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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 150/06 (V)

Datum:
20.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 150/06 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0320.VI3KART150.06V.00
 
Normen:
§§ 69 Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 3, 112 a Abs. 1 EnWG; § 3 Abs. 2 GasNEV
Leitsätze:

§§ 69 Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 3, 112 a Abs. 1 EnWG; § 3 Abs. 2 GasNEV

1. Das Verfahren nach § 77 Abs. 3 EnWG lässt nur eine summarische Prüfung zu, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung begründet sind. Sie sind dann zu bejahen, wenn nach der Einschätzung des Ge-richts die Aufhebung der angefochtenen Verfügung überwiegend wahrscheinlich ist. Nicht ausreichend ist es daher, wenn die Rechtslage lediglich offen ist.

2. Auskunftsanordnungen auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 112 a EnWG unterliegen nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung, weil der Regulierungsbehörde naturgemäß ein weiter Spielraum bei der Beurtei-lung einzuräumen ist, welche Auskünfte sie zur Vorbereitung und Erstellung des Berichts benötigt. Die Erarbeitung eines Konzepts zur Durchführung der Anreizre-gulierung ist eine gestaltende und planerische Aufgabe, für die ihr dementspre-chend planerische Einschätzungs-, Bewertungs- und Gestaltungsfreiheit zuzubilli-gen ist. Gegenstand gerichtlicher Überprüfung kann daher allein die Frage sein, ob der konkrete Berichtsauftrag das Auskunftsverlangen rechtfertigt. Dies ist – wie bei Auskunftsersuchen nach dem vergleichbaren § 59 GWB – dann der Fall, wenn die Regulierungsbehörde die Erforderlichkeit der Auskünfte mit Blick auf den Berichtsauftrag mit vertretbaren Erwägungen bejaht hat.

3. Die Einbeziehung der überregionalen Gasfernleitungsnetzbetreiber ist ange-sichts der komplexen Aufgabenstellung unabhängig davon notwendig, ob diese derzeit für sich die Überprüfung ihrer Netznutzungsentgelte nach dem Ver-gleichsmarktmodell gem. § 24 S. 2 Nr. 5 EnWG i.V.m. §§ 3 Abs. 2, 3 und 19 ff. GasNEV in Anspruch nehmen.

4. Die der Beschwerdegegnerin konkret aufgegebene Berichtserstellung - und damit verbunden auch die Beurteilung, welche Daten sie dafür benötigt, - ist na-turgemäß ein dynamischer Prozess, so dass sich Einschätzungen und Bewertun-gen durchaus ändern können.

5. Es ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens ohne Belang, dass hiermit ein finanzieller und zeitlicher Aufwand verbunden ist. Die In-dienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben ist grundsätzlich mit dem Grundge-setz vereinbar, so dass die zahlreichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die Gewerbebetrieben im Rahmen der geltenden Wirtschaftsordnung auferlegt wer-den, weder gegen Art. 12 noch gegen Art. 14 GG verstoßen und ihnen insbeson-dere zugemutet werden kann, selbst Ermittlungen vorzunehmen.

Beschl. v. 20.03.06 – VI-3 Kart 150/06 (V)

 
Tenor:

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2006, die auf-schiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 18. Januar 2006 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2005 - Nr. 98/2005 - anzuordnen, wird zurückgewiesen.

 
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