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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 162/06 (V)

Datum:
07.04.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 162/06 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0407.VI3KART162.06V.00
 
Leitsätze:

§ 66 Abs. 2 Nr. 3 HS. 1 EnWG

1. Für die Frage, ob die Interessen beiladungswilliger Personen oder Personenverei-nigungen durch eine potentielle Entscheidung der Regulierungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2 Nr. 3 HS. 1 EnWG erheblich berührt werden, kommt es auf die spe-zifischen Zielsetzungen des Energiewirtschaftsgesetzes an, die maßgeblich in § 1 Abs. 1 und 2 EnWG niedergelegt sind. Im Übrigen gelten die für eine Beiladung nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 S. 1 GWB anerkannten Rechtsgrundsätze für den Bereich des EnWG entsprechend.

2. Die Beiladungsentscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Regulierungs-behörde und ist nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdege-richt zugänglich.

3. Zur Beiladungsfähigkeit einer Wirtschaftsvereinigung der Stromlieferanten

Beschl. v. 7.4.2006, VI-3 Kart 162/06 (V)

 
Tenor:

Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20. Februar 2006 (BK 8 -05/018) anzuordnen, wird zurückgewiesen.

 
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