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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 289/06 (V)

Datum:
21.07.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 289/06 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0721.VI3KART289.06V.00
 
Leitsätze:

1. Für die Frage, ob die Unterlagen vollständig im Sinne des § 23 Abs. 4 S. 2 EnWG sind, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung an. Bezogen auf diesen Zeitpunkt hat der Antragsteller die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen darzulegen und zu beweisen. Die Darlegung und der Beweis der Voraussetzungen des § 23 a Abs. 4 S. 3 Nrn. 1 und 2 EnWG obliegen hingegen grundsätzlich der Regulierungsbehörde.

2. Streiten der Antragsteller und die Regulierungsbehörde über die Frage, ob die Genehmigung der beantragten Entgelte für den Netzzugang gemäß § 23 a Abs. 4 S. 2 EnWG fingiert worden ist, und setzt die Regulierungsbehörde die Entgelte anderweitig fest, so liegt darin im Zweifel auch ein Widerruf der etwaig fingierten Genehmigung.

3. Letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 5 StromNEV ist das letzte vor der Antragstellung beendete Geschäftsjahr. Auf den Zeitpunkt des Erlasses der beantragten Entscheidung kommt es nicht an.

 
Tenor:

Auf Antrag der Antragstellerin wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2006 (BK 8-05/019) insoweit angeordnet, als der Antragstellerin aufgegeben worden ist, die von ihr in der Zeit vom 1. November 2005 bis 30. Juni 2006 erzielten Mehrerlöse zu berechnen und kostenmindernd in der nächsten Kalkulationsperiode (ab 1. Juli 2007) zu berücksichtigen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurückgewiesen.

 
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