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Oberlandesgericht Düsseldorf, I - 8 U 83/05

Datum:
07.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Grund- und Teilurteil
Aktenzeichen:
I - 8 U 83/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:1207.I8U83.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 2 O 428/03
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.06.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve – 2 O 428/03 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Ersatz des behinderungsbedingten Mehrbedarfs für die Zeit vom 09.06.1992 bis zum 31.07.2003 ist gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 1.469,96 nebst 4 % Zinsen aus € 1.112,06 seit dem 15.12.1996 und aus weiteren € 357,90 seit dem 19.10.1998 zu zahlen.

Wegen der weitergehenden Zinsen auf diesen Betrag sowie wegen eines weiteren Betrages von € 8.867,44 nebst Zinsen wird die Klage mit dem Klageantrag zu 2) abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen sowie alle über die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Beträge hinausgehenden materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Geburt entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die gegen die Beklagten zu 3) bis 5) gerichtete Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) bis 5) in beiden Rechtszügen zu tragen. Die weitere Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten zu 3) bis 5) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte n vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten .

Die Beklagten zu 1) und 2) dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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