die Verabredung von Mindestverkaufspreisen in Abrede gestellt hat. In dieses Bemühen fügt sich auch seine Behauptung ein, dass die verabredeten Preise zu keiner Zeit und von keinem Kartellteilnehmer eingehalten worden seien. Die Aussage des Zeugen S., wonach 80 bis 90 % der Kunden die meiste Zeit über gut in das Kartell eingebunden gewesen seien, gibt ebenfalls keine Veranlassung, Zweifel an der vom Zeugen W. genannten Einhaltungsquote zu hegen. Der Zeuge S. war nur bis Mai 1996 im Papiergroßhandel tätig und konnte demgemäß nur für das erste Kartelljahr Angaben zur Kartelldisziplin machen. Seine Aussage rechtfertigt es deshalb schon in zeitlicher Hinsicht nicht, die vom Zeugen W. bekundeten Einhaltungsquote zu bezweifeln.
726Der Senat ist überzeugt, dass auch die Nebenbetroffene zu 1. jedenfalls 20 % ihres Bilderdruckpapiers im Lagergeschäft zu den verabredeten Preisen verkauft hat. Zur Begründung kann auf die entsprechenden Erwägungen des Senats zu den Kartellkreisen im S. und in O. verwiesen werden, die hier in gleicher Weise gelten.
727(1.2) Im Bereich des Offsetpapiers sind die Kartellabsprachen bei mindestens 4 % des Lagerumsatzes eingehalten worden. Dabei ist berücksichtigt worden, dass die 80 g-Ware - die zugunsten der Nebenbetroffenen zu 1. mit dem Maximalumsatzanteil von 80 % angesetzt worden ist - von den Preisabsprachen ausgenommen war. Kartellbefangen waren folglich 20 % des Lagerumsatzes. Bei einer Einhaltungsquote von mindestens 20 % errechnet sich ein Anteil von 4 % des gesamten Offset-Lagerumsatzes, der zu den verabredeten Preisen generiert worden ist.
728(2) Die Nebenbetroffene zu 1. hat nach ihren eigenen Angaben (vgl. Anlage 1 zum Schreiben an das Bundeskartellamt vom 7. April 2001, Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) im Kartellzeitraum von Mai 1995 bis April 2000 folgende Umsätze erzielt (wobei die Umsatzzahl für 1995 auf die Zeitspanne von Mai bis Dezember zurückgerechnet ist):
729Jahr Bilderdruckpapier Offsetpapier
7301995 2.730.000 DM 1.200.000 DM
7311996 4.000.000 DM 1.700.000 DM
7321997 4.000.000 DM 1.700.000 DM
7331998 4.000.000 DM 1.500.000 DM
7341999 4.500.000 DM 2.000.000 DM
7352000 1.800.000 DM 800.000 DM
736(3) Diesen Umsätze entsprechen folgende (gerundete) Absatzmengen:
737Jahr Bilderdruckpapier Offsetpapier
7381995 1.247.715 kg 571.429 kg
7391996 1.828.153 kg 809.524 kg
7401997 1.828.153 kg 809.524 kg
7411998 1.828.153 kg 714.286 kg
7421999 2.056.673 kg 952.381 kg
7432000 822.669 kg 380.952 kg
744(3.1) Der Senat hat die Umsätze beim Bilderdruckpapier unter Heranziehung der von der Nebenbetroffenen zu 1. vorgelegten Anlage D 11 (Ergänzende Urkundenliste gemäß Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) auf Tonnagen zurückgerechnet. Die erwähnte Unterlage weist für das Regionalkartell N. B. S. und den Zeitraum von Januar bis April 2000 einen Bilderdruckumsatz der Nebenbetroffenen zu 1. in Höhe von 1.807.145 DM und eine zugrunde liegende Absatzmenge von 825.920 kg aus. Daraus errechnet sich ein Verhältnis von Umsatz und Absatz in Höhe von 2,188 zu 1. Diesen Faktor hat der Senat im Bereich des Bilderdruckpapiers seiner Mehrerlösschätzung insgesamt zugrunde gelegt. Es fehlt jedweder Anhaltspunkt, dass der in Anlage D 11 offen gelegte Faktor in den anderen Kartellzeiträumen für die Nebenbetroffene zu 1. günstiger gewesen ist.
745(3.2) Für das Offsetpapier hat der Senat den Faktor von 2,188 auf 2,1 abgesenkt, um dem niedrigeren Preisniveau dieser Papiersorte Rechnung zu tragen. Da allerdings weder Zahlenmaterial der Nebenbetroffenen zu 1. vorliegt noch sichergestellte Urkunden oder Zeugenaussagen hinreichenden Aufschluss über die Höhe der Mindestverkaufspreise für Offsetpapier im Kartellkreis N. B. S. über den gesamten Kartellzeitraum geben, ist der Bilderdruckfaktor zugunsten der Nebenbetroffenen zu 1. nur ganz geringfügig um 0,088 reduziert worden.
746(3.3) Rechnet man die Umsätze der Nebenbetroffenen zu 1. mit Hilfe dieser Faktoren auf den Absatz zurück, ergeben sich die vorstehend unter Ziffer (3) ausgewiesenen Mengen.
747(4) Auf der Basis einer Einhaltungsquote von 20 % beim Bilderdruckpapier und von 4 % beim Offsetpapier hat die Nebenbetroffene zu 1. die nachfolgend dargestellten (gerundeten) Absatzmengen zu den verabredeten Preisen verkauft:
748Jahr BD-Gesamtabsatz davon 20 %
7491995 1.247.715 kg 249.543 kg
7501996 1.828.153 kg 365.631 kg
7511997 1.828.153 kg 365.631 kg
7521998 1.828.153 kg 365.631 kg
7531999 2.056.673 kg 411.335 kg
754 7552000 822.669 kg 164.534 kg
756Summe: 1.922.305 kg
757Jahr Offset-Gesamtabsatz davon 4 %
7581995 571.429 kg 22.857 kg
759 7601996 809.524 kg 32.381 kg
7611997 809.524 kg 32.381 kg
7621998 714.286 kg 28.571 kg
7631999 952.381 kg 38.095 kg
7642000 380.952 kg 15.238 kg
765Summe: 169.523 kg
766(5) Den mit diesen Absatzmengen erzielten Mehrerlös hat der Senat auf der Grundlage der Preisunterbietungen im Kartell geschätzt.
767(5.1) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist für das Regionalkartell N. B. S. und über die gesamte Kartelldauer von einem durchschnittlichen Unterbietungsbetrag in Höhe von 20 DM je 100 kg auszugehen. Das steht aufgrund der Bekundungen der Zeugen W. und S. fest. Der Zeuge W. hat angegeben, dass die verabredeten Mindestverkaufspreise in der Zeit seiner Kartellbeteiligung um bis zu 30 DM und mehr unterboten worden seien. Beispielsweise sei Bilderdruckpapier statt für 220 DM zu Preisen von unter 190 DM verkauft worden. Gestützt werden diese Angaben durch die Bekundungen des Zeugen S.. Er hat für die Dauer seiner Kartellbeteiligung bis Mai 1996 eine durchschnittliche Preisunterbietung von 10 DM bis 20 DM genannt. Darüber hinaus hat der Zeuge berichtet, dass das Preisniveau Mitte der 90iger Jahre als Reaktion auf eine von der Firma "S." durchgeführte Preisoffensive um 10 bis 15 % gesunken sei. Legt man für die Umrechnung der Einfachheit halber (und zugunsten der Nebenbetroffenen zu 1.) einen 100 kg-Preis von nur 200 DM zugrunde, belief sich die vom Zeugen S. bekundete Preisreduzierung auf 20 bis 30 DM. Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Zeugenaussagen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Großhandelspreise im Wettbewerb um mindestens 20 DM je 100 kg unter dem abgesprochenen Preisniveau gelegen hätten.
768(5.2) Die Nebenbetroffene zu 1. hat mit den Geschäftsabschlüssen, die sie zu den vereinbarten Preisen getätigt hat, somit gerundet die folgenden kartellbedingten Mehreinnahmen erzielt:
769Jahr BD-Absatz Mehreinnahmen Offset-Absatz Mehreinnahmen
7701995 249.543 kg 49.909 DM 22.857 kg 4.571 DM
7711996 365.631 kg 73.126 DM 32.381 kg 6.476 DM
7721997 365.631 kg 73.126 DM 32.381 kg 6.476 DM
7731998 365.631 kg 73.126 DM 28.571 kg 5.714 DM
7741999 411.335kg 82.267 DM 38.095kg 7.619 DM
7752000 164.534 kg 32.907 DM 15.238 kg 3.048 DM
776Summe: 384.461 DM 33.904 DM
777Dementsprechend beläuft sich der durch die Preisabsprachen erzielte Mehrerlös der Nebenbetroffenen zu 1. auf insgesamt 418.365 DM (384.461 DM + 33.904 DM) bzw. 213.907 €.
778(6) Diesen Betrag hat der Senat um einen 5 %igen Sicherheitsabschlag auf 203.211 € gekürzt, um verbleibenden kleineren Unwägbarkeiten seiner Mehrerlösschätzung bei der genauen Abgrenzung der Kartellgebiete, der Zuordnung der Niederlassungsumsätze zu den einzelnen Regionalkartellen, der exakten Erfassung der kartellbefangenen Produkte und der betreffenden Produktmengen, der Rückrechnung der Umsätze auf Tonnagen und der Höhe der Einhaltungsquote und der Preisunterbietungen Rechnung zu tragen. Wie dargelegt, hat der Senat bei seiner Mehrerlösschätzung in zahlreichen Punkten mit für die Nebenbetroffene zu 1. äußerst günstigen Daten gerechnet hat, indem er beispielsweise bei der Bestimmung des fiktiven Wettbewerbspreises lediglich den gewichteten Durchschnittsbetrag der festgestellten Preisunterbietungen herangezogen hat und darüber hinaus im Rahmen der Berechnung der Absatzmengen beim Offsetpapier den Bilderdruckfaktor nur ganz geringfügig abgesenkt hat. Auf diesem Wege ist der Nebenbetroffenen zu 1. bereits ein ganz erheblicher Sicherheitsabschlag zugebilligt worden, so dass die aufgeführten Unsicherheiten durch einen weiteren Abschlag von 5 % ausreichend aufgefangen werden.
779jj) Die Nebenbetroffene zu 2. hat im Regionalkartell B. einen Mehrerlös von mindestens 212.160 € erzielt.
780(1) Im B. Kartellkreis war die Kartelldisziplin vergleichsweise hoch und entsprach derjenigen in den neuen nördlichen Bundesländern.
781(1.1) Über den gesamten Kartellzeitraum betrachtet hat die Nebenbetroffene zu 2. zumindest 50 % ihres Lagerumsatzes beim Bilderdruckpapier zu den abgesprochenen Preisen verkauft. Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Aussagen der Zeugen R. S., der von Juli 1999 bis April 2000 als Niederlassungsleiter der Firma "M." an den Kartellabsprachen beteiligt war, und H., der als Geschäftsführer der gleichnamigen Papiergroßhandlung zumindest von Anfang 1997 bis April 2000 Kartellteilnehmer war, fest. Der Zeuge S. hat angegeben, dass die Hälfte des Lagerumsatzes mit Bilderdruck- und Offsetpapier zu den verabredeten Preisen getätigt worden ist. Nach der Beobachtung des Zeugen H. war die Kartelldisziplin sogar noch höher. Nach den Bekundungen dieses Zeugen sind sogar 2/3 bis 3/4 der Lagerbestände zu den abgesprochenen Mindestpreisen verkauft worden. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln. Für den Senat steht deshalb fest, dass die Preisabsprachen zumindest bei der Hälfte des Bilderdruckumsatzes im Lagergeschäft eingehalten worden sind. Das gilt ungeachtet der Tatsache, dass der Zeuge S. für die von ihm geführte Niederlassung der Firma "P. U." die Einhaltungsquote mit lediglich 5 bis 10 % angegeben hat. Der Senat folgt diesem Zeugen nicht, weil er ersichtlich bemüht war, die Auswirkungen der Preisabsprachen zu bagatellisieren. Soweit der Zeuge G. darüber hinaus sogar angegeben hat, die verabredeten Preise seien überhaupt nicht beachtet worden, ist diese Aussage - wie bereits vorstehend zum Kartellkreis der neuen südlichen Bundesländer ausgeführt wurde - unglaubhaft.
782(1.2) Im Bereich des Offsetpapiers sind die Kartellabsprachen bei mindestens 7,5 % des Lagerumsatzes eingehalten worden. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die 80 g-Ware und das Preprint-Papier - die zugunsten der Nebenbetroffenen zu 1. mit dem Maximalumsatzanteil von 85 % angesetzt worden sind - von den Preisabsprachen ausgenommen war. Kartellbefangen waren folglich nur 15 % des Lagerumsatzes, von denen mindestens die Hälfte zu den verabredeten Preisen generiert worden ist.
783(2) Die Nebenbetroffene zu 2. hat nach ihren eigenen Angaben (vgl. Anlage 1 zum Schreiben an das Bundeskartellamt vom 7. April 2001, Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006, sowie bezüglich der Bilderdruck- und Offsetpreise des Jahres 2000 die Anlagen D 3 und D 6, Ergänzende Urkundenliste gemäß Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) im Kartellzeitraum von Januar 1996 bis April 2000 folgende Umsätze erzielt (wobei die Umsatzzahl für 1995 auf die Zeitspanne von Mai bis Dezember zurückgerechnet ist):
784Jahr Bilderdruckpapier Offsetpapier
7851996 3.800.000 DM 1.500.000 DM
7861997 3.800.000 DM 1.500.000 DM
7871998 3.400.000 DM 1.700.000 DM
7881999 4.500.000 DM 2.000.000 DM
7892000 1.900.000 DM 600.000 DM
790(3) Diesen Umsätze entsprechen folgende (gerundete) Absatzmengen:
791Jahr Bilderdruckpapier Offsetpapier
7921996 1.794.154 kg 712.928 kg
7931997 1.794.154 kg 712.928 kg
7941998 1.605.288 kg 807.985 kg
7951999 2.124.646 kg 950.570 kg
7962000 897.073 kg 285.171 kg
797(3.1) Der Senat hat die Umsätze beim Bilderdruckpapier unter Heranziehung der von der Nebenbetroffenen zu 2. vorgelegten Anlagen D 1 bis D 3 (Ergänzende Urkundenliste gemäß Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) auf Tonnagen zurückgerechnet. Die erwähnten Unterlagen weisen für das Regionalkartell B. und den Zeitraum von Oktober 1998 bis April 2000 einen Bilderdruckumsatz der Nebenbetroffenen zu 1. in Höhe von 8.190.054 DM und eine zugrunde liegende Absatzmenge von 3.866.599 kg aus. Daraus errechnet sich ein Verhältnis von Umsatz und Absatz in Höhe von 2,118 zu 1. Diesen Faktor hat der Senat im Bereich des Bilderdruckpapiers seiner Mehrerlösschätzung insgesamt zugrunde gelegt. Es fehlt jedweder Anhaltspunkt, dass der in den Anlagen D 1 bis D 3 offen gelegte Faktor in den anderen Kartellzeiten für die Nebenbetroffene zu 2. günstiger gewesen ist.
798(3.2) Für das Offsetpapier hat der Senat die Absatzmengen auf der Grundlage der ebenfalls von der Nebenbetroffenen zu 2. vorgelegten Anlagen D 4 bis D 6 (Ergänzende Urkundenliste gemäß Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) errechnet. Nach diesen Unterlagen hat die Nebenbetroffene im B. Kartell von Oktober 1998 bis April 2000 beim Offsetpapier im Lagergeschäft 2.782.645 DM umgesetzt und dabei 1.322.267 kg abgesetzt. Daraus errechnet sich ein Verhältnis von Umsatz und Absatz in Höhe von 2,104 zu 1. Diesen Faktor hat der Senat im Bereich des Offsetpapiers seiner Mehrerlösschätzung insgesamt zugrunde gelegt. Auch insoweit fehlt jedweder Anhaltspunkt, dass der in den Anlagen D 4 bis D 6 offen gelegte Faktor in den anderen Kartellzeiten für die Nebenbetroffene zu 2. günstiger gewesen ist.
799(3.3) Rechnet man die Umsätze der Nebenbetroffenen zu 2. mit Hilfe dieser Faktoren auf den Absatz zurück, ergeben sich die vorstehend unter Ziffer (3) ausgewiesenen Mengen.
800(4) Auf der Basis einer Einhaltungsquote von 50 % beim Bilderdruckpapier und von 7,5 % beim Offsetpapier hat die Nebenbetroffene zu 2. die nachfolgend dargestellten (gerundeten) Absatzmengen zu den verabredeten Preisen verkauft:
801Jahr BD-Gesamtabsatz davon 50 %
8021996 1.794.154 kg 897.077 kg
8031997 1.794.154 kg 897.077 kg
8041998 1.605.288 kg 802.644 kg
8051999 2.124.646 kg 1.062.323 kg
806 8072000 897.073 kg 448.536 kg
808Summe: 4.107.657 kg
809Jahr Offset-Gesamtabsatz davon 7,5 %
8101996 712.928 kg 53.470 kg
8111997 712.928 kg 53.470 kg
8121998 807.985 kg 60.599 kg
8131999 950.570 kg 71.293 kg
8142000 285.171 kg 21.388 kg
815Summe: 260.220 kg
816(5) Den mit diesen Absatzmengen erzielten Mehrerlös hat der Senat auf der Grundlage der Preisunterbietungen im Kartell geschätzt.
817(5.1) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist für das B. Regionalkartell und über die gesamte Kartelldauer von einem durchschnittlichen Unterbietungsbetrag in Höhe von 10 DM je 100 kg auszugehen. Das steht aufgrund der Bekundungen der Zeugen H. und Grüner fest. Der Zeuge H. hat angegeben, dass die abgesprochenen Preise um 3 bis 4 % unterboten worden seien. Legt man für die Umrechnung Mindestverkaufspreise zwischen 200 und 285 DM beim Bilderdruckpapier und zwischen 200 und 240 DM beim Offsetpapier (ohne 80 g-Ware und Preprint) zugrunde - wie sie durch die Urkunden 21-3-6 bis 9, 3-16-6, 3-16-6, 3-16-7, 3-16-14 und 3-14-9 (Ergänzende Urkundenliste gemäß Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) belegt sind - lagen die Preisunterbietungen im Bilderdruckbereich zwischen 6 DM (3 % von 200 DM) und 11,40 DM (4 % von 285 DM) sowie im Offsetbereich zwischen 6 DM (3 % von 200 DM) und 9,60 DM (4 % von 240 DM). Mit diesen Beträgen war allerdings der preisliche Spielraum noch nicht ausgeschöpft. Das folgt aus der Aussage des Zeugen G., der seit Anfang 1997 für die "D. P." deren B. Vertriebsgebiet aufgebaut hat und im ersten Halbjahr 2000 von seinem - Mitte des Jahres in den Ruhestand tretenden - Vorgänger S. als neuer Niederlassungsleiter in dem Kartellkreis eingeführt worden ist. Wie der Zeuge berichtet hat, habe die "D. P." seinerzeit versucht, ihren Marktanteil in B. auszubauen. Zu diesem Zweck habe man die Preise der Wettbewerber um Beträge zwischen 5 und 25 DM je 100 kg unterboten. Vor diesem Hintergrund ist der Senat überzeugt, dass die Großhandelspreise im Wettbewerb um mindestens 10 DM je 100 kg unter die abgesprochenen Mindestverkaufspreise gefallen wären. Dieser Betrag ist zugunsten der Nebenbetroffenen zu 2. dabei äußerst zurückhaltend veranschlagt.
818(5.2) Die Nebenbetroffene zu 1. hat mit den Geschäftsabschlüssen, die sie zu den vereinbarten Preisen getätigt hat, somit gerundet die folgenden kartellbedingten Mehreinnahmen erzielt:
819Jahr BD-Absatz Mehreinnahmen Offset-Absatz Mehreinnahmen
8201996 897.077 kg 89.708 DM 53.470 kg 5.347 DM
8211997 897.077 kg 89.708 DM 53.470 kg 5.347 DM
8221998 802.644 kg 80.264 DM 60.599 kg 6.060 DM
8231999 1.062.323 kg 106.232 DM 71.293 kg 7.129 DM
8242000 448.536 kg 44.854 DM 21.388 kg 2.139 DM
825Summe: 410.766 DM 26.022 DM
826Dementsprechend beläuft sich der durch die Preisabsprachen erzielte Mehrerlös der Nebenbetroffenen zu 1. auf insgesamt 436.788 DM (410.766 DM + 26.022 DM) bzw. 223.326 €.
827(6) Diesen Betrag hat der Senat um einen 5 %igen Sicherheitsabschlag auf 212.160 € gekürzt, um verbleibenden kleineren Unwägbarkeiten seiner Mehrerlösschätzung bei der genauen Abgrenzung der Kartellgebiete, der Zuordnung der Niederlassungsumsätze zu den einzelnen Regionalkartellen, der exakten Erfassung der kartellbefangenen Produkte und der betreffenden Produktmengen, der Rückrechnung der Umsätze auf Tonnagen und der Höhe der Einhaltungsquote und der Preisunterbietungen sowie dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach der Aussage des Zeugen S. in B. beim Bilderdruckpapier eine separate Preisstaffel für Abnahmemengen bis 1 Palette praktiziert worden sein soll. Wie dargelegt, hat der Senat bei seiner Mehrerlösschätzung in zahlreichen Punkten mit für die Nebenbetroffene zu 1. äußerst günstigen Daten gerechnet hat, indem er beispielsweise beim Umsatzanteil des 80 g-Offsetpapiers und des Preprint-Papiers durchgängig den Maximalwert von 85 % angesetzt und ferner bei der Bestimmung des fiktiven Wettbewerbspreises lediglich den gewichteten Durchschnittsbetrag der festgestellten Preisunterbietungen herangezogen hat, wobei überdies die vom Zeugen G. bekundeten Preisunterbietungen von bis zu 25 DM sogar nur mit einem Betrag unterhalb des rechnerischen Mittels ausgeschöpft worden sind. Auf diesem Wege ist der Nebenbetroffenen zu 2. bereits ein ganz erheblicher Sicherheitsabschlag zugebilligt worden, so dass die aufgeführten Unsicherheiten durch einen weiteren Abschlag von 5 % ausreichend aufgefangen werden.
828d) Zusammengefasst haben die Nebenbetroffenen in den 10 Regionalkartellen damit (zumindest) die folgenden Mehrerlöse erzielt:
829Regionalkartell N.-W.: 534.044 €
830Regionalkartell S.: 79.494 €
831Regionalkartell H.: 628.789 €
832Regionalkartell O.: 91.110 €
833Regionalkartell N.: 316.480 €
834Regionalkartell H.: 542.409 €
835Regionalkartell B.: 310.185 €
836Regionalkartell N. B. N.: 57.811 €
837Regionalkartell N. B. S.: 203.211 €
838Summe: 2.763.533 €
839Regionalkartell B.: 212.160 €
840e) Seine Mehrerlösschätzung hat der Senat anhand der Entwicklung der Großhandelspreise nach Kartellende im April 2000 einer Plausibilitätskontrolle unterzogen. Wie bereits vorstehend (Abschnitt F. 2.) ausgeführt, stehen hierzu alleine die Preisübersichten der "P. S." und der "A. P." zur Verfügung. Die von der "P. S." veröffentlichten Preise ergeben sich aus einer von den Nebenbetroffenen gefertigten Zusammenstellung (vgl. Anlage 10 des Schriftsatzes von Rechtsanwalt Dr. K. vom 11.1.2006, Urkundenliste gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006), die auf der Preisseite der "A. P." publizierten Großhandelspreise sind vom Bundeskartellamt in einer Übersicht (vgl. Anlage 7 zur Sitzungsniederschrift vom 20.2.2006, Ergänzende Urkundenliste gemäß Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift vom 6.3.2006) zusammengestellt worden. In seine Plausibilitätsbetrachtung einbezogen hat der Senat auch die Entwicklung des Papierpreises. Er macht nach der unwiderlegten Einlassung der Nebenbetroffenen circa 80 % des Großhandelspreises aus. Die Papierpreisentwicklung ist den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes entnommen worden. Das Bundesamt hat dem Senat mit E-Mail vom 8. März 2006 (Anlage 3 zur Sitzungsniederschrift vom 13.3.2006) den Erzeugerpreisindex für die Warengruppe "holzfreie Papiere und Pappen, gestrichen und überzogen, zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen graphischen Zwecken, in Bogen oder Rollen" mitgeteilt. Weitere Erkenntnisquellen standen nicht zur Verfügung. Der "B. d. P. e.V." hat dem Senat mitgeteilt, dass von dort keine Preisübersichten zur Verfügung gestellt werden können.
841aa) Die Großhandelspreise (nachfolgend: GH-Preis) und der daraus abgeleitete ungewichtete Durchschnittspreis (nachfolgend: D-Preis) sowie der Papierpreisindex (nachfolgend: PreisInd.) haben sich beim Bilderdruckpapier im Zeitraum zwischen 2000 und 2002 demnach folgendermaßen entwickelt:
842Jahr GH-Preis D-Preis PreisInd.
8432000 220 DM (01.-04.) 228 DM 100
844230 DM (05.-09.)
845235 DM (10.-12.)
846 8472001 235 DM (01.-02.) 222 DM 104,2
848225 DM (03.-05.)
849220 DM (06.)
850215 DM (07.-12.)
8512002 215 DM (01.-06.) 215 DM 100,2
852216 DM (07.)
853217 DM (08.-10.)
854214 DM (11.)
855213 DM (12.)
856Die vorstehenden Zahlen verdeutlichen, dass die Großhandelspreise bis zum 1. Quartal 2001 kontinuierlich auf 235 DM angestiegen und seit Mitte 2001 wieder stetig auf bis 213 DM im Dezember 2002 gesunken sind. Im gleichen Zeitraum haben sich die Preise der Papierindustrie deutlich erhöht. Der Papierpreisindex ist vom Jahr 2000 auf das Jahr 2001 um 4 Prozentpunkte auf 104,2 gestiegen und im Folgejahr 2002 wieder auf das Niveau des Jahres 2000 gesunken. Mit dieser Preisentwicklung ist überdies ein deutlicher Nachfrageanstieg einhergegangen. Bereits im Zusammenhang mit der Mehrerlösschätzung (vgl. Abschnitt F. 5. a) cc) des Urteils) ist unter Bezugnahme auf die vom "B. d. D. P. e.V." veröffentlichten Schaubilder dargelegt worden, dass das Jahr 2000 für den Papiergroßhandel durch eine ungewöhnlich große Nachfrage gekennzeichnet war. Der Nachfrageanstieg erreichte Mitte 2000 seinen Höhepunkt. Die Nachfrage sank anschließend bis Mitte 2002 wieder auf das Niveau von Anfang 2000. Neben der Erfahrungstatsache, dass ein jahreslang praktiziertes Preiskartell auch nach seiner Beendigung noch eine zeitlang fortwirkt, erklärt vor allem dieser Nachfrageanstieg, dass es nicht bereits nach Kartellende, sondern erst ab Mitte 2001 zu einem signifikanten Rückgang der Großhandelspreise gekommen ist. Im Jahr 2002 waren Absatzmenge und Papierpreisniveau des Jahres 2000 wieder erreicht. Dies lässt den Schluss zu, dass der Unterschied des durchschnittlichen Großhandelspreises der Jahre 2000 (228 DM) und 2002 (215 DM) in Höhe von 13 DM je 100 kg zu einem erheblichen Teil auf die kartellbedingte Anhebung des Preisniveaus zurückgeht. Multipliziert man die ermittelte Absatzmenge der Nebenbetroffenen im Bilderdruckbereich von insgesamt etwas mehr als 49 Mio. kg mit einem Mehrerlösbetrag von 11,50 DM je 100 kg, errechnet sich für die 10 Regionalkartelle ein Mehrerlös von etwas mehr als 5,635 Mio. DM bzw. 2.880 Mio. €.
857bb) Die Großhandelspreise (nachfolgend: GH-Preis) und der daraus abgeleitete ungewichtete Durchschnittspreis (nachfolgend: D-Preis) sowie der Papierpreisindex (nachfolgend: PreisInd.) haben sich beim Offsetpapier in den Jahren 2000 und 2001 folgendermaßen entwickelt:
858Jahr GH-Preis D-Preis PreisInd.
8592000 205 DM (01.-04.) 212 DM 100
860215 DM (05.-12.)
861 8622001 215 DM (01.-05.) 209 DM 104,2
863210 DM (06.)
864205 DM (07.-12.)
865Beim Offsetpapier sind demnach die Großhandelspreise bis Mitte 2001 kontinuierlich auf 215 DM angestiegen und seither wieder stetig auf bis 205 DM zum Jahresende 2001 gefallen. Im gleichen Zeitraum haben sich - wie bereits dargestellt - die Preise der Papierindustrie deutlich erhöht. Der Papierpreisindex ist vom Jahr 2000 auf das Jahr 2001 um 4 Prozentpunkte auf 104,2 gestiegen und im Folgejahr 2002 wieder auf das Niveau des Jahres 2000 gesunken. Parallel zu dieser Preisentwicklung ist im Jahr 2000 - wie gleichfalls schon ausgeführt - die Nachfrage gegenüber dem Papiergroßhandel deutlich angestiegen. Der Nachfrageanstieg erreichte Mitte 2000 seinen Höhepunkt und sank danach bis Ende 2001 wieder auf das Anfang 2000 vorhandene Niveau. Auch im Bereich des Offsetpapiers hat dieser Nachfrageanstieg die Großhandelspreise zunächst auf das kartellbedingt erhöhte Niveau gehalten, bevor sie sich ab Juni 2001 wieder rückläufig entwickelten. Setzt man die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Großhandelspreis der Jahre 2000 (212 DM) und 2001 (209 DM) in Höhe von 3 DM je 100 kg als kartellbedingten Mehrerlös an, errechnet sich für die ermittelte Absatzmenge der Nebenbetroffenen im Offsetbereich von insgesamt etwas mehr als 4 Mio. kg ein Mehrerlös von etwas mehr als 120.000 DM bzw. 61.000 €.
866Auf der Grundlage der - freilich nur eingeschränkt aussagekräftigen - Preisübersichten der "P. S." und der Preisseite der "A. P." sowie dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Index der Papierpreise beläuft sich der beim Bilderdruck- und Offsetpapier erzielte Mehrerlös der Nebenbetroffenen somit auf insgesamt rund 3 Mio. €. Das bestätigt im Sinne einer Plausibilitätsbetrachtung den vom Senat anhand der Zeugenaussagen zur Kartelldisziplin und zu den Preisunterbietungen geschätzten kartellbedingten Mehrerlös von 2.975.693 €.
867H. In welcher Höhe der für das SD-Papier verabredete Nichtangriffspakt zu einem Mehrerlös der Nebenbetroffenen geführt hat, konnte nicht festgestellt werden. Zwar spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Kartellabsprache auch in diesem Bereich die Großhandelspreise künstlich hochgehalten hat. Dem Senat ist es im Rahmen der Beweisaufnahme indes nicht gelungen, die kartellbedingt entstandenen Mehreinnahmen auch nur annähernd zu quantifizieren. Weder die Zeugenaussagen noch die vom Bundeskartellamt sichergestellten Unterlagen geben irgendeinen Aufschluss, zu welchem Preis SD-Papier ohne die Kartellvereinbarung verkauft worden wäre. Beim SD-Papier hat sich im Übrigen die Besonderheit ausgewirkt, dass zahlreiche Sorten exklusiv von nur einem Großhändler vertrieben werden und die Bereitschaft der Druckereien zu einem Wechsel der SD-Sorte sehr gering ist. Dass und gegebenenfalls in welchem Ausmaß sich der Nichtangriffspakt gleichwohl am Markt signifikant ausgewirkt hat, war nicht festzustellen. Ungeklärt geblieben ist vor allem, mit welchen konkreten Auswirkungen die Kartellabsprache einen Preiswettbewerb gedämpft hat. Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, in welcher Größenordnung die Verkaufspreise im Wettbewerb gesunken wären und welcher Umsatzanteil durch eine Preissenkung dem Wettbewerb zugeführt worden wäre, liegen nicht vor. Eine Anlehnung an die fiktive Preisentwicklung, wie sie für das Bilderdruck- und Offsetpapier veranschlagt werden kann, scheidet angesichts der geschilderten Marktbesonderheiten beim SD-Papier aus.
868IV.
869A. Die Betroffenen zu 2., 5., 6., 8., 9. und 10. haben sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts einer Kartellordnungswidrigkeit gemäß §§ 38 Nr. 1, 1 GWB i.d.F.d.Bek.v. 20.02.90 und gemäß §§ 81 Abs. 1 Nr. 1, 1 GWB i.d.F.d.Bek.v. 26.08.98 schuldig gemacht.
8701. Die Betroffenen zu 2., 5., 6., 8., 9. und 10. haben sich dadurch, dass sie als Vertriebsverantwortliche der Nebenbetroffenen zu 1. an den Kartellabsprachen teilgenommen und die getroffenen Kartellvereinbarungen anschließend durch entsprechende Weisungen an das ihnen unterstellte Vertriebspersonal umgesetzt haben, im Sinne von § 38 Nr. 1 GWB i.d.F.d.Bek.v. 20.02.90 vorsätzlich über die Unwirksamkeit einer nach § 1 GWB i.d.F.d.Bek.v. 20.02.90 rechtsungültigen wettbewerbsbeschränkenden Absprache hinweggesetzt.
871a) Die in den Regionalkartellen getroffenen Preisabsprachen waren ebenso wie die Verabredung eines Nichtangriffspakts beim SD-Papier geeignet, die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Papiergroßhandel spürbar zu beeinträchtigen. Die Vereinbarungen waren deshalb nach der letztgenannten Norm unwirksam.
872b) Die Betroffenen zu 2., 5., 6., 8., 9. und 10. haben sich durch ihr Verhalten auch über die Ungültigkeit der getroffenen Absprachen hinweggesetzt. Unter den Begriff des Hinwegsetzens fällt alles, was der Durchführung einer unwirksamen Absprache dient, also jede Tätigkeit, die darauf abzielt, dem kraft Gesetzes unwirksamen Vertrages gleichwohl Geltung zu verschaffen (BGH WuW/E 2661, 2662; BGH, wistra 1996, 180, 181; BGH WuW 352, 353 "Nullpreis II"; Hennig in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 8. Aufl., § 38 Rdnr. 30; Tiedemann in Immenga/Mestmäcker, Kommentar zum GWB, 2. Aufl., § 38 Rdnr. 6). Im Entscheidungsfall ist dieses Tatbestandsmerkmal von sämtlichen Betroffenen dadurch verwirklicht worden, dass sie die Vertriebsmitarbeiter ihrer Niederlassung zur Beachtung der verabredeten Mindestverkaufspreise angewiesen haben.
873c) Die Betroffenen zu 2., 5., 6., 8., 9. und 10. haben auch vorsätzlich gehandelt. Sie haben die tatsächlichen Umstände, die zur Unwirksamkeit der Kartellabsprachen geführt haben, gekannt und gewusst, dass ihr Verhalten dazu beitrug, deren wettbewerbsbeschränkende Wirkungen durchzusetzen. Als erfahrene Kaufleute in wichtiger Führungsposition haben sie auch erkannt, dass der Abschluss einer Preisabsprache und einer Vereinbarung, beim SD-Papier keinen Preiswettbewerb aufzunehmen, gegen das Kartellgesetz verstößt.
8742. Die Betroffenen zu 2., 5., 6., 8., 9. und 10. haben durch ihre über den 31.12.1998 hinausgehende Mitwirkung am Kartell und die anschließende Umsetzung der Kartellabsprachen in ihrer Niederlassung darüber hinaus den Tatbestand der §§ 81 Abs. 1 Nr. 1, 1 GWB i.d.F.d.Bek.v. 26.08.98 erfüllt. Durch ihr Verhalten haben sie dem Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen zwischen miteinander in Wettbewerb stehenden Unternehmen zuwider gehandelt.
875a) Sowohl die Preisabsprachen der Papiergroßhändler als auch deren Übereinkunft, beim SD-Papier keine Kunden durch Preiswettbewerb gewinnen zu wollen, stellen wettbewerbsbeschränkende Absprachen dar, die nach § 1 GWB i.d.F.d.Bek.v. 26.08.98 verboten waren.
876b) Indem die Betroffenen zu 2., 5., 6., 8., 9. und 10. an diesen Kartellabsprachen mitgewirkt und sie sodann in ihrer Niederlassung durch Weisungen an das Vertriebspersonal umgesetzt haben, ist dem Kartellverbot zuwider gehandelt worden.
877c) Die Betroffenen zu 2., 5., 6., 8., 9. und 10. haben auch vorsätzlich gehandelt. Sie haben die tatsächlichen Umstände, die den Verstoß gegen das Verbot des § 1 GWB begründen, gekannt und gewusst, dass ihr Verhalten jenem Kartellverbot widerspricht. Als erfahrene Kaufleute in wichtiger Führungsposition haben sie auch erkannt, dass der Abschluss einer Preisabsprache und einer Vereinbarung, beim SD-Papier keinen Preiswettbewerb aufzunehmen, gegen das Kartellgesetz verstößt.
878B. Die Betroffenen zu. 3., 4. und 7. haben sich durch ihr Verhalten einer Kartellordnungswidrigkeit gemäß §§ 81 Abs. 1 Nr. 1, 1 GWB i.d.F.d.Bek.v. 26.08.98 schuldig gemacht. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen, mit denen die Verwirklichung dieses Bußgeldtatbestandes für die Betroffenen zu 2., 5., 6., 8., 9. und 10. begründet worden ist, verwiesen werden. Sie gelten hier gleichermaßen.
879C. Der Betroffene zu 1. hat sich gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 OWiG einer vorsätzlichen Verletzung seiner Aufsichtspflicht schuldig gemacht. Nach der genannten Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer als Betriebs- oder Unternehmensinhaber vorsätzlich oder fahrlässig diejenigen Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um im Betrieb oder Unternehmen straf- oder bußgeldbewehrte Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen, sofern eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. § 130 Abs. 1 Satz 2 OWiG stellt dabei klar, dass zu den gebotenen Aufsichtsmaßnahmen auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen gehören.
880Der Tatbestand der Bußgeldvorschrift ist vorliegend erfüllt.
8811. Der Betroffene zu 1. ist als gesamtverantwortlicher kaufmännischer Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Nebenbetroffenen zu 1. Normadressat des § 130 Abs. 1 OWiG. Zwar ist er als Vertretungsorgan der Nebenbetroffenen zu 1. (vgl. §§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1, 170 HGB i.V.m. § 35 Abs. 1 GmbHG) nicht selbst Betriebs- oder Unternehmensinhaber, diesem aber bußgeldrechtlich gleichgestellt. Das folgt aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG. Danach ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (hier: das persönliche Merkmal, Betriebs- oder Unternehmensinhaber zu sein) die Möglichkeit der Ahndung begründen, nach Nr. 2 auch auf den vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft - dies ist die Komplementär-GmbH der Nebenbetroffenen zu 1. - und nach Nr. 1 auf das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person - dies ist der Betroffene zu 1. in Bezug auf die Komplementär-GmbH - anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen (vgl. auch BGH, WuW/E BGH 2191; Achenbach in Frankfurter Kommentar, Vorbem. § 81 GWB 1999 Rdnr. 70).
8822. Die Betroffenen zu 2. bis zu 10. haben sich - wie vorstehend bereits festgestellt wurde - als im Verkauf tätige Mitarbeiter der Nebenbetroffenen zu 1. an verbotenen Kartellabsprachen beteiligt, weshalb im Unternehmen bußgeldbewehrte (vorsätzliche) Kartellordnungswidrigkeiten im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB i.d.F.d.Bek.v. 20.2.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB i.d.F.d.Bek.v. 26.8.1998 begangen worden sind.
8833. Dem Betroffenen zu 1. fällt ein kausales Aufsichtsverschulden zur Last. Er hätte durch eine gehörige Aufsicht über die Betroffenen zu 2. bis zu 10. die Kartellverstöße verhindern, zumindest aber wesentlich erschweren können.
884a) Art und Umfang der Aufsichtsmaßnahmen, die von einem Betriebsinhaber oder dem ihm gleichgestellten Vertreter verlangt werden, haben sich an dem Ziel zu orientieren, die Verletzung betriebsbezogener Pflichten im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu verhindern. Die Aufsicht ist so wahrzunehmen, dass vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Bestimmungen und Anweisungen der Betriebsleitung voraussichtlich vermieden werden. Zu den gebotenen Aufsichtsmaßnahmen zählt nicht nur die sorgfältige Auswahl des betreffenden Personals, sondern gleichermaßen auch die stichprobenartige, überraschende Kontrolle der Mitarbeiter (BGH, WuW/E BGH 2202; BGH, EWiR 1987, 57; Rogall in Karlsruher Kommentar Ordnungswidrigkeitengesetz, 2. Aufl., § 130 Rdnr. 41, 48, 52, 58 ff. m.w.N.). Sind in einem Betrieb bereits Unregelmäßigkeiten vorgekommen, besteht sogar eine gesteigerte Aufsichtspflicht (vgl. Rogall, a.a.O. Rdnr. 64 m.w.N.).
885 886Nach diesen Rechtsgrundsätzen hat der Betroffene zu 1. mit der bloßen Verteilung des Merkblatts "Richtlinien für kartellrechtlich korrektes Verhalten" seinen Aufsichtspflichten nicht genügt. Das gilt schon deshalb, weil er stichprobenartige Überprüfungen weder selbst vorgenommen noch veranlasst hat. Dabei musste die Tatsache, dass die Landeskartellbehörde in N.-W. im Jahre 1993 ein verbotenes Preiskartell unter Beteiligung von Mitarbeitern der Nebenbetroffenen zu 1. aufgedeckt und geahndet hatte, und dem Betroffenen zu 1. - wie er über seien Verteidiger eingeräumt hat - bei seinem Eintritt in die Dienste der Komplementärgesellschaft der Nebenbetroffenen zu 1. im Juni 1994 diese Vorgänge auch bekannt waren, besonderen Anlass geben, die Beachtung und Einhaltung der im Merkblatt beschriebenen Verhaltensweisen in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.
887b) Dass die Kartellverstöße bei der gebotenen Aufsicht durch den Betroffenen zu 1. vermieden oder zumindest wesentlich erschwert worden wären, steht außer Frage. Schon ein Preisvergleich zwischen dem Lagergeschäft und dem Streckengeschäft hätte den Verdacht von Preisabsprachen nahe gelegt. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, waren die hohen Kartellpreise bei solchen Kunden nicht durchsetzbar, die sowohl im kartellbefangenen Lagergeschäft wie auch im kartellfreien Streckengeschäft kauften und die infolge dessen über eine besondere Marktkenntnis verfügten. In gleicher Weise, wie sich diesen Kunden die unangemessene Höhe der Kartellpreise im Lagergeschäft aufgedrängt hätte - weshalb die ihnen im Lagergeschäft abverlangten Preise im Kartellkreis gerade nicht abgesprochen wurden -, hätte auch der Betroffene zu 1. Verdacht schöpfen und in Betracht ziehen müssen, dass das hohe Preisniveau im Lagergeschäft auf verbotenen Preisabsprachen beruht. Ein schlichter Abgleich der (mehr oder weniger übereinstimmenden) Konkurrentenpreise hätte diesen Verdacht zusätzlich erhärtet und dem Betroffenen zu 1. erst recht Veranlassung zu entsprechenden Nachforschungen gegeben. Es unterliegt keinem Zweifel, dass das Preiskartell sodann vom Betroffenen zu 1. hätte aufgedeckt und beendet werden können. Hätte er nur einmal Rückfrage gehalten, wären die Kartellabsprachen offenbar geworden. Es lässt sich ausschließen, dass die Betroffenen zu 2. bis zu 10. dem Betroffenen zu 1. gegenüber wahrheitswidrig die Absprachen geleugnet hätten, zumal sie damit rechnen mussten, dass dieser schon aus anderer Quelle - beispielsweise durch die Geschäftsführer anderer Unternehmen - von den Kartellvereinbarungen wusste. Der Betroffene zu 1. hätte die Kartellbeteiligung der Nebenbetroffenen zu 1. daraufhin durch entsprechende Weisung an die Vertriebsverantwortlichen - und notfalls durch deren fristlose Kündigung - beenden können.
888c) Der Betroffene zu 1. hat seine Aufsichtspflichten vorsätzlich verletzt. Er liegt auf der Hand, dass sich kartellrechtliche Zuwiderhandlungen des Vertriebspersonals - zumal dann, wenn solche in der nahen Vergangenheit bereits im Unternehmen vorgekommen waren - durch die bloß einmalige Bekanntgabe eines Merkblatts nicht im Ansatz zuverlässig verhindern lassen. Dies war auch dem Betroffenen zu 1. bewusst. Der Senat hat deshalb keinen Zweifel, dass der Betroffene zu 1. die Unzulänglichkeit seiner Aufsichtsmaßnahme zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Ihm fällt aus diesem Grund mindestens bedingter Vorsatz zur Last.
889D. Die Nebenbetroffenen zu 1. und zu 2. haben den Bußgeldtatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG verwirklicht. Der Betroffene zu 1. hat während der gesamten Kartellzeiträume seine Aufsichtspflicht im Unternehmen der Nebenbetroffenen zu 1. verletzt; der anderweitig verfolgte Betroffene A. hat als Geschäftsführer der Nebenbetroffenen zu 2. über den gesamten Kartellzeitraum an dem B. Regionalkartell teilgenommen. Das zieht nach der genannten Vorschrift auch die Verhängung einer Geldbuße gegen das jeweilige Unternehmen nach sich.
890Die Nebenbetroffene zu 1. haftet gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG darüber hinaus für das kartellwidrige Handeln der Betroffenen zu 2. bis zu 10. Diese waren nicht nur - wie die Betroffenen zu 2. bis zu 7. sowie zu 9. und zu 10. - Prokuristen bzw. - wie der Betroffene zu 8. - Handlungsbevollmächtigter der Nebenbetroffenen zu 1., sondern bei dieser auch "in leitender Stellung" tätig. Als Niederlassungsleiter bzw. als stellvertretender Niederlassungsleiter (Betroffener zu 8.) oblag ihnen alleinverantwortlich die Preisgestaltung im Vertriebsgebiet ihrer Niederlassung. Demgemäß handelten sie auch selbständig und ohne Rücksprache mit der Geschäftsleitung in den jeweiligen Regionalkartellen.
891E. Einer Sachentscheidung über die begangenen Kartellordnungswidrigkeiten steht weder ganz noch teilweise das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegen.
8921. Mit Recht hat das Bundeskartellamt angenommen, dass die Preisabsprachen, soweit sie verschiedene Regionalkartelle betreffen, jeweils eigenständige Taten im Sinne von § 20 OWiG darstellen. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sind die einzelnen Regionalkartelle unabhängig voneinander betrieben worden. Eine irgendwie geartete Koordinierung der Kartelle auf Verbandsebene hat nicht stattgefunden. Bei dieser Sachlage sind die Regionalkartelle nicht das Ergebnis ein und derselben Grundabsprache, sondern Ausfluss verschiedener Entschlüsse der jeweiligen Kartellmitglieder, die Preise in der betreffenden Region abzustimmen. Dass die länderübergreifend oder gar bundesweit tätigen Großhändler gleichzeitig an mehreren Regionalkartellen beteiligt gewesen sind, ändert daran nichts. Die konkreten Preisabsprachen, die während des Kartellzeitraums innerhalb desselben Regionalkartells getroffen und umgesetzt worden sind, sind ihrerseits allerdings zu einer einheitlichen Tat verbunden. Nach den Bekundungen aller vernommenen Zeugen bestand zwischen den Kartellmitgliedern vom Beginn bis zum Ende des Kartells im Sinne einer Grundabsprache Einvernehmen darüber, dass man die Preise für die in Rede stehenden Papiersorten und Gebindegrößen abstimmen und zu diesem Zwecke regelmäßig die Preiserhöhungen der Papierindustrie zu Preisanpassungen nutzen wolle. Bei den in Befolgung dieser Grundabsprache verabredeten Preisveränderungen handelte es sich um lediglich konkretisierende Folgeabsprachen ohne einen gegenüber der Grundabsprache zusätzlichen Unrechtsgehalt. Diese auf einer unwirksamen Kartellvereinbarung beruhenden Ausführungshandlungen (Folgeabsprachen) werden mit der Grundabsprache zu einer Bewertungseinheit verbunden und verlieren dadurch ihre rechtliche Selbständigkeit. Dementsprechend liegt nur eine einheitliche Kartellordnungswidrigkeit vor, die sämtliche Teilakte umfasst, die auf die Durchsetzung der Kartellabsprache gerichtet sind (vgl. zu allem: BGH, Beschl. v. 28.6.2005 – KRB 2/05 Umdruck Seite 6-9 m.w.N; Beschl. v. 4.11.2003 – KRB 20/03 Umdruck Seite 6).
8932. Verjährungsrechtlich hat dies zur Konsequenz, dass der Lauf der Verfolgungsverjährung erst mit der Beendigung der Regionalkartelle im April 2000 begonnen hat (§ 81 Abs. 8 Satz 1 GWB i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Der Ablauf der 5-jährigen Verjährungsfrist (§ 81 Abs. 8 Satz 2 GWB) ist rechtzeitig vor April 2005 unterbrochen worden, unter anderem durch den Erlass des angefochtenen Bußgeldbescheids am 28. April 2004 (§ 81 Abs. 8 Satz 1 GWB i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG), den Eingang der Gerichtsakten beim Senat im Jahre 2005 (§ 81 Abs. 8 Satz 1 GWB i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG) sowie ferner durch die Anberaumung der Hauptverhandlung im Dezember 2005 (§ 81 Abs. 8 Satz 1 GWB i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG). Seither ist unabhängig von weiteren Unterbrechungshandlungen keine neue 5-Jahres-Frist abgelaufen. Ebenso wenig ist bislang die - mit Tatbeendigung im April 2000 in Gang gesetzte - 10-jährige Frist der absoluten Verfolgungsverjährung (§ 81 Abs. 8 Satz 1 GWB i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG) verstrichen.
894Rechtlich ohne Bedeutung ist, dass die Tatbegehung in die Zeit der Geltung der bloß 3-jährigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 38 Abs. 5 GWB i.d.F. d.Bek.v. 20.2.1990, § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückreicht. Die ursprünglich im Gesetz vorgesehene dreijährige Verjährungsfrist ist durch das am 20.8.1997 in Kraft getretene Korruptionsbekämpfungsgesetz (BGBl. I S. 2038) auf nunmehr 5 Jahre verlängert worden. Die zur Aburteilung anstehenden Taten unterfallen dieser 5-jährigen Verjährungsfrist. Höchstrichterlich ist bereits entschieden, dass die Verlängerung der Vollstreckungsverjährung auch für bereits abgeschlossene Taten gilt, soweit diese am 20.8.1997 noch nicht verjährt waren (BGH, Beschl. v. 22.2.2005 – KRB 28/04 Umdruck Seite 8 ff). Die 5-jährige Verjährungsfrist muss vor diesem Hintergrund erst Recht auf solche Taten Anwendung finden, die bei Inkrafttreten des Korruptionsbekämpfungsgesetzes noch nicht beendet waren.
895F. Die beiden - noch nicht beschiedenen - Eventualbeweisanträge der Nebenbetroffenen zu 1. sind gegenstandslos, weil die Bedingungen, unter denen sie stehen, nicht erfüllt sind. Der Senat hat seiner Mehrerlösschätzung weder - was der Beweisantrag 2 (Anlage 5 zur Sitzungsniederschrift vom 20.2.2006) voraussetzt - die Preise der geregelten Kunden zugrunde gelegt noch - was der Beweisantrag 5 (Anlage 3 zur Sitzungsniederschrift vom 1.3.2006) erfordert - einem preislichen Nord-Süd-Gefälle entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen.
896V.
897Bei der Ahndung der begangenen Ordnungswidrigkeiten hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:
898A. Die gegen die Betroffenen zu 1. bis zu 10. zu verhängenden Geldbußen waren dem Bußgeldrahmen der §§ 17 Abs. 1 OWiG, 81 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. GWB i.d.F.d.Bek.v. 26.8.1998 zu entnehmen. Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 OWiG bestimmt sich die Geldbuße nach dem Gesetz, das bei Beendigung der abzuurteilenden Tat - vorliegend also im April 2000 - galt. Die genannten Vorschriften sehen eine Mindestbuße von 5 € und einen Höchstbetrag der Geldbuße von 500.000 € vor. Die zum 1.7.2005 in Kraft getretene Verdoppelung des Bußgeldrahmens auf 1.000.000 € (§ 81 Abs. 4 Satz 1 GWB) bleibt nach § 4 Abs. 3 OWiG außer Betracht. Eine Beschränkung des Bußgeldrahmens gemäß § 17 Abs. 2 OWiG greift nicht ein, weil sämtliche Betroffenen vorsätzlich gehandelt haben.
8991. Innerhalb des genannten Rahmens hat der Senat bei der Bemessung des Bußgeldes (§ 17 Abs. 3 OWiG), das gegen die Betroffenen zu 2. bis zu 10. zu verhängen war, Folgendes berücksichtigt:
900Preisabsprachen beeinträchtigen den freien Wettbewerb in schwerwiegender Weise. Ihnen kommt deshalb - bezogen auf die Gesamtheit der von § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB i.d.F.d.Bek.v. 20.2.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB i.d.F.d.Bek.v. 26.8.1998 erfassten wettbewerbsbeschränkenden Absprachen - ein überdurchschnittlicher Unrechtsgehalt zu. Bußgeldverschärfend war darüber hinaus zu berücksichtigen, dass alle Betroffenen - mit Ausnahme derjenigen zu 3. und zu 4. - den jeweiligen Kartellen über mehrere Jahre, die Betroffenen zu 5., zu 6. sowie zu 8. bis zu 10. sogar über einen Zeitraum von nahezu 5 Jahren, angehört haben. Bei der Schwere der Tat fiel ferner der hohe Organisationsgrad des Kartells sowie die Tatsache ins Gewicht, dass auf den Kartelltreffen Unterschreitungen der verabredeten Preise mit dem Ziel vorgehalten wurden, von den betreffenden Kartellteilnehmern eine größere Kartelldisziplin einzufordern. Zu Lasten der Betroffenen war in die Bußgeldbemessung schließlich einzubeziehen, dass die Kartelle auf eine dauerhafte und durch Einbindung fast aller auf den jeweiligen Regionalmärkten tätigen Papiergroßhändler überdies nahezu vollständige Beschränkung des Wettbewerbs bei den abgesprochenen Papiersorten gerichtet waren und sie - wie die Mehrerlösschätzung zeigt - bei den Kunden des Papiergroßhandels zu einem beträchtlichen Schaden geführt haben.
901Bußgeldmildernd hat der Senat in Rechnung gestellt, dass die Kartellabsprachen nicht auf die Erzielung übermäßiger Gewinne gerichtet waren, sondern sie lediglich die Durchsetzung auskömmlicher - d.h. die Kosten deckender und einen angemessenen Gewinn umfassender - Preise gewährleisten sollten. Zu Gunsten der Betroffenen ist außerdem in die Bußgeldbemessung eingeflossen, dass der Betroffene zu 2. - und zwar für sich selbst und zugleich für alle übrigen Betroffenen - im letzten Wort sein Bedauern über die Kartellverstöße zum Ausdruck gebracht und damit eine gewisse Einsicht in das Unrecht der begangenen Tat gezeigt hat. Berücksichtigt hat der Senat ebenso, dass die 19-tägige Hauptverhandlung für die Betroffenen belastend gewesen ist und das Ende der Taten fast 6 Jahre zurückliegt. Weitere Milderungsgründe gab es nicht: Keiner der Betroffenen hat ein Geständnis abgelegt. Soweit in dem letzten Wort des Betroffenen zu 2. ein Eingeständnis der zur Last gelegte Tat zu sehen sein sollte, konnte es zur Sachaufklärung nichts mehr beitragen, weshalb es unter diesem Gesichtspunkt auch nicht bußgeldmildernd zugute gehalten werden konnte. Mindernd war gleichermaßen nicht die Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Eine sachlich nicht zu rechtfertigende - und damit dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) zuwider laufende - Verfahrensverzögerung ist nicht eingetreten. Das Bußgeldverfahren ist sowohl bei der Generalstaatsanwaltschaft als auch beim Senat so gut wie möglich gefördert worden. Auch die Verteidigung vermag diesbezüglich vermeidbare Verzögerungen nicht aufzuzeigen. Nicht zu beanstanden ist ebenso die Dauer des Ermittlungsverfahrens beim Bundeskartellamt. Die 4-jährige Verfahrensdauer von den Durchsuchungen des Amtes im April 2000 bis zum Erlass des angefochtenen Bußgeldbescheids im April 2004 erklärt sich aus dem Umfang und Gegenstand der zur Beurteilung stehenden Vorgänge. Das Bundeskartellamt hatte 10 verschiedene Kartellkreise, die über mehrere Jahre und unter Beteiligung fast aller Papiergroßhändler betrieben worden waren, aufzuklären. Wie die Hauptverhandlung gezeigt hat, handelte es sich dabei um sehr komplexe Vorgänge, deren Aufklärung auch nicht durch geständige Einlassungen der Betroffenen erleichtert worden ist.
9022. Darüber hinaus sind bei den Betroffenen zu 2. bis zu 10. die folgenden Gesichtspunkte in die Bußgeldbemessung eingeflossen:
903a) Der Betroffene zu 2. war maßgeblich an der Gründung des n.-w. Regionalkartells beteiligt. Er hat zusammen mit dem Zeugen K. das im Jahre 1992 von der Landeskartellbehörde aufgelöste Preiskartell wieder ins Leben gerufen. Der Betroffene zu 2. war neben dem Zeugen K. überdies aktiv daran beteiligt, auf den Kartelltreffen festgestellte Preisunterbietungen vorzuhalten und die betreffenden Großhändler mit klaren Worten nachdrücklich zu mehr Kartelldisziplin aufzufordern.
904Da der Betroffene zu 2. keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat, geht der Senat von Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus, wie sie der Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens im Alter des Betroffenen zu 2. üblicherweise hat. Der Senat legt dabei ein Bruttojahresgehalt von mindestens 100.000 € zugrunde.
905Bei Abwägung aller für und gegen den Betroffenen zu 2. sprechenden tat- und täterbezogenen Umstände hält der Senat eine Geldbuße von
906... €
907für angemessen.
908b) Der Betroffene zu 3. hat die Nebenbetroffene zu 1. im Kartellkreis N.-W. nur 2 Monate lang vertreten. Dass er eine führende Rolle im Kartellkreis spielte, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Mangels diesbezüglicher Angaben des Betroffenen zu 3. geht der Senat auch bei ihm von Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus, wie sie ein Prokurist und Niederlassungsleiter üblicherweise hat. Das Jahresbruttogehalt hat der Senat dabei auf mindestens 70.000 € veranschlagt
909Bei Abwägung aller für und gegen den Betroffenen zu 3. sprechenden tat- und täterbezogenen Umstände hält der Senat eine Geldbuße von
910... €
911für angemessen.
912c) Der Betroffene zu 4. hat die Nebenbetroffene zu 1. im s. Kartellkreis von Februar 1999 bis April 2000 vertreten. Er war weder der Initiator dieses Regionalkartells noch hat die Beweisaufnahme ergeben, dass er im Kartellkreis in besonderer Weise aktiv gewesen ist. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte geht der Senat auch beim Betroffenen zu 4. von Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus, wie sie ein Prokurist und Niederlassungsleiter üblicherweise hat. Wie beim Betroffenen zu 3. hat der Senat ein Jahresbruttogehalt in Höhe von 70.000 € zugrunde gelegt.
913Bei Abwägung aller für und gegen den Betroffenen zu 4. sprechenden tat- und täterbezogenen Umstände ist eine Geldbuße von
914... €
915für angemessen.
916d) Der Betroffene zu 5. hat die Nebenbetroffene zu 1. im Regionalkartell der südlichen neuen Bundesländer über den gesamten (nahezu) 5-jährigen Kartellzeitraum vertreten. Dass der Betroffene zu 5. treibende Kraft im Kartell war, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gilt das für die Betroffenen zu 3. und 4. Gesagte entsprechend.
917Bei Abwägung aller für und gegen den Betroffenen zu 5. sprechenden tat- und täterbezogenen Umstände ist eine Geldbuße von
918... €
919für angemessen.
920e) Der Betroffene zu 6. war über den gesamten Zeitraum von fast 5 Jahren Teilnehmer des B. Kartells. Darüber hinaus hat er in seiner Funktion als Leiter der Niederlassung B. im selben Zeitraum auch die Interessen der Nebenbetroffenen zu 1. im O. Kartellkreis wahrgenommen. Die Teilnahme an zwei Kartellkreisen resultierte allerdings alleine aus dem Umstand, dass das Vertriebsgebiet der vom Betroffenen zu 6. geleiteten Niederlassung B. nicht nur das Gebiet des B. Kartellkreises umfasste, sondern außerdem auch noch in das Absprachegebiet des O. Kartellskreises hineinragte. Vor diesem Hintergrund hat der Senat für die Mitwirkung am Kartellkreis O. eine deutlich niedrigere Geldbuße verhängt als für die Teilnahme am B. Kartell. Besondere Aktivitäten des Betroffenen zu 6. in den beiden genannten Regionalkartellen hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Was die der Bußgeldbemessung zugrunde gelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse betrifft, gilt das zu den Betroffenen zu 3. bis zu 5. Gesagte.
921Bei Abwägung aller für und gegen den Betroffenen zu 6. sprechenden tat- und täterbezogenen Umstände ist eine Geldbuße von
922... €
923für das B. Kartell und eine Geldbuße von
924... €
925für das O. Kartell angemessen.
926f) Der Betroffene zu 7. war weniger als 2 Jahre der Vertreter der Nebenbetroffenen zu 1. im H. Kartellkreis. Er ist in bereits bestehende Kartellstrukturen eingetreten. Dass er im Kartell eine führende Position innehatte, konnte nicht festgestellt werden. Auch beim Betroffenen zu 7. geht der Senat von Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus, die seiner Stellung als Niederlassungsleiter und Prokurist entsprechen.
927Bei Abwägung aller für und gegen den Betroffenen zu 7. sprechenden tat- und täterbezogenen Umstände ist eine Geldbuße von
928... €
929angemessen.
930g) Der Betroffene zu 8. hat als stellvertretender Leiter der Niederlassung N. von Mai 1995 bis Mai 1998 - also über 3 Jahre - am H. Kartell sowie über den gesamten Kartellzeitraum von Mai 1995 bis April 2000 am Regionalkartell N. B. N. teilgenommen. Auch hier war lediglich die räumliche Ausdehnung des Niederlassungsgebiets der Anlass dafür, dass der Betroffene zu 8. die Nebenbetroffene zu 1. in zwei Regionalkartellen vertrat. Dass der Betroffene zu 8. in den beiden Kartellkreisen besondere Aktivitäten entfaltet hat, konnte nicht festgestellt werden. Was die Einkommensverhältnisse belangt, hat der Senat die vom Betroffenen zu 8. vorgelegte Verdienstbescheinigung zugrunde gelegt.
931Bei Abwägung aller für und gegen den Betroffenen zu 8. sprechenden tat- und täterbezogenen Umstände ist eine Geldbuße von
932... €
933für das H. Kartell und - wegen der längeren Dauer der Teilnahme an jenem Kartellkreis - eine Geldbuße von
934... €
935für das Kartell N. B. N. angemessen.
936h) Der Betroffene zu 9. war während des ganzen Kartellzeitraums von knapp 5 Jahren der Vertreter der Nebenbetroffenen zu 1. im Kartellkreis N.. Besondere Aktivitäten des Betroffenen zu 9. im Kartell hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Auch beim Betroffenen zu 9. geht der Senat von Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus, die seiner Stellung als Niederlassungsleiter und Prokurist entsprechen.
937Bei Abwägung aller für und gegen den Betroffenen zu 9. sprechenden tat- und täterbezogenen Umstände ist eine Geldbuße von
938... €
939angemessen.
940i) Der Betroffene zu 10. hat für die Nebenbetroffene zu 1. über einen Zeitraum von fast 5 Jahren am h. Kartell teilgenommen. Dass er eine maßgebliche Rolle im Kartell gespielt hat, ist nicht erwiesen. Bei der Bußgeldbemessung ist die vorgelegte Verdienstbescheinigung sowie der Umstand berücksichtigt worden, dass der Betroffene zu 10. am Jahresende in den Ruhestand treten wird. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist der Senat von Vermögensverhältnissen des Betroffenen zu 10. ausgegangen, wie sie bei einem Prokuristen und Niederlassungsleiter erwartet werden können.
941Bei Abwägung aller für und gegen den Betroffenen zu 10. sprechenden tat- und täterbezogenen Umstände ist eine Geldbuße von
942... €
943angemessen.
9443. Bei der Bemessung der Geldbuße gegen den Betroffenen zu 1. hat der Senat berücksichtigt, dass dieser seine Aufsichtspflicht über mindestens 5 Jahre hinweg in besonders grobem Maße verletzt hat. Die bloße Verteilung eines Merkblatts über kartellrechtlich korrektes Verhalten war eine völlig unzureichende Maßnahme, um die Einhaltung der kartellrechtlichen Bestimmungen im Unternehmen der Nebenbetroffenen zu 1. sicherzustellen. Das gilt umso mehr, als Mitarbeiter der Nebenbetroffenen zu 1. bereits an dem 1992 aufgedeckten und geahndeten Preiskartell in N.-W. beteiligt gewesen waren. Zu Lasten des Betroffenen zu 1. war darüber hinaus zu berücksichtigen, dass er für alle Kartelle mit Ausnahme desjenigen in B. Verantwortung trägt. Mangels diesbezüglicher Angaben ist der Senat davon ausgegangen, dass der Betroffene zu 1. entsprechend seiner beruflichen Stellung in guten finanziellen Verhältnissen lebt und über ein Jahresbruttoeinkommen von mindestens 250.000 € verfügt.
945Bei Abwägung aller für und gegen den Betroffenen zu 1. sprechenden tat- und täterbezogenen Umstände ist eine Geldbuße von
946... €
947angemessen.
948B. Die Geldbußen gegen die Nebenbetroffenen waren dem Bußgeldrahmen der §§ 17 Abs. 1 OWiG, 81 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. GWB i.d.F.d.Bek.v. 26.8.1998 zu entnehmen (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 OWiG). Danach kann über den von 5 € bis 500.000 € reichenden Regelbußgeldrahmen hinaus eine Geldbuße bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlungen erlangten Mehrerlöses verhängt werden.
949Die zum 1.7.2005 in Kraft getretene Änderung des erweiterten Bußgeldrahmens, wonach nunmehr die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen 10 % seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen darf (§ 81 Abs. 4 Satz 2 GWB), bleibt gemäß § 4 Abs. 3 OWiG außer Betracht. Denn die geänderte Rechtslage sieht für die Nebenbetroffenen einen höheren Bußgeldrahmen - und damit ungünstigere Rechtsfolgen - vor. Dabei kann es auf sich beruhen, ob - was der Wortlaut der Vorschrift nahe legt - zur Berechnung der 10 %ige Umsatzschwelle ausschließlich der Jahresumsatz des kartellbeteiligten Unternehmens herangezogen werden darf oder darüber hinaus auf den gesamten Konzerumsatz abzustellen ist. Unentschieden bleiben kann ebenso, ob Bezugspunkt für die Berechnung der Bußgeldobergrenze das dem Erlass des Bußgeldbescheids vorausgegangene Geschäftsjahr ist (vgl. EuG, WuW/E EU-R 996, 997) oder ob es auf das dem Senatsurteil vorausgegangene Geschäftsjahr ankommt. Denn in jedem Fall überschreitet die Bußgeldobergrenze des § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB den dreifachen Mehrerlösbetrag. Die Nebenbetroffene zu 1. hat im Jahr 1999 einen Jahresumsatz von über 650 Mio. € und im Jahr 2005 einen Jahresumsatz von über 700 Mio. € erzielt, so dass die Bußgeldobergrenze von 10 % des jährlichen Umsatzes in jeden Falle weit über 50 Mio. € liegt. Die Nebenbetroffene zu 2. hat in den Jahren 1999 und 2005 einen Jahresumsatz von über 24 Mio. € bzw. rund 27 Mio. € getätigt. Die Bußgeldobergrenze von 10 % des jährlichen Umsatzes liegt folglich über 2 Mio. €.
9501. Bei der Bemessung der Bußgelder hat der Senat die bereits bei den Betroffenen erwähnten tatbezogenen Umstände - also den überdurchschnittlichen Unrechtsgehalt von Preisabsprachen, die mehrjährige Dauer und den hohen Organisationsgrad der zur Beurteilung stehenden Kartelle, die regelmäßigen Vorhalte von Preisunterschreitungen zwecks Sicherstellung und Verbesserung der Kartelldisziplin, die durch Einbindung fast aller auf den jeweiligen Regionalmärkten tätigen Papiergroßhändler beabsichtigte nahezu vollständige Beschränkung des Wettbewerbs bei den abgesprochenen Papiersorten sowie den bei den Kunden des Papiergroßhandels entstandenen beträchtlichen Schaden - berücksichtigt. Der Senat hat bei der Strafzumessung darüber hinaus berücksichtigt, dass die Höhe der Geldbußen Abschreckungswirkung haben muss, wenn den äußerst wettbewerbsschädlichen Preiskartellen wirksam entgegengetreten werden soll. Bußgeldmildernd war lediglich in Ansatz zu bringen, dass das Ziel der Absprachen nicht übermäßige Gewinne waren, sondern unwiderlegt nur Preise erreicht werden sollten, die mit einem angemessenen Gewinn auskömmlich waren.
951Unter Abwägung aller Umstände hält der Senat für die Nebenbetroffene zu 1. folgende Geldbußen für angemessen
952Unter Abwägung aller Umstände hält der Senat für die Nebenbetroffene zu 2. für das Kartell in B. bei einem Bußgeldrahmen von 3 x 212.160 = 636.480 € eine Geldbuße in Höhe von ... € für angemessen.
962Anhaltspunkte dafür, dass diese Geldbußen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Nebenbetroffenen übersteigen, bestehen nicht.
9632. Die verhängten Geldbußen dienen in voller Höhe der Ahndung des kartellordnungswidrigen Verhaltens. Für eine darüber hinausgehende Abschöpfung eines wirtschaftlichen Vorteils hat der Senat keine Veranlassung gesehen. Zum einen ist ein solcher Vorteil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bemessbar. Zum anderen zielt der Schuldvorwurf in seinem Schwerpunkt nicht auf eine Bereicherung der Nebenbetroffenen, sondern auf das Außerkraftsetzen der Marktmechanismen in erheblichem Umfang.
964VI.
965Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
966B. K. Dr. M.