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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 110/05

Datum:
04.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 110/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0504.I8U110.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 6 O 142/04
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. August 2005 verkündetet Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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Der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden ist unbegründet, weil ihr keine Versäumnisse zur Last gelegt werden können.

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