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Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. September 2005
verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
3I.
4Der Kläger betreibt in D… eine Zahnarztpraxis. Dort behandelte er die privat krankenversicherte Beklagte in den Jahren 1999 und 2000. Mit der vor dem Landgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat er die Bezahlung von restlichem Behandlungshonorar in Höhe von 14.251,68 € nebst Zinsen geltend gemacht.
5Die Beklagte hat unter Berufung auf ihren Wohnsitz in Spanien die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gerügt. In der Sache hat sie die Aktivlegitimation des Klägers und die Berechtigung der Forderung selbst bestritten.
6Das Landgericht hat der Klage unter Hinweis auf seine gemäß § 29 ZPO, § 269 BGB anzunehmende örtliche Zuständigkeit stattgegeben.
7Gegen die Entscheidung wendet sich die Beklagte, die alleine die ihres Erachtens fehlende internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf einwendet. Unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des BGH zur gerichtlichen Zuständigkeit bei der Entscheidung über anwaltliche Honorarklagen ist sie der Ansicht, die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Forderung sei vor ihrem Wohnsitzgericht in Spanien einzuklagen.
8Die Beklagte beantragt,
9das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage
10abzuweisen;
11hilfsweise,
12das Verfahren dem BGH zur Bestimmung des zuständigen
13Gerichts vorzulegen.
14Der Kläger beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Der Beklagte meint, die Beklagte sei mit der Rüge der internationalen Zuständigkeit des Gerichts im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Im übrigen verteidigt er die Entscheidung des Landgerichts.
17II.
181.
19Die Berufung ist zulässig. Die Regelung in § 513 ZPO, wonach das Rechtsmittel nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, erfasst nicht die – von der Beklagten erhobene - Rüge der fehlenden internationalen Gerichtszuständigkeit (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl. § 513, Rn. 8; BGH NJW 2004, 1456).
202.
21In der Sache hat die Berufung, mit der die Beklagte alleine das Fehlen der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf einwendet, keinen Erfolg.
22a)
23Das Landgericht Düsseldorf hat seine internationale Zuständigkeit zur Entscheidung des Rechtsstreites im Ergebnis zu Recht angenommen. Sie richtet sich entgegen der früheren Rechtslage (Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ; vgl. hierzu: BGH NJW 2004, 1456 ff) allerdings nicht nach dem nach deutschem materiellen Recht (§ 269 BGB) zu bestimmenden Erfüllungsort. Auf die Rechtsprechung des Senates hierzu kommt es deshalb nicht an.
24Die hier in Frage stehende internationale Gerichtszuständigkeit innerhalb der Europäischen Union bestimmt sich nach der am 01.03.2002 in Kraft getretenen EuGVVO - Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – (Zöller/Geimer, ZPO-Kommentar, 25. Aufl., Anh. I, S. 2698 ff). Gemäß Art. 5 Nr. 1 a dieser Vorschrift kann, wenn Ansprüche aus einem Vertrag geltend gemacht werden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre. Dabei gilt nach Nr. 1b EuGVVO – mangels anderer Vereinbarung – als Erfüllungsort für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag hätten erbracht werden müssen. Die Vorschrift erbringt nach dem Willen des Verordnungsgebers eine autonome Bestimmung des Erfüllungsortes, der sich nicht mehr nach dem IPR des Gerichtsstaates bestimmt (Zöller/Geimer a.a.O. S. 2712). Vielmehr soll für die in Buchstabe b erfassten Vertragstypen nur noch ein einziger Wahlgerichtsstand gegeben sein, an dem alle Klagen aus dem Vertrag – wegen Ansprüchen sowohl auf Dienstleistung als auch auf Honorar - erhoben werden können. Maßgebend ist dabei der Ort, an dem die Dienstleistung vertragsgemäß erbracht worden ist (Zöller/Vollkommer § 29 Rn. 3). Ein gesonderter Gerichtsstand für die Zahlungsklage steht nicht (mehr) zur Verfügung (ausführlich: Jayme/Kohler in IPRAX 1999, 401, 405).
25Weil die Behandlung – Dienstleistung – von dem Kläger in Düsseldorf erbracht wurde, ist danach das Landgericht Düsseldorf international auch für die Entscheidung über die Honorarklage zuständig.
26b)
27Für die mit dem Hilfsantrag begehrte Vorlage an den BGH zur dortigen Gerichtsstandbestimmung ist mangels einer dieses Vorgehen vorliegend zulassenden Rechtsnorm kein Raum.
28III.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeut folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
30Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
31Die Beschwer der Beklagten liegt unter 20.000 €.
32Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 14.251,68 €.