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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 151/06 (V)

Datum:
20.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 151/06 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0320.VI3KART151.06V.00
 
Leitsätze:

§§ 69 Abs. 1 Satz 1, 73, 77 Abs. 3, 112 a Abs. 1 EnWG; § 3 Abs. 2 GasNEV; § 41 Abs. 4, 5 VwVfG

1. Bei dem Auskunftsverlangen nach §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 112 a Abs. 1 EnWG handelt es sich nicht um eine zustellungspflichtige Entscheidung i.S.d. §§ 73 Abs. 1 EnWG, 41 Abs. 5 VwVfG, denn es hat keinerlei Bezug zu einem konkreten ge-gen ein bestimmtes Unternehmen gerichteten Regulierungsverfahren, sondern ist allein durch den in § 112 a EnWG verankerten Berichtsauftrag – einer allgemei-nen Verwaltungsaufgabe – gerechtfertigt. § 73 Abs. 1 EnWG, der die Zustellung von Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach den Vorschriften des Verwal-tungszustellungsgesetzes vorschreibt, findet nur auf einzelfallbezogene Regulie-rungsverfahren der Beschlusskammern Anwendung.

2. Das Verfahren nach § 77 Abs. 3 EnWG lässt nur eine summarische Prüfung zu, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung begründet sind. Sie sind dann zu bejahen, wenn nach der Einschätzung des Ge-richts die Aufhebung der angefochtenen Verfügung überwiegend wahrscheinlich ist. Nicht ausreichend ist es daher, wenn die Rechtslage lediglich offen ist.

3. Auskunftsanordnungen auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 112 a EnWG unterliegen nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung, weil der Regulierungsbehörde naturgemäß ein weiter Spielraum bei der Beurtei-lung einzuräumen ist, welche Auskünfte sie zur Vorbereitung und Erstellung des Berichts benötigt. Die Erarbeitung eines Konzepts zur Durchführung der Anreizre-gulierung ist eine gestaltende und planerische Aufgabe, für die ihr dementspre-chend planerische Einschätzungs-, Bewertungs- und Gestaltungsfreiheit zuzubilli-gen ist. Gegenstand gerichtlicher Überprüfung kann daher allein die Frage sein, ob der konkrete Berichtsauftrag das Auskunftsverlangen rechtfertigt. Dies ist – wie bei Auskunftsersuchen nach dem vergleichbaren § 59 GWB – dann der Fall, wenn die Regulierungsbehörde die Erforderlichkeit der Auskünfte mit Blick auf den Berichtsauftrag mit vertretbaren Erwägungen bejaht hat.

4. Die Einbeziehung der überregionalen Gasfernleitungsnetzbetreiber ist ange-sichts der komplexen Aufgabenstellung unabhängig davon notwendig, ob diese derzeit für sich die Überprüfung ihrer Netznutzungsentgelte nach dem Ver-gleichsmarktmodell gem. § 24 S. 2 Nr. 5 EnWG i.V.m. §§ 3 Abs. 2, 3 und 19 ff. GasNEV in Anspruch nehmen.

5. Eine unbillige Härte i.S.d. § 77 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EnWG stellen nur schwer-wiegende Nachteile - in der Regel wirtschaftlicher Natur - dar, die über den eigent-lichen Zweck der Verfügung hinausgehen und nicht oder jedenfalls kaum wieder gut zu machen sind. Sie lässt sich nicht damit begründen, dass es sich bei den angeforderten Daten um vertrauliche Geschäftsgeheimnisse handelt. Da das be-rechtigte Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin schon durch die Schweigepflicht der Angehörigen der Beschwerdegegnerin gewahrt wird und die einzelnen Struktur- und Kostendaten in den Bericht nicht unternehmensbezogen einfließen werden, kann allein die Befolgung des Auskunftsverlangens nicht zu einer unbilligen Härte führen.

4. Die der Beschwerdegegnerin konkret aufgegebene Berichtserstellung - und damit verbunden auch die Beurteilung, welche Daten sie dafür benötigt, - ist na-turgemäß ein dynamischer Prozess, so dass sich Einschätzungen und Bewertun-gen durchaus ändern können.

5. Es ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens ohne Belang, dass hiermit ein finanzieller und zeitlicher Aufwand verbunden ist. Die In-dienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben ist grundsätzlich mit dem Grundge-setz vereinbar, so dass die zahlreichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die Gewerbebetrieben im Rahmen der geltenden Wirtschaftsordnung auferlegt wer-den, weder gegen Art. 12 noch gegen Art. 14 GG verstoßen und ihnen insbeson-dere zugemutet werden kann, selbst Ermittlungen vorzunehmen.

Beschl. v. 20.03.06 – VI-3 Kart 151/06 (V)

 
Tenor:

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2006, die auf-schiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom selben Tage gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2005 - Nr. 98/2005 - anzuordnen, wird zurückgewiesen.

 
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