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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 94/04

Datum:
23.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 94/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0323.I2U94.04.00
 
Tenor:

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. September 2004 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wie-derholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Spritzen mit einem Befestigungsabschnitt und einem Spritzkolben für manuelle Pipettensysteme mit einer einen Befestigungsabschnitt und einen Spritzenkolben aufweisenden Spritze und einer Handpipette, die in einem Pipettengehäuse eine Aufnahme für den Befestigungsabschnitt und in

einem Aufnahmekörper eine Kolbenaufnahme für den Spritzenkolben, Befestigungseinrichtungen zum reversiblen Fixieren von Befestigungsabschnitt und Spritzenkolben in ihren Aufnahmen und Kolbenstelleinrichtungen zum Verschieben des Aufnahmekörpers im Pipettengehäuse aufweist, wobei Befestigungsabschnitt und Spritzenkolben durch Axialöffnungen ihrer Aufnahmen axial in ihre Befestigungspositionen schiebbar sind, die Befestigungseinrichtungen manuell betätigbare, radial zustellbare Greifeinrichtungen zum Fixieren des Befestigungsabschnittes und des Spritzenkolbens in den Befestigungspositionen haben, die Greifeinrichtungen schwenkbar im Pipettengehäuse gelagerte Spritzengreifhebel und im Aufnahmekörper verschwenkbar gelagerte Kolbengreifhebel haben, die Spritzengreifhebel und die Kolbengreifhebel zweiarmig mit einem Greifarm und einem Betätigungsarm für die manuelle Betätigung ausgeführt sind, und wobei die Spritzengreifhebel an den Innenseiten ihrer Betätigungsarme Kontaktstellen aufweisen, die durch Betätigen ihrer Betätigungsarme nach außen gegen die Betätigungsarme der Kolbengreifhebel schwenk-bar sind und die Kolbengreifhebel betätigen,

wobei der den Befestigungsabschnitt bildende Spritzenflansch Führungsnuten und die Aufnahme für den Spritzenflansch zugehörige Führungsnasen haben,

Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder diesen zu liefern,

wenn der Befestigungsabschnitt und der Spritzenkolben in ihren Befesti-gungspositionen in den Aufnahmen an Anschlägen anliegen und der Befestigungsabschnitt als Spritzenflansch sowie der Spritzenkolben durch entsprechende Vorsprünge so ausgebildet sind, dass die Greifeinrichtungen den Befestigungsabschnitt und den Spritzenkolben durch Hintergreifen an den Anschlägen fixieren,

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. August 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschrif-ten der Abnehmer,

b)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschrif-ten der Angebotsempfänger,

c)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-kosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klä-gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwie-genheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. be-zeichneten, seit dem 16. August 1997 begangenen Handlungen entstan-den ist und noch entstehen wird.

B.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuld-nern auferlegt.

C.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1 Million Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1 Million Euro festgesetzt.

E.

Für die Beklagten wird die Revision zugelassen.

 
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