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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 43-04

Datum:
07.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 43-04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:1207.I8U43.04.00
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückwei-sung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmer-zensgeld in Höhe von € 15.000 nebst 4 % Zinsen seit dem 16.03.1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ihr aus der Operation vom 16.02.1996 erwach-senden materiellen und weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversiche-rungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 40 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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