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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 63/05

Datum:
17.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 63/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0117.VII.VERG63.05.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kos-tenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirks-regierung Düsseldorf vom 16. August 2005, VK-04/2005-L, auf-gehoben, soweit die Vergabekammer darin den Gegenstands-wert des Nachprüfungsverfahrens festgesetzt hat.

Im übrigen werden die sofortige Beschwerde und der weiterge-hende Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers zurückge-wiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstelle-rin auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 7.000 €.

 
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