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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 VA 2/06

Datum:
14.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 VA 2/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0614.I3VA2.06.00
 
Leitsätze:

EGGVG §§ 23 ff.;

HBÜ Art. 1 Abs. 1 und 2, 2, 3 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1

1.

In einem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bewilligung eines Rechtshilfeersuchens nach dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnah-me im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18.03.1970 – BGBl. II 1977, 1452 ff (HBÜ) kann sich der zu vernehmende Zeuge weder darauf berufen, die beab-sichtigte Beweisaufnahme stelle eine unzulässige Ausforschung dar noch darauf, es sei nicht erkennbar, dass die Beantwortung der gestellten Fragen für die Ent-scheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sei; er kann hingegen geltend machen, Art und Gegenstand der Rechtssache seien in dem Ersuchen nicht ausreichend bezeichnet.

2.

Die Beweisaufnahme im Rahmen einer pre-trial discovery nach us-amerikanischem Recht dient der Verwendung in einem gerichtlichen Verfahren, so dass Art. 1 Abs. 2 HBÜ der Bewilligung der Beweisaufnahme nicht entgegensteht.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.

Der Geschäftswert beträgt 500.000,00 EUR.

 
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