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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 109/05

Datum:
18.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 109/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0518.I6U109.05.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Mai 2005 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – 36 O 86/03 – un-ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es werden für nichtig erklärt:

- Der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 10. Juni 2003 zu Ziff. 1 gefasste Beschluss auf Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers an der Beklagten.

- Der in der vorgenannten Gesellschafterversammlung zu Ziff. 2 gefasste Beschluss, dem Kläger stehe kein Einziehungsentgelt zu.

- Der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 1. September 2003 zu Ziff. 1 gefasste Beschluss auf Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers an der Beklag-ten.

- Der in der vorgenannten Gesellschafterversammlung zu Ziff. 2 gefasste Beschluss, dem Kläger stehe kein Einziehungsentgelt zu.

Es wird festgestellt, dass der Kläger Gesellschafter der Beklagten ist.

Die weitergehende Klage wird, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Geldbetrages abwen-den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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