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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 59/05

Datum:
06.07.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 59/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0706.I8U59.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 2 O 494/02
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.03.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – 2 O 494/02 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der Anschlussberufung der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von € 5.000,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2002 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger in zu 95 % und die Beklagte zu 5 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet .

 
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