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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 141/05

Datum:
26.10.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 141/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:1026.I6U141.05.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Juni 2005 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zinsausspruch dahin klargestellt wird, dass die Beklag-te zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % für die Zeit vom 28. August 2003 bis zum 11. März 2004 und von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. März 2004 verurteilt wird.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet.

 
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