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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 93/04

Datum:
28.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 93/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0928.I2U93.04.00
 
Tenor:

Die Berufungen der Beklagten zu 5), 7) und 8) gegen das

am 19. August 2004 verkündete Urteil der 4 b Zivilkam-

mer des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewie-

sen, wobei der landgerichtliche Urteilsaussspruch jedoch

klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst wird:

I.

Die Beklagten zu 5) und 7) bis 8) werden unter Abwei-

sung der weitergehenden Klage verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung

vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu

250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft – oder eine

Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zu-

widerhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

aus Kunststoff gefertigte Transportpaletten mit zwei ihre

Oberseite bzw. ihre Unterseite bildenden parallelen Ober-

flächen,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubie-

ten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwe-

cken zu besitzen,

bei denen

jede Oberfläche die Außenseite der Basis jeweils eines

von zwei dauerhaft miteinander verbundenen Grundkör-

pern ist, deren Basen mit Abstand voneinander angeord-

net sind,

die Basis jedes Grundkörpers eine geschlossene Platte

ist,

der Zwischenraum zwischen den Basen der Grundkörper

durch wenigstens eine Gruppe von Paaren von zwischen

sich eine Nut einschließenden Leisten überbrückt wird,

wobei alle Leisten parallel zueinander angeordnet sind,

an beiden Enden eines jeden Leistenpaares die Nut je-

weils durch einen beide Basen verbindenden Quersteg zu

einer sich über die gesamte Breite der Palette erstrecken-

den Kammer geschlossen ist,

die Leisten und Querstege einstückig an beiden Basen

angeformt sind, und

die beiden Grundkörper im Bereich der Leisten und Quer-

stege miteinander dicht verschweißt sind,

der Raum zwischen den Basen längs des Umfangs der

Palette durch Randleisten geschlossen ist,

die Palette mit über eine Oberfläche nach außen vorste-

henden Füßen versehen ist,

zumindest in ein Nut eine starre Verstärkungseinlage ein-

gelegt ist, und

die an beiden Grundkörpern der Palette angeformten

Leisten, Querstege und Randleisten einander deckungs-

gleich zugeordnet sind,

wobei die Höhe der Leisten, Querstege und Randleisten

des einen Grundkörpers annähernd dem Abstand der bei-

den die Palette bildenden Grundkörper entspricht,

während die Höhe der Leisten, Querstege und Randleis-

ten des anderen Grundkörpers auf die Höhe von

Schweißansätzen beschränkt ist;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Um-

fang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24.

August 1996 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt, nach Lie-

fermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen, Typenbe-

zeichnungen und Artikelnummern sowie den Namen

und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-

botsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen, Ty-

penbezeichnungen und Artikelnummern sowie den Na-

men und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Wer-

beträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und

Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüs-

selten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und

Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht ge-

werblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der

Klägerin zu bezeichnenden , ihr gegenüber zur Ver-

schwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzutei-

len, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn

ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete

Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder

Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3.

die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder

Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnis-

se zu vernichten.

II.

Es wird festgestellt,

a) dass der Beklagte zu 5) verpflichtet ist, der Klägerin al-

len Schaden zu ersetzen, der ihr durch die von ihm

seit dem 24. August 1996 begangenen und zu I.1 be-

zeichneten Handlungen entstanden ist und noch ent-

stehen wird;

b) dass die Beklagten zu 7) und 8) als Gesamtschuldner

verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erset-

zen, der ihr durch die von ihnen seit dem 24. August

1996 begangenen und zu I.1. bezeichneten Handlungen

entstanden ist und noch entstehen wird.

Von den bis zum 22. Mai 2006 entstandenen Gerichtskos-

ten tragen die Klägerin ½ und die Beklagten zu 1) bis 3)

½, wobei der Beklagte zu 5) und die Beklagten zu 7)

und 8) als Gesamtschuldner zu jeweils ¼ die auf die

Beklagten zu 1) bis 3) entfallenden Gerichtskosten ge-

samtschuldnerisch mit diesen tragen.

Von den danach entstandenen Gerichtskosten tragen der

Beklagte zu 5) und die Beklagten zu 7) und 8) – letztere

als Gesamtschuldner - jeweils ½.

Die Klägerin trägt die Hälfte ihrer eigenen außergerichtli-

chen Kosten selbst. Außerdem tragen die Beklagten zu 5)

einerseits und die Beklagten zu 7) und 8) als Gesamt-

schuldner andererseits jeweils ¼ der außergerichtlichen

Kosten der Klägerin.

Die Beklagten zu 1), 2), 3), 5), 7) und 8) tragen ihre eige-

nen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 5) einerseits und die Beklagten zu 7) und 8) andererseits dürfen die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheits-leistung in Höhe von jeweils € 125.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung gegen den Beklagten zu 5) einerseits und die Beklagten zu 7) und 8) andererseits Sicherheit jeweils in gleicher Höhe leistet.

 
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