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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 13/06

Datum:
21.07.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 13/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0721.VII.VERG13.06.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Ausle-gung des Art. 1 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleis-tungsaufträge (Abl. (EG) L 134/114 v. 30.4.2004) gemäß Art. 234 Abs. 1 EG folgende Fragen vorgelegt:

1. Ist das Tatbestandsmerkmal der „Finanzierung durch den Staat“ des Art. 1 Absatz 9, 2. Unterabsatz, lit. c), 1. Alternative der Richtlinie 2004/18 EG dahin auszulegen, dass auf Grund einer dem Staat ob-liegenden verfassungsrechtlichen Gewährsgarantie für die unabhän-gige Finanzierung und Existenz der Einrichtungen eine mittelbare Fi-nanzierung von Einrichtungen durch eine staatlich vorgeschriebene Gebührenzahlung durch diejenigen, die Rundfunkgeräte bereithalten, eine Finanzierung im Sinne dieses Tatbestandsmerkmals ist?

2. Falls die erste Vorlagefrage mit „ja“ zu beantworten ist, ist Art. 1 Abs. 9, 2. Unterabsatz, lit. c), 1. Alternative der Richtlinie 2004/18/EG da-hin auszulegen, dass das Tatbestandsmerkmal „der Finanzierung durch den Staat“ die Eröffnung eines direkten Einflusses des Staates bei der Vergabe von Aufträgen durch die staatlich finanzierte Einrich-tung verlangt?

3. Falls die zweite Vorlagefrage mit „nein“ zu beantworten ist, ist Art. 1 Abs. 9, 2. Unterabsatz, lit. c) der Richtlinie 2004/18/EG im Lichte des Art. 16 lit. b) dahin auszulegen, dass nur die in Art. 16 lit. b) genann-ten Dienstleistungen dem Anwendungsbereich der Richtlinie entzo-gen sind und andere Dienstleistungen, die nicht programmspezifi-scher Art sind, sondern Hilfs- und Unterstützungscharakter haben, dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterliegen (argumentum e contrario)?

 
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