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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 W 6/06

Datum:
10.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-6 W 6/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0210.I6W6.06.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Januar 2006 abgeändert:

Das Anerkenntnisurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 9. März 2005, der Klägerin am 21. März 2005 und der Beklag-ten am 18. März 2005 zugestellt, wird dahin ergänzt, dass der Beklagten auch die Kosten der Nebenintervenientin auferlegt werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: bis 1.500,00 €.

 
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