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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 66/05

Datum:
04.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 66/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0504.I2U66.05.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3. Mai 2005 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

ohne Erlaubnis der Klägerin zu 1. Vermehrungsmaterial der Winterweizensorte „Falke“ und

ohne Erlaubnis der Klägerin zu 2. Vermehrungsmaterial der Winterweizensorte „Suspender“

zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen oder auszuführen oder zu einem der vorstehend ge-nannten Zwecke aufzubewahren, es sei denn, die Handlungen

a) betreffend die Winterweizensorte „Falke“

aa) erfolgen im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken, zu Ver-suchszwecken, die sich auf die gestützte Sorte beziehen oder zur Züchtung neuer Sorten;

bb) stellen Handlungen gemäß § 10 a Abs. 1 SortG mit gemäß § 10 a Abs. 1 Ziffer 3 SortG gezüchteten neuen Sorten (mit Ausnahme der Sorten nach § 10 Abs. 2 SortG) dar;

cc) stellen Handlungen gemäß § 10 a Abs. 2 SortG dar;

b) betreffend die Winterweizensorte „Suspender“

aa) erfolgen im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken, zu Ver-suchszwecken, zur Züchtung, Entdeckung und Entwicklung neuer Sorten, im Rahmen des Nachbaus (nur hinsichtlich Erzeugung, Aufbereitung und Aufbewahrung);

bb) stellen Handlungen dar, deren Verbot gegen Art. 13. Abs. 8, Art. 14 oder Art. 29 GemSortVO verstoßen würden;

cc) erstrecken sich auf Vermehrungsmaterial, für das der Sortenschutz er-schöpft ist;

2. den Klägerinnen Auskunft zu erteilen über die zu 1. begangenen Sortenschutzverletzungen und jeweils unter Vorlage eines Verzeichnisses Rechnung zu legen, wobei das Verzeichnis die Menge des widerrechtlich in den Verkehr gebrachten, nicht lizenzierten Vermehrungsgutes der jeweiligen Sorte unter Angabe der Lieferpreise, der Lieferzeiten und Namen und Anschriften der Abnehmer enthält sowie Angebote, Angebotszeiten und Angebotsempfänger bezeichnet,

wobei sich die Auskunftserteilung und Rechnungslegung gegenüber der Klägerin zu 1. auf die Winterweizensorte „Falke“, mit Handlungen seit dem 24. Mai 1989 und gegenüber der Klägerin zu 2. auf die Winterweizensorte „Suspender“ mit Handlungen seit dem 11. März 2002 zu beziehen hat.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen al-len Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder weiter entstehen wird,

wobei sich die Feststellungen im Hinblick auf die Klägerin zu 1. auf die Winterweizensorte „Falke“ und Verletzungshandlungen seit dem 24. Mai 1989 und im Hinblick auf die Klägerin zu 2. auf die Winterweizensorte „Suspender“ und Verletzungshandlungen seit dem 11. März 2002 zu beziehen hat.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils 10.000,00 EURO abwenden, wenn nicht jede Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

 
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