Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.11.2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld – 3 O 213/02 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte n vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten .
G r ü n d e :
3I.
4Der am 24.08.1998 geborene Kläger leidet seit seiner im Krankenhaus der Beklagten zu 1) im Wege einer Notsectio erfolgten Geburt an einer hypoxisch-ischämischen Encephalopathie. Bei der Entbindung des Klägers kam es bei der Mutter, die bereits im August 1995 durch geplanten primären Kaiserschnitt von einem Knaben entbunden worden war, zu einer Uterusruptur.
5Der Kläger hat behauptet, wegen der Geburtsbeendigung der ersten Schwangerschaft durch Kaiserschnitt habe im Hinblick auf die Gefahr einer Ruptur der vernarbten Gebärmutter eine relative Indikation zur Re-Sectio bestanden. Hierüber hätte seine Mutter aufgeklärt werden müssen; sie hätte sich dann im Interesse des Kindes auf jeden Fall für die Sectio entschieden, wodurch ihm, dem Kläger, der schwere Sauerstoffmangel gegen Ende der Geburt und damit der schwere Hirnschaden erspart geblieben wäre. Auch sei es behandlungsfehlerhaft gewesen, dass die Beklagte zu 3) (Hebamme) unmittelbar vor der Geburt keine kontinuierliche CTG-Überwachung durchgeführt habe. Anderenfalls wären bereits zu einem früheren Zeitpunkt Hinweiszeichen auf eine sich anbahnende kindliche Notsituation zu beobachten gewesen, die die behandelnden Ärzte zu einer Notsectio hätten veranlassen müssen. Wegen der erlittenen Beeinträchtigungen hat der Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens € 100.000, eine monatliche Schmerzensgeldrente von mindestens € 250 sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche materiellen Schäden begehrt.
6Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben sich darauf berufen, eine Alternative zwischen primärer Re-Sectio und vaginaler Entbindung habe bei der Mutter des Klägers nicht bestanden, da außer dem vorangegangenen Kaiserschnitt bei ihr keine weiteren Risikofaktoren vorgelegen hätten. Die Uterusruptur sei auch kein typisches Risiko der vaginalen Entbindung bei Zustand nach Kaiserschnitt. Die Unterbrechung der CTG-Überwachung zwischen 16.37 Uhr und 17.37 Uhr habe keine Auswirkung gehabt, da auch nach Wiederaufnahme der CTG-Registrierung bis zur Uterusruptur gegen 17.50 Uhr keine Pathologie vorgelegen und damit keine Indikation zu einem früheren Kaiserschnitt bestanden habe.
7Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens des Oberarztes der Gynäkologisch-Geburtshilflichen Abteilung des St. E…-Krankenhausen in K…, Dr. M…, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, weder ein Aufklärungsmangel noch ein für die vom Kläger geklagte Schädigung ursächlicher Behandlungsfehler seien festzustellen. Insoweit sei ausreichend, dass die Mutter des Klägers über die immer bestehende Möglichkeit einer unter der Geburt notwendig werdenden Schnittentbindung aufgeklärt worden sei. Eine Aufklärung über die verschiedenen Risiken der unterschiedlichen Entbindungsmethoden sei nicht erforderlich gewesen, da lediglich die theoretische Möglichkeit bestanden habe, dass im weiteren Verlauf eine Konstellation eintreten könne, die als relative Indikation für eine Schnittentbindung zu werten sei. Speziell über das Risiko einer Uterusruptur habe nicht aufgeklärt werden müssen, da es sich nicht um ein typisches Risiko der Schnittentbindung bei Zustand nach Kaiserschnitt handele. Die Unterbrechung der CTG-Überwachung sei zwar fehlerhaft gewesen, jedoch sei es nach den Ausführungen des Sachverständigen unwahrscheinlich, dass in dieser Zeit ein Ereignis eingetreten sei, das einen schweren hypoxischen Zustand des Klägers zur Folge gehabt haben könne.
8Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er macht geltend, das Landgericht habe bei der Verneinung eines Aufklärungsfehlers ignoriert, dass der Sachverständige die erneute Schnittentbindung als medizinisch vertretbare, ernsthaft in Betracht kommende Alternative zur Vaginalgeburt bezeichnet habe, weshalb sehr wohl eine relative Indikation zur Durchführung der primären Re-Sectio bestanden habe. Auch habe das Landgericht angesichts der vom Sachverständigen genannten Wahrscheinlichkeit von 50 % für eine sekundäre Sectio nicht davon ausgehen können, dass dies nur eine theoretische Möglichkeit darstelle. Schließlich habe das Landgericht nicht ohne Anhörung des Sachverständigen davon ausgehen dürfen, dass die Uterusruptur kein typisches Risiko der vaginalen Entbindung bei Zustand nach Sectio darstelle. Soweit das Landgericht schließlich angenommen habe, dass mit der Mutter des Klägers über die Möglichkeit einer Re-Sectio gesprochen worden sei, habe es übersehen, dass die untersuchende Ärztin die Möglichkeit einer Re-Sectio von vorn herein ausgeschlossen habe, weshalb seine Mutter eine Wahlmöglichkeit nicht gehabt habe.
9Der Senat hat dem Kläger mit Beschluss vom 18.05.2005 (Bl. 428 GA) Prozesskostenhilfe zur Durchführung der (beabsichtigten) Berufung bewilligt.
10Der Kläger beantragt,
11ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren sowie unter Abänderung des angefochtenen Urteils.
121.
13die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn wegen der fehlerhaften Geburtshilfe am 24.08.1998 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt werde, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2000;
142.
15die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ab Klagezustellung wegen der fehlerhaften Geburtshilfe am 24.08.1998 eine monatliche Schmerzensgeldrente zu zahlen, deren Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, zzgl. 5 % Zinsen seit Klagezustellung, jeweils für drei Monate im Voraus;
163.
17festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus der fehlerhaften geburtshilflichen Betreuung am 24.08.1998 entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche auf infolge sachlicher oder zeitlicher Kongruenz auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
18Die Beklagten beantragen,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
21Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Dr. M… . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks vom 03.04.2006 (Bl. 541 ff. GA) verwiesen.
23II.
24A.
25Die Berufung ist zulässig. Dem Kläger war auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Bis zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der beabsichtigten Berufung mit Beschluss des Senats vom 18.05.2005 – dem Kläger zugestellt am 25.05.2005 – war der Kläger ohne Verschulden verhindert, die Notfrist für die Einlegung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Nach Wegfall des Hindernisses hat er die Wiedereinsetzung rechtzeitig beantragt und die versäumte Prozesshandlung nachgeholt sowie die Berufung im gleichen Schriftsatz auch begründet. Zwar ist in der Berufungsschrift die Beklagte zu 3) nicht aufgeführt; dies ist jedoch unschädlich, da der Mangel noch innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist behoben worden ist.
26B.
27Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten zu 1) und 3) weder deliktische noch vertragliche Schadensersatzansprüche wegen der bei seiner Geburt erlittenen Beeinträchtigungen zu.
281.
29Gegen die Verneinung eines Behandlungsfehlers durch das Landgericht hat sich der Kläger mit seiner Berufung nicht gewandt. Insoweit ist auch mit dem Landgericht auf der Grundlage des erstinstanzlich erstatteten Gutachtens von Dr. Mielke davon auszugehen, dass das Unterbleiben der CTG-Überwachung nicht feststellbar ursächlich für den Schaden des Klägers geworden ist. Da der Schaden mit großer Sicherheit erst durch die Uterusruptur gegen 17.50 Uhr eingetreten ist, helfen dem Kläger insoweit auch keine Beweiserleichterungen, weil es jedenfalls ganz unwahrscheinlich ist, dass eine kontinuierliche CTG-Überwachung an dem Eintritt des Schadens etwas geändert hätte.
302.
31Ein Aufklärungsmangel, der dazu geführt hat, dass die Einwilligung der Mutter des Klägers in die Art und Weise der Entbindung unwirksam war, liegt nicht vor.
32a) Die Entscheidung über das ärztliche Vorgehen ist primär Sache des Arztes selbst. Eine Mutter ist zwar an der Entscheidung über das Entbindungskonzept zu beteiligen, wenn ernsthaft verschiedene Alternativen – vaginale Geburt oder Kaiserschnitt – zur Verfügung stehen. In einem solchen Fall sind die verschiedenen Vor- und Nachteile mit der Patientin zu besprechen; anschließend ist ihre Entscheidung über die in der konkreten Situation zu ergreifenden Maßnahmen herbeizuführen. Ein derartiges Gespräch hat allerdings nur stattzufinden, wenn für den Fall, dass die Geburt vaginal erfolgt, für das Kind ernstzunehmende Gefahren drohen, daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Kaiserschnittentbindung sprechen und diese unter Berücksichtigung auch der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellt (BGH, NJW 1989, 1538, 1539). Diese Voraussetzungen lassen sich jedoch auch nach Durchführung der ergänzenden Beweisaufnahme durch den Senat nicht feststellen:
33Wie der Sachverständige Dr. M… sowohl in seinem Ausgangsgutachten vor dem Landgericht als auch bei seiner Anhörung vor dem Senat deutlich gemacht hat, erfordert der vorangegangene Kaiserschnitt, wenn keine weiteren Risiken vorhanden sind, keinen erneuten Kaiserschnitt (primäre Re-Sectio). Vorausgesetzt, die Wundheilung nach dem vorangegangenen Kaiserschnitt ist komplikationslos verlaufen, ist der Unterschied hinsichtlich des Risikos einer Uterusruptur bei Patientinnen mit oder ohne vorangegangenen Kaiserschnitt marginal, weshalb dieses Risiko bei der Abwägung zugunsten einer angestrebten vaginalen Entbindung nicht ins Gewicht fällt. Soweit demgegenüber der vom Kläger eingeschaltete Privatgutachter Prof. Dr. J… unter Berufung auf Literatur aus dem Jahre 1966 ausgeführt hat, die höhere Gefahr einer Uterusruptur nach vorangegangenem Kaiserschnitt stelle altbekanntes geburtshilfliches Wissen dar, und deshalb eine Aufklärung der Gebärenden gefordert hat, kann dem nicht gefolgt werden. Die früher vertretene Auffassung „Einmal Sectio, immer Sectio“ ist – wie nicht nur Dr. M… dargelegt hat, sondern auch Prof. Dr. A… in seinem Gutachten vom 14.06.1999 für die Gutachterkommission – heute überholt. Dementsprechend heißt es in einer Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe aus dem Jahre 1992 zur Aufklärungspflicht bei Zustand nach Sectio hinsichtlich der in Aussicht genommenen Entbindungsart (Bl. 176 GA), im Fall einer Patientin mit vorausgegangener Kaiserschnittentbindung bei Schädellage stelle sich die Alternative zwischen primärer Re-Sectio und vaginaler Entbindung nicht. Erst in jüngster Zeit geht die Tendenz dahin, einen primären Kaiserschnitt großzügig zu indizieren, da nennenswerte Gefahren für Mutter und Kind dabei nicht bestehen, was 1999 – d.h. nach dem streitgegenständlichen Geburtsfall – zu der Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft für maternofetale Medizin geführt hat, die Schwangere frühzeitig über die Vor- und Nachteile beider Vorgehensweisen aufzuklären.
34Bei der Mutter des Klägers lag nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. M… eine Indikation für eine primäre Re-Sectio nicht vor. Von einer signifikant höheren Gefahr einer Uterusruptur war nicht auszugehen, da die vorangegangene Kaiserschnittentbindung des Bruders des Klägers im Jahre 1995, wie der Sachverständige den beigezogenen Behandlungsunterlagen des Ev. Krankenhauses K… entnommen hat, „normal“ und komplikationslos verlaufen war. In einem solchen Fall stellt die Uterusruptur auch kein typisches Risiko nach vorangegangener Sectio dar, weil sie in gleicher Weise bei Müttern ohne vorangegangenen Kaiserschnitt auftreten kann. Weitere Risikofaktoren, die bei der Frage der Sectioindikation von Bedeutung sein konnten, lagen – was auch der Kläger nicht in Zweifel zieht – nicht vor. Soweit Dr. M… gleichwohl in seinem für das Landgericht erstellten Ergänzungsgutachten die erneute Schnittentbindung als medizinisch vertretbare, ernsthaft in Betracht kommende Alternative zur Vaginalgeburt bezeichnet hat, beruht dies – wie seine Anhörung vor dem Senat ergeben hat – darauf, dass der Sachverständige die relative Indikation zur primären Re-Sectio im Sinne einer Wunschsectio versteht, d.h. als medizinisch vertretbares Vorgehen auf Wunsch der Schwangeren. Anders, als der Kläger in seiner Stellungnahme zu dem Berichterstattervermerk meint, hat der Sachverständige damit gerade nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass eine Re-Sectio medizinisch (relativ) indiziert war. Er hat auf Nachfrage vielmehr ausdrücklich erklärt, dass bei der Mutter des Klägers konkrete Umstände im Sinne einer ernstzunehmenden Gefährdung des Kindes (von ihm als „harte Indikation“ bezeichnet), die nach der Rechtsprechung des BGH eine Beteiligung der Mutter an dem Entbindungskonzept erfordern, nicht vorlagen.
35Ein Aufklärungsmangel ist auch nicht deshalb begründet, weil der Sachverständige erklärt hat, die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Sectio nach vorangegangener Sectio liege bei 50 Prozent, worüber man seiner Meinung nach mit der Mutter sprechen müsse. Dr. M… hat nämlich auf Nachfrage erläutert, dass es sich hierbei um eine rein statistische Wahrscheinlichkeit handelt, die zu einem erheblichen Teil darauf beruht, dass im Rahmen einer defensiven Geburtsleitung oder allein auf Wunsch der Mutter von vorneherein die Re-Sectio durchgeführt wird, ohne dass dies aus medizinischen Gründen indiziert ist. Er hat deutlich gemacht, dass bei der Mutter des Klägers keine konkreten Risiken für die Bejahung der Indikation eine Re-Sectio bestanden und bis zum Eintritt der dramatischen Veränderung kurz vor 18 Uhr auch keine konkreten Anzeichen dafür bestanden, dass eine Situation eintreten könnte, in der die Schnittentbindung (sekundäre Re-Sectio) indiziert oder wegen einer Gefährdung des Kindes zumindest eine ernsthaft in Betracht kommende Alternative zur vaginalen Geburt war (vgl. BGH, NJW 1993, 2372, 2374). Die Uterusruptur trat vielmehr plötzlich und ohne Warnzeichen auf.
36b) Bei dieser Sachlage ergibt sich eine Haftung auch nicht daraus, dass die Mutter des Klägers den Eindruck gewonnen hat, sie habe keine Wahl zwischen der Schnittentbindung und der vaginalen Entbindung. Nach den Ausführungen von Dr. M… war die Empfehlung der Ärzte, die Geburt vaginal durchzuführen, in der gegebenen Situation nicht zu beanstanden; darin hat die Mutter des Klägers auch eingewilligt.
37III.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
39Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst .
40Die Beschwer des Kläger s liegt über € 20.000.