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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 109/03

Datum:
26.10.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 109/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:1026.I2U109.03.00
 
Tenor:

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Oktober 2003 verkündete Urteil der 4 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wie-derholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren,

zu unterlassen,

Gargeräte, insbesondere gasbeheizte Grillgeräte, mit mehreren in einer Ebene nebeneinander angeordneten getrennt zuschaltbaren Brennereinheiten, welche aus parallel im Abstand zueinander verlaufenden, an ihrer Oberseite mit Lochreihen versehenen Brennerrohren bestehen, wobei

eine der Brennereinheiten mit einer Zündvorrichtung ausgestattet ist, wo-bei die Brennerrohre einer Brennereinheit einen gemeinsamen Gasan-schlussstutzen aufweisen und durch ein in der Brennerebene liegendes Querrohr gasführend miteinander verbunden sind,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das Querrohr an seiner Oberseite ebenfalls mit einer Lochreihe zur Bildung einer Flammenreihe versehen ist, wobei das Querrohr mit seinen beiden Enden über die parallelen Brennerrohre in den Bereich des benachbarten Querrohres hinaus ragt;

2.

der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang er

die unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Dezember 1996 be-gangen hat, und zwar unter Angabe

a)

der Herstellungsmengen und –zeiten;

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und –gebiet;

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-kosten und des erzielten Gewinns.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser und dem Inhaber des deutschen Paten-tes 196 31 503 und des deutschen Gebrauchsmusters 296 13 503, Uwe Ebertz, Sinn durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 7. Dezember 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

B.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

C.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 250.000,-- Euro.

 
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